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News zu Luftverkehrsrecht

Bild zu Drohnenbetrieb 2021 – aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen – „EU, National, Länderebene“ | 9.März.2021, 10:00 Uhr

Drohnenbetrieb 2021 – aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen – „EU, National, Länderebene“ | 9.März.2021, 10:00 Uhr

Mit Beginn des Jahres 2021 trat die neue europäische Drohnen-Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947) in Kraft und gilt ab sofort unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Durch die europäische Drohnen-Verordnung wird für den Betrieb unbemannter Fluggeräte ein neues System eingeführt, in dem die Drohnen in Betriebskategorien eingeordnet werden, die sich an den technischen Spezifika der Geräte, an den Anforderungen an den Fernpiloten und an der mit dem Gerät betrieblich bezweckten Verwendung orientieren.  Mittels dieser Parameter wird anhand einer Risikobewertung das Gefährdungspotential, das von dem jeweiligen Betrieb eines solchen Gerätes ausgehen kann, bemessen. Je nach Betriebskategorie – und auch innerhalb der Betriebskategorie – werden unterschiedliche Anforderungen sowohl an das eingesetzte Gerät als auch an den Betreiber und/oder den Fernpiloten eines solchen Gerätes gestellt.

Bild zu Auskunftsansprüche gegen die DFS durchsetzen? Das BVerwG hilft!

Auskunftsansprüche gegen die DFS durchsetzen? Das BVerwG hilft!

Bereits Ende Mai diesen Jahres erging ein zunächst in seiner Relevanz scheinbar untergeordneter Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum richtigen Rechtsweg bezüglich Informationsansprüchen (Beschl. v. 26.05.2020, Az. 10 B 1/20). Für die Projektierung von Windenergieanlagen wird er jedoch, insbesondere gegenüber der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) hoffentlich praktische Erleichterung bringen. Ausgang des Rechtsstreits war die teure Sanierung des Schauspielhauses Hamburg, das durch die Neue Schauspielhaus GmbH betrieben wird, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Hamburg ist. Eine Privatperson begehrte Einsicht in Vergabe- und Ausschreibungsunterlagen auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG), das landesspezifische Informationsfreiheitsgesetz. Gestritten wurde darum, ob überhaupt der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet sei, da es sich beim Schauspielhaus ja ausweislich des Zusatzes „GmbH“ um eine juristische Person des Privatrechts handelte. Der Verwaltungsrechtsweg ist öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vorbehalten. Er ist nur eröffnet, wenn sich der Streit um Normen dreht, die gerade Träger öffentlicher Aufgaben als solche mit besonderen Befugnissen oder Pflichten belegt.

Bild zu Schutzbereichsanordnung – Unsinn bleibt Unsinn

Schutzbereichsanordnung – Unsinn bleibt Unsinn

„Dummes Zeug ist dummes Zeug“ – hätte Helmut Schmidt zu der Verkleinerung der unverhältnismäßigen Schutzbereichsanordnung gesagt. Jedoch wird zunehmend der Eindruck erweckt, dass die Windenergiebranche insbesondere bei Einwendungen von Bundeswehr und Luftverkehr immer wieder nachweisen muss, dass die Erde keine Scheibe ist. Wie bereits berichtet setzt sich das Verwaltungsgericht Koblenz aktuell mit mehreren Klagen gegen die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassene Schutzbereichsanordnung in der Umgebung von Idar-Oberstein auseinander. Mit Anordnung vom 01.02.2019 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung ein Gebiet in der Verbandsgemeinde Herrstein, in der Gemeinde Idar-Oberstein, in der Verbandsgemeinde Baumholder und in der Verbandsgemeinde Birkenfeld, sämtlich in Rheinland-Pfalz gelegen, gemäß §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentümern für die militärische Verteidigung (Schutzbereichsgesetz) einen Schutzbereich von 8.000 m für die Verteidigungsanlage Idar-Oberstein LINK 16.  Nun lenkte die Bundeswehr jedoch zumindest teilweise ein und verkleinerte diesen auf 1.000 m.

Bild zu Drohnen und Recht Teil II: Diese Strafen drohen bei Rechtsverletzungen

Drohnen und Recht Teil II: Diese Strafen drohen bei Rechtsverletzungen

Im ersten Teil unserer Blogserie „Drohnen & Recht“ hat Gastautor Prof. Dr. Martin Maslaton die gesetzlichen Regeln zur kommerziellen Nutzung von Drohnen in Deutschland, der Schweiz und der Europäischen Union beleuchtet. Im zweiten Teil geht der auf Luftverkehrsrecht und Drohnen spezialisierte Jurist auf die betroffenen Rechte ein und macht deutlich mit welchen Strafen in Deutschland gerechnet werden muss, wenn man sie verletzt. Lesen Sie unseren zweiten Teil: Drohnen und Recht Teil II: Diese Strafen drohen bei Rechtsverletzungen

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Konfliktfeld Windenergie und Luftverkehr: VG Koblenz zum Anspruch eines Windenergie Projektierer auf Änderung einer Platzrundenführung

I. Die Entscheidung Mit Gerichtsbescheid vom 30.4.2020 entschied die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz über die Klage eines Windenergieprojektierers auf Anpassung der Platzrundenführung am Sonderlandeplatz Hoppstädten-Weiersbach. Hintergrund war ein Genehmigungsantrag zur Genehmigung von drei Windenergieanlagen im Saarland, an der Grenze zu Rheinland-Pfalz. Die Klägerin beantragte die Anpassung der Platzrunde des Sonderlandeplatzes Hoppstädten-Weiersbach, da diese nach Ansicht der Genehmigungsbehörde dem Vorhaben entgegenstand. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Klage des Vorhabenträgers auf Erteilung der Genehmigung als unzulässig ab, da es der Klägerin an der notwendigen Klagebefugnis fehle. Sie könne keine Anpassung der Platzrunde verlangen, da die Platzrunde ausschließlich der Sicherheit des Luftverkehrs diene und die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletze.

Bild zu Hinweise zur aktuellen Corona-Pandemie - Bürobetrieb, Verwaltungsverfahren, Ausschreibung EEG, Gerichte, Homeoffice

Hinweise zur aktuellen Corona-Pandemie - Bürobetrieb, Verwaltungsverfahren, Ausschreibung EEG, Gerichte, Homeoffice

1. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Anwesenheitstermine mit Dritten in unseren Räumen reduzieren wir auf das absolut Nötigste. Der Bürobetrieb und die Sachbearbeitung läuft wie bislang unverzögert weiter. Auch für den Fall noch weitergehender Maßnahmen ändert sich daran voraussichtlich nichts. 2. Behörden, Verwaltungsverfahren Anwesenheitstermine, insbesondere Öffentlichkeits-/ Erörterungstermine nach dem BImSchG werden nicht durchgeführt bzw. abgesagt. Unsererseits nehmen wir dann entsprechende Verfahrensschritte/ -Anzeigen den Behörden gegenüber vor. Bislang sind die zuständigen Behörd...

Bild zu Bundesrat als Bremsklotz der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung

Bundesrat als Bremsklotz der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung

Bereits 2018 entschied sich die Bundesregierung dem nächtlichen Dauerblinken durch Windenergieanlagen (WEA) künftig ein Ende zu setzen. Ab dem 1. Juli 2020 sollte eine Transponderpflicht herrschen, um so durch 98% weniger Beleuchtungszeit die Akzeptanz von Anwohnern zu steigern, denn entsprechend ausgestattete WEA sollen künftig nur noch dann Blinken, wenn sich tatsächlich ein Flugzeug nähert. Die Umsetzungsfrist wurde jedoch wegen Umsetzungsproblemen bereit um ein Jahr verlängert. Neuen Schwung in die Sache sollte nun eigentlich der 18-Punkte Arbeitsplan von Peter Altmaier (CDU) bringen, jedoch scheint nun sogar die im Vorfeld zunächst unumstrittene Reform der Verwaltungsvorschrift „AVV-Kennzeichnung“, die die technischen Voraussetzungen für die BNK schaffen sollte, durch den Bundesrat verzögert zu werden.

Bild zu Bundeswirtschaftsministerium legt konkretes Positionspapier zur Stärkung der Windenergie onshore vor

Bundeswirtschaftsministerium legt konkretes Positionspapier zur Stärkung der Windenergie onshore vor

Am gestrigen 7. Oktober 2019 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein zweiseitiges Strategiepapier zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergie an Land und zum Abbau der Hemmnisse im Genehmigung- und Gerichtsverfahren. Nach dem für die Windenergie eher enttäuschenden Klimapaket, können diese Maßnahmen nun eine wirkliche Verbesserung der Perspektive für die Realisierung von Windenergieprojekten bilden, sofern sie umgesetzt werden. In den so vom BMWi bezeichneten Kategorien „Akzeptanzmaßnahmen“, „Maßnahmen für mehr Rechtssicherheit bei der Regionalplanung“, „Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungen“, „Querschnittsmaßnahmen in Bezug auf Regionalpläne und Genehmigungsverfahren“ sowie „bessere Synchronisierung des Erneuerbaren-Ausbaus mit dem Netzausbau“ werden hier Einzelmaßnahmen mit dem jeweils zur Umsetzung zuständigen Ministerium und dem geplanten Umsetzungszeitpunkt benannt.

Bild zu Neuerscheinung: Beurteilungsspielräume der Verwaltung im Umwelt- und Technikrecht am Beispiel von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG,§ 18a Abs. 1 LuftVG und § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG i.V.m. § 7 UVPG

Neuerscheinung: Beurteilungsspielräume der Verwaltung im Umwelt- und Technikrecht am Beispiel von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG,§ 18a Abs. 1 LuftVG und § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG i.V.m. § 7 UVPG

Druckfrisch - Direkt über unseren Verlag bestellbar: vae@maslaton.de  Die Arbeit von Frau Krone beschäftigt sich mit drei aktuellen Themen im Bereich des Spannungsverhältnisses zwischen Umwelt- und Energierecht und den aktuellen Entwicklungen in Forschung und Technik, die vor allen Dingen für die Windparks von zentraler Bedeutung sind. Wie weit hat die Verwaltung ein nicht überprüfbares eigenes Entscheidungsrecht in diesen Bereichen? Das „Zauberwort von der Einschätzungsprärogative“ - führt es weiter und welche dieser genannten Themenbereiche verändert sich in Zukunft duch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Mit all diesen Dingen beschäftigt sich die Inauguraldissertation von Frau Krone. Bibliografische Daten:295 Seiten59,90 Euro [D]ISBN: 978-394-1780-1-87