Anwendungshinweis zur Mieterstromförderung - Clearingstelle EEG|KWKG veröffentlicht Hinweis zur Auslegung des § 21 Abs. 3 EEG 2017
Über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (nachfolgend: EEG 2017) wird grundsätzlich nur Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, finanziell gefördert. Eine Ausnahme besteht für nach dem 24.07.2017 umgesetzte „Mieterstrommodelle“. Anlagenbetreiber können für Strom, der ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz unmittelbar vor Ort durch Dritte verbraucht wird, einen sog. Mieterstromzuschlag beanspruchen. Die Anspruchsgrundlage bildet § 21 Abs. 3 EEG 2017. Dieser wurde als eigenständiger Fördertatbestand im Rahmen des zum 25.07.2017 in Kraft getretenen Mieterstromgesetzes in das EEG 2017 aufgenommen.