
BGH kippt Urteil des OLG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus – keine Zusatzvergütung für nachträglich BImSch-pflichtige Anlagen
Der BGH hat heute in einer wegweisenden Entscheidung über eine seit Jahren in der Branche heftig diskutierte Rechtsfrage entschieden. Umstritten war nämlich, ob Anlagen, die ursprünglich nur nach Baurecht genehmigt worden waren und nachträglich, aufgrund der Änderungen der 4. BImSchV im Jahr 2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, auch den Emissionsminderungsbonus des § 27 Abs. 5 EEG 2009 geltend machen können. Hierzu hatte die Clearingstelle EEG bereits in einem Hinweis aus dem Jahr 2012, der sich allerdings vornehmlich mit dem NawaRo-Bonus befasste, eher am Rande die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche BImSch-Pflichtigkeit nicht zu einer Berechtigung auf den Emissionsminderungsbonus führen könne. Diese Entscheidung der Clearingstelle ist von den Netzbetreibern in der Praxis weitgehend umgesetzt worden. Anlagenbetreiber, deren Anlage nun aufgrund der Neufassung der 4. BImSchV BImSch-pflichtig geworden waren, bekamen daher den Bonus bislang nicht ausgezahlt.