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BGH bekräftigt Erfordernis der formalen Personenidentität für die Eigenversorgung im EEG

BGH, Urteil vom 06.5.2015 – Az.: VIII ZR 56/14 Der BGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil vom 06.05.2015 bekräftigt, dass der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Zahlung der EEG-Umlage an eine Lieferbeziehung anknüpfe, die bereits dann bestehe, sobald der Strom zwischen juristisch selbstständigen Personen weiterveräußert werde. Dabei sei unerheblich, ob diese juristischen Personen in einem Konzern eng miteinander verbunden sind und aus rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit unselbstständigen Teilbetrieben vergleichbar wären. Hierin ist auch keine Verletzung des grundrechtlich verbürgten Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen. Der BGH bestätigt daher seine Rechtsprechung, die auf eine formale Sichtweise abstellt und eine Personenidentität zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher von Strom fordert. Demzufolge sind nur solche Strommengen vom Belastungsausgleich ausgenommen, die vom Letztverbraucher selbst erzeugt, verbraucht und nicht an andere abgegeben werden (Eigenstromprivileg).

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Der ENTSO-E-Netzkodex für alle Netznutzer durch die Mitgliedsstaaten der EU bestätigt

Am 26.06.2015 wurde der Netzkodex für alle Netznutzer (Network-Code „Requirements for grid connection applicable to all generators“ - kurz: NC RfG). Gegenstand des NC RfG ist die Vereinheitlichung der Regelung zum Anschluss für alle Erzeugungsanlagen aufgrund transparenter und nicht diskriminierender Regelungen, um hierdurch einen Beitrag für den Europäischen Binnenmarkt zu leisten. Das zur Umsetzung und Verbindlichkeit notwendig durchzuführende Europäische Komitologieverfahren ist ein besonderes Verwaltungsverfahren, in welchem die EU-Kommission durch Ausschüsse mit den 28 Vertretern der EU-Mitgliedstaaten verbindliche Regelungen erlassen kann, ohne dass es sich hierbei unmittelbar um ein Gesetz handelt. Insoweit werden Rechtsakte wie Richtlinien konkretisiert. Die Entwicklung des NC RfG wurde durch den Verbund der europäischen Regulierungsbehörden (Agency for the Cooperation of Energy Regulators – kurz: ACER) geleitet und vom Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber – Strom (European Network of Transmission System Operators for Electricity- kurz: ENTSO-E) durchgeführt.

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Tür an Tür - Geschichte und Geschichten jüdischer Nachbarn in Leipzig-Schleußig

Vom 29.06.-03.07.2015 findet die Ausstellung "Tür an Tür - Geschichte und Geschichten jüdischer Nachbarn in Leipzig-Schleußig" in unserer Kanzlei (Im Haus der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig) statt.   In der Ausstellung werden ehemals im Stadtteil Schleußig lebende jüdische Familien porträtiert. Geschichte und Geschichten aus dem Alltags- und Erwerbsleben erlauben einen Einblick in die Zeit zwischen 1900 bis zum Beginn der Verfolgung und Vertreibung und schlagen die Brücke bis in unsere Zeit.   Die Öffnungszeiten der Ausstellung sind Dienstag bis Freitag...

Bild zu Weiter kämpfen! MASLATON bereitet neue Klage auf Emissionsminderungsbonus vor

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Weiter kämpfen! MASLATON bereitet neue Klage auf Emissionsminderungsbonus vor

Wir hatten zuletzt mit Newsletter vom 07.05.2015 und vom 04.06.2015 über das aktuelle Urteil des BGH zum Emissionsminderungsbonus für nachträglich BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen (Urteil vom 06.05.2015 – Az.: VIII ZR 255/14) berichtet und mitgeteilt, dass der BGH die bislang ungeklärte Rechtsfrage, ob ursprünglich nur nach Baurecht genehmigte Biogasanlagen, die aufgrund der Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, mit Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 beanspruchen können, nunmehr letztinstanzlich entschieden hat: Konkret hat der BGH ausgeurteilt, dass ein entsprechender Bonusanspruch nicht bestehe. Seine Entscheidung stützte er dabei maßgeblich auf eine von ihm ausgemachte Vergütungssystematik innerhalb des EEG, wonach die Anlagenbetreiber im Ergebnis nur darauf vertrauen können, diejenigen Vergütungsbestandteile in Anspruch nehmen zu dürfen, auf die sie im Zeitpunkt der Inbetriebnahme ihrer Anlage bereits einen Anspruch hatten. Für Anlagen, die „lediglich“ aufgrund der Änderung der 4. BImSchV die BImSch-pflichtig geworden sind, sah der BGH diese Voraussetzung jedoch nicht als gegeben an.

Bild zu Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung

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Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung

Sie wollen wissen was Kraft-Wärme-Kopplung bedeutet, oder was ein Blockheizkraftwerk ist und wo es seine Anwendung findet? Dann schauen Sie sich unser Einsteiger-Video zum Thema an. Denn Wärme und Strom werden heute überall gebraucht. Wie dies mit einfachen Mitteln wirtschaftlicher und energiesparender geht, wollen wir ihnen in folgendem Einsteiger-Video "Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung" zeigen.

Bild zu Clearingstelle EEG veröffentlicht Empfehlung zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014

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Clearingstelle EEG veröffentlicht Empfehlung zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014

Am 02.06.2015 hat die Clearingstelle EEG das Empfehlungsverfahren bezüglich Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 mit Beschlussfassung der Empfehlung abgeschlossen. § 61 EEG 2014 regelt die mit der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen EEG-Novelle 2014 neu eingeführte EEG-Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch. Im Rahmen des Empfehlungsverfahrens befasste sich die Clearingstelle EEG mit folgenden, einzelnen Anwendungsfragen des § 61 EEG 2014, die wir Ihnen kurz skizzieren wollen, wobei der Fokus der Clearingstelle EEG primär auf PV-Anlagen lag: 1. Vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien Die Empfehlung der Clearingstelle EEG geht zunächst der Frage nach, wann eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 vorliegt. In diesem Fall könnte der Eigenversorger gänzlich von der EEG-Umlagepflicht befreit sein. Nach Ansicht der Clearingstelle EEG schließt eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien jeglichen Drittbezug von Strom – egal welcher Art und ob über das allgemeine Netz der öffentlichen Versorgung oder eine private Direktleitung – aus.

Bild zu Elektromobilitätsgesetz (EmoG) seit dem 12. Juni 2015 in Kraft

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Elektromobilitätsgesetz (EmoG) seit dem 12. Juni 2015 in Kraft

Nach Verabschiedung des EmoG im Bundestag am 05.03.2015 hatte auch der Bundesrat das Gesetz am 27.03.2015 gebilligt. Gerade noch rechtzeitig vor der Nationalen Konferenz der Bundesregierung zur Elektromobilität ist das Gesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am Tage nach seiner Verkündung (BGBl. I vom 11.06.2015, S. 898) am 12. Juni 2015 in Kraft getreten. Wenngleich die Initiative des Gesetzgebers von allen Seiten begrüßt wird, die Elektromobilität zu fördern, muss festgestellt werden, dass die nunmehr vorliegenden gesetzlichen Vorgaben aller Voraussicht nach nicht ausreichend sein dürften, den Ausbau der Elektromobilität voranzutreiben.

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Ausstieg aus der Braunkohle: Konzept zeigt, wie es geht

BUND legt umfassende Untersuchung vor mit Auflistung der versteckten Subventionen Die Verbrennung der heimischen Braunkohle ist bekanntermaßen die ineffizienteste und klimaschädlichste Art der Energieerzeugung, und doch droht Deutschland derzeit mehr und mehr zu einem Kohlestromland zu werden. Atomausstieg, die momentan systembedingte Unwirtschaftlichkeit von Gaskraftwerken, die politische Drosselung des Ausbaus Erneuerbarer Energien und die Blockaden beim Netzausbau führen zu dieser von Experten befürchteten Volte bei der Energiewende. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Sachsen e.V. (BUND Sachsen) hat nun ein umfassendes Konzept für einen schrittweisen Ausstieg aus der Braunkohleverstromung vorgelegt und darin auch mit dem Vorurteil aufgeräumt, die Energiegewinnung aus Braunkohle sei wirtschaftlich. Dabei ist die Braunkohleverstromung hochsubventioniert und

Bild zu 2. EEG-Änderungsgesetz – Bundestag verbessert Bedingungen für Direktvermarktung

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2. EEG-Änderungsgesetz – Bundestag verbessert Bedingungen für Direktvermarktung

Am 21.05.2015 hat der Deutsche Bundestag in 3. Lesung nunmehr bereits das 2. EEG-Änderungsgesetz beschlossen. Neben einer Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen auf oberflächenveredelnde und wärmebehandelnde Unternehmen sowie Hersteller von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen bringt das Gesetz erhebliche Erleichterungen bei der Direktvermarktung für Anlagen, die mit weiteren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Hiervon profitieren insbesondere Windparks, die mit anderen Windparks über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt in das öffentliche Netz einspeisen und auch über eine gemeinsame Messeinrichtung am Verknüpfungspunkt abgerechnet werden. Zum Hintergrund: Grundsätzlich erlaubt es auch das EEG 2014, Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abzurechnen. Generell erfolgt in diesem Fall die Aufteilung der gemessenen Strommengen bzw. der Förderung anhand der installierten Leistung jeder einzelnen Anlage. Für Windenergieanlagen ist abweichend hiervon die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge der Windenergieanlagen vorzunehmen. Hierzu im Widerspruch stand jedoch der § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2014.

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BGH begründet Urteil zum Emissionsminderungsbonus

Wir hatten bereits mit Newsletter vom 07.05.2015 darüber informiert, dass der BGH das Urteil des OLG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus am 06.05.2015 gekippt hatte. Nunmehr liegen auch die Entscheidungsgründe vor. Demnach ist das EEG nach Auffassung des BGH vor allem durch den Grundsatz geprägt, dass die Betreiber von Biomasseanlagen stets nur darauf vertrauen dürfen, die Vergütungssätze und Boni in Anspruch nehmen zu können, die bereits im Zeitpunkt der Inbetriebnahme für ihre Anlage gegolten haben. Die Konzeption des EEG sei dabei darauf ausgerichtet, den Bestand des Vergütungsanspruchs für die gesamte gesetzlich vorgesehene Vergütungsdauer vor möglichen Änderungen zu bewahren. Demnach sei für die Frage, welche Boni für Strom aus Biomasse in Anspruch genommen werden können, stets der Moment der Inbetriebnahme maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt werde nämlich rechtsverbindlich festgelegt, wie hoch die Förderung für Strom aus Biomasse ausfalle. Nachträgliche Rechtsänderungen könnten nach dieser vom BGH als Grundsatz eingestuften Konzeption des EEG den Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nicht mehr verändern. Aus diesem Grunde sah es der BGH auch nicht für gerechtfertigt an, im Falle der nachträglich eintretenden BImSch-Pflichtigkeit von ursprünglich nur nach Baurecht genehmigten Biomasseanlagen den Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 zu gewähren; dies vor allem auch deshalb, weil sich in diesem Fall weder an der Anlage selbst noch am Verhalten des Anlagenbetreibers etwas geändert habe, sondern die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach nur aus einer Rechtsänderung herrühre.