OVG Lüneburg: Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan als legitimes Planungsziel
Das OVG Lüneburg äußerte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens am 10.02.2015 zu der Frage, inwieweit die Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan zum Zwecke der Erholung und zum Schutz vor Zersiedelung, unabhängig vom ökologischen oder touristischen Wert eines unbeplanten Außenbereichs, ein legitimes Planungsziel innerhalb eines Bebauungsplans sein kann. Das OVG bestätigte damit seine Rechtsprechung zu derartigen „Freihalte-Plänen“. Vorliegend war der Antragsteller Landwirt und Eigentümer eines Grundstücks, welches nicht innerhalb eines der vom Bebauungsplan explizit vorgesehen Baufenster lag. Die bebauungsfernsten Grenzen dieser Baufenster waren in keinem Fall mehr als ca. 250 m vom nächsten landwirtschaftlichen Gebäude entfernt. Das Grundstück des Antragstellers befand sich jedoch in einem Abstand von mind. 500 m zur vorhandenen Bebauung. Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs trug dieser keine Einwendungen vor.