Keine Stromsteuerbefreiung mehr bei kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung
Das Bundesfinanzministerium (kurz: BMF) hat zum 06.01.2017 einen Erlass (AZ. III 3 B – V 4201/16/10001) herausgegeben, der die stromsteuerrechtliche Behandlung im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung neu regelt. Nach den bisherigen Verwaltungsanweisungen des BMF galt die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom ebenso wie der damit einhergehende Bezug von Ersatzstrom nicht als „Leisten“ im stromsteuerrechtlichen Sinne. Dies hatte zur Folge, dass der rein bilanziell bezogene Ersatzstrom von der Stromsteuer befreit war. Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien konnten im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung somit zum einen von der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) und zum anderen von der Stromsteuerbefreiung nach Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) profitieren.