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Bild zu Kino.to - Verpflichtung eines Internetanbieters zur Sperrung des Zugangs zu einer die Urheberrechte verletzenden Website ist zulässig

| IT- und Onlinerecht

Kino.to - Verpflichtung eines Internetanbieters zur Sperrung des Zugangs zu einer die Urheberrechte verletzenden Website ist zulässig

In einem Urteil des EuGH vom 27.03.2014 (Az.: -C-314/12) entschied das Gericht, dass es einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufgegeben werden kann, für seine Kunden den Zugang zu einer die Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Eine solche Anordnung und deren Umsetzung müssen allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sicherstellen. Dem Verfahren liegen Anträge des deutschen Unternehmens „Constantin Film Verleih GmbH“ und dem österreichischen Unternehmen „Wega Filmproduktionsgesellschaft“ gegen die UPC Telekabel Wien, ein Anbieter von Internetzugangsdiensten, zugrunde. Die Unternehmen stellten im Vorfeld fest, dass ihre Filme ohne Zustimmung auf der Website „kino.to“ angesehen und sogar heruntergeladen werden konnten. Die österreichischen Gerichte untersagten daraufhin UPC, ihren Kunden den Zugang zu dieser Website zu gewähren.

Bild zu Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

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Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

„Regionale Planungsverbände lehnen Entwurf ab“ Derzeit liegt ein Entwurf zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vor: Demnach sollen nach dem derzeit vorliegenden Entwurf zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes Windenergieanlagen grundsätzlich einen Abstand von 150 m zum Fahrbahnrand einhalten, Anlagen mit einer größeren Gesamthöhe als 150 m mindestens einen Abstand entsprechend ihrer Gesamthöhe und Anlagen ohne Vorrichtung zum Schutz vor Eisabwurf sogar mindestens einen Abstand von 400 m (siehe unser Newsletter vom 28.06.2013).

Bild zu Bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf Website nicht ausreichend

| IT- und Onlinerecht

Bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf Website nicht ausreichend

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2014 (Az. III ZR 368/13) entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Website (ordinary Website) nicht für eine formgerechte Mitteilung gem. §§ 355 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1; 126b BGB ausreicht. Dem Verbraucher muss die Möglichkeit des Ausdruckens oder des Abspeicherns auf dem Computer gegeben werden. In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten sich die Parteien um eine Kursgebühr. Auf der Website der Klägerin hatten die Kunden die Möglichkeit, sich für Seminare anzumelden. In der Eingabemaske war ein Text mit einem Ankreuzkästchen enthalten: „Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“

Bild zu Erneuerbare Energien Branche atmet nach Urteil des EuGH auf: Ausländischer Ökostrom muss nicht gefördert werden

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Erneuerbare Energien Branche atmet nach Urteil des EuGH auf: Ausländischer Ökostrom muss nicht gefördert werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verpflichtet sind, die in anderen EU-Ländern erzeugte erneuerbare Energie finanziell zu fördern.Rechtliche Grundlage einer solchen Förderbeschränkung auf inländische Erzeugungsanlagen bildet die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL 2009/28/EG). Gemäß Art. 3 Abs. 3 der EE-RL steht es jedem Mitgliedstaat frei zu entscheiden, in welchem Umfang er Strom aus anderen Mitgliedstaaten fördert. Folglich ist hiernach eine Beschränkung des Fördersystems auf inländische Anlagen zulässig.

Bild zu EEG-Umlagebelastung der Eigenversorgung: Zwar verbessert, aber nach wie vor verfassungsrechtlich bedenklich

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EEG-Umlagebelastung der Eigenversorgung: Zwar verbessert, aber nach wie vor verfassungsrechtlich bedenklich

Im Rahmen der EEG-Novelle 2014 soll unter anderem die EEG-Umlagebefreiung stark eingeschränkt werden. Davon betroffen ist insbesondere der bisher von der EEG-Umlage gänzlich befreite Eigenverbrauch. Dem Gesetzesentwurf der großen Koalition zufolge soll die Eigenversorgung mit Strom aus Neuanlagen künftig grundsätzlich – abgesehen von einigen Ausnahmen – zu 100 % mit der EEG-Umlage belastet werden.

Bild zu Koalition entschärft Regelungen zur Höchstbemessungsleistung

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Koalition entschärft Regelungen zur Höchstbemessungsleistung

Im Zuge der EEG-Novelle 2014 sollen die Förderbedingungen für Strom aus Erneuerbaren Energien bekanntlich massiv geändert werden. Von der Änderung der Förderbedingungen werden insbesondere Biomasseanlagen betroffen sein. Neben der Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung wird der Förderanspruch für Neuanlagen dabei zum einen auf eine Bemessungsleistung, die maximal die Hälfte der installierten Leistung beträgt, und zum anderen auf die reine Grundvergütung eingekürzt.

Bild zu Ökostromwirtschaft braucht neue Impulse

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Ökostromwirtschaft braucht neue Impulse

Ende nächster Woche entscheidet der Deutsche Bundestag über die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, kurz EEG. Die Erwartungen aller Betroffenen sind groß. Aus dem VDI kommen konkrete Forderungen, was am bestehenden Entwurf noch zu ändern ist und wie die Zukunft des Gesetzes aussehen sollte. Hier die Weichen zu stellen, dafür dürfte die EEG-Neuauflage nur der Startschuss sein. Fortsetzung folgt.

Bild zu Neue Entscheidung zum Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

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Neue Entscheidung zum Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

AG Rheinberg erteilt WEA-Projektierer Genehmigung nach § 2 GrdstVG für Erwerb eines Grundstücks zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme Für die Realisierung eines WEA-Vorhabens werden Flächen benötigt. In der Regel schließt der Projektierer hierzu zeitlich befristete Grundstücksnutzungsverträge mit den betreffenden Eigentümern ab. Entscheidet sich der Projektierer hingegen zum käuflichen Erwerb der erforderlichen Flächen – z.B. weil der Flächenkauf auf lange Sicht i.d.R. finanziell wesentlich vorteilhafter ist als die Anmietung bzw. Anpachtung –, kann der Kaufvertrag unter die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) und ggfs. des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlG) fallen.

Bild zu Windenergie und Luftverkehr im Konflikt: Rückenwind für die Betreiber von Windenergieanlagen

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Windenergie und Luftverkehr im Konflikt: Rückenwind für die Betreiber von Windenergieanlagen

I. Einleitung Das Verhältnis zwischen Windenergienutzung und technischen Anlagen zur Flugsicherung kann seit einigen Jahren als „aktueller Brennpunkt“ nicht nur im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen, sondern für die Umsetzung der Energiewende insgesamt angesehen werden. Konkret geht es um die Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit der Funktionsfähigkeit von Flugsicherungsanlagen. Neben Flugsicherungsradaranlagen bilden dabei insbesondere auch Funknavigationsanlagen reale Hindernisse für den weiteren Ausbau der Windenergie. Das Internetportal „Spiegel Online“ berichtete bereits im Oktober 2013 unter Berufung auf Zahlen des Bundesverbandes für Windenergie (BWE), dass allein durch Funknavigationsanlagen 3.500 MW Leistung „blockiert“ seien.