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BGH: Auch vorzeitig beendete Konzessionsverträge müssen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden

Urteil vom 18.11.2014 – Az.: EnZR 33/13, Urteilsgründe noch ausstehend Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung am 18.11.2014 geurteilt, dass das vorzeitige Ende von Konzessionsverträgen ebenfalls im Bundesanzeiger durch die Gemeinden bekannt gemacht werden muss. Unterbleibt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger, führt dies zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrages. Mit diesem Urteil hat der BGH eine Entscheidung des OLG Celle bestätigt. Sachverhalt und Hintergrund Im Verfahren ging es um einen Stromkonzessionsvertrag des Ortsteils Schierke der Stadt Wernigerode. Die ehemals selbständige Gemeinde Schierke vereinbarte im Jahr 2006 mit der Avacon AG (Energieversorgungsunternehmen – EVU) die vorzeitige Beendigung des noch bis 2011 laufenden Konzessionsvertrags. Dies gab sie lediglich im Deutschen Ausschreibungsblatt bekannt, nicht aber im Bundesanzeiger. Da sich kein anderer Interessent um die Konzession bewarb, wurde mit der Avacon AG ein neuer Vertrag mit zwanzigjähriger Laufzeit abgeschlossen. Nach der Eingemeindung Schierkes im Jahr 2009 wies die Stadt Wernigerode die Avacon AG darauf hin, dass sie den vorzeitig verlängerten Vertrag wegen der unterbliebenen Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger für unwirksam halte.

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Die „neue“ Bemessungsleistung - Vergütungskürzung für Bestandsanlagen vom Tisch

Gute Nachrichten für Betreiber von Biogasanlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind: Am 04.12.2014 hat der Bundestag bereits die zweite Änderung des EEG 2014 beschlossen und durch eine Klarstellung des geltenden Rechts erreicht, dass Betreiber von Bestandsanlagen keine Vergütungskürzungen „durch die Hintertür“ befürchten müssen. Hintergrund war die Ermittlung der Bemessungsleistung, die für die Aufteilung der Strommengen auf die jeweiligen Vergütungsschwellen maßgeblich ist und die im EEG 2009 einerseits sowie im EEG 2012 und 2014 andererseits unterschiedlich geregelt ist. Für Anlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, bestimmte sich bisher die Bemessungsleistung aus der in das Netz eingespeisten Strommenge dividiert durch die Jahresstunden. Seit dem EEG 2012 war dies für Neuanlagen dahingehend geändert worden, dass nunmehr die insgesamt erzeugte Strommenge Ausgangspunkt für die Berechnung ist.

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Rechtsprechungsübersicht Energieversorgung

Nachfolgend stellen wir Ihnen zehn aktuelle und vor allem erläuterte Urteile aus den Bereichen Nutzungsentgelte, Windenergieanlagen, Rekommunalisierung, Konzessionsvergabe, Bebauungsplan, Biogasanlagen, kommunale Energiegesellschaften sowie zum Thema Hochspannungs-Freileitungen vor:   NETZNUTZUNGSENTGELTE Begrenzte KWK-Umlage Die Straßenbeleuchtungseinrichtung einer Gemeinde gilt trotz zahlreicher Verbrauchsstellen und Verknüpfungspunkte als eine einzige Abnahmestelle im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. (BGH vom 24. April 2013 – AZ VIII ZR 88/12)Im konkreten Fall ging es um die Straßenbeleuchtung einer Stadt mit etwa 10.000 Verbrauchsstellen, die über rund 480 Verknüpfungspunkte an das örtliche Verteilnetz angeschlossen waren. Der Jahresstromverbrauch lag bei etwa acht Millionen Kilowattstunden (kWh). Der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilnetzbetreiber stritten um die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Der Verteilnetzbetreiber berief sich auf Paragraf 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG, wonach Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, im Rahmen der Netznutzungsentgelte für die über 100.000 kWh hinausgehende Strommenge lediglich eine auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzte KWK-Umlage zu entrichten haben.

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„Vermaisung der Landschaft“ kein Verstoß gegen Artenschutzrecht - Verbandsklage gegen Bebauungsplan „Biogasanlage“ vor dem OVG Koblenz erfolglos

Das OVG Koblenz hatte sich jüngst mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Bebauungsplan, der eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ festsetzt, gegen Artenschutzrecht verstößt, wenn der Betrieb der – künftigen – Biogasanlage letztlich „unvermeidlich“ zu einer Umstellung der umgebenden Landwirtschaft hin zu Maisanbau führe. Dies war jedenfalls die Auffassung einer Naturschutzvereinigung, die durch die kommunale Planung u.a. den Feldhamster in Gefahr sah und gegen den Bebauungsplan im Wege einer Normenkontrolle vorging. Der Bebauungsplan bzw. die Biogasanlage löse einen Energiepflanzenanbau, eine „Vermaisung der Landschaft“ aus und zerstöre damit den Lebensraum des Feldhamsters. Daher verstoße der Bebauungsplan gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG.

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NawaRo-Bonus auch für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel

Aktuelle Entscheidung des LG Halle Mit Urteil vom 24.11.2014 hat das Landgericht Halle die Rechte von Betreibern von Biogasanlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind, gestärkt. Geklagt hatte ein Biogasanlagenbetreiber, der in seiner Anlage im technisch notwendigen Umfang Biodiesel zur Zünd- und Stützfeuerung eingesetzt und im Übrigen den Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen und Gülle erzeugt hat. Der zuständige Netzbetreiber hatte den Bonus für nachwachsende Rohstoffe und auch den Güllebonus grundsätzlich ausgezahlt, allerdings nicht auf den Stromanteil in Höhe von etwa 2 %, der der Stromerzeugung aus Biodiesel entsprach. Diesbezüglich hatte der Netzbetreiber lediglich die Grundvergütung ausgezahlt.

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Störung von Flugsicherungseinrichtung gem. § 18a Abs. 1 LuftVG - Entscheidung durch das OVG Lüneburg

Die Frage, wann Flugsicherungseinrichtungen i.S.d. § 18a LuftVG durch Windenergieanlagen gestört werden, beschäftigt weiterhin die Gerichte, aktuell das OVG Lüneburg. Das VG Hannover hatte am 22.09.2011in erster Instanz geurteilt, dass jedenfalls eine der von der (wahrscheinlich sogar alle vier) Klägerin beantragten Windenergieanlagen die Flugsicherungseinrichtung DVOR Leine nicht stören und somit jedenfalls § 18a Abs. 1 LuftVG dem Vorhaben nicht entgegenstünde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die von der DFS und dem BAF zugrunde gelegten Annahmen zu dem gesamtzulässigen Winkelfehler werden sowie der Abzugsfähigkeit eines pauschalen anlageneigenen Fehlerwertes unschlüssig und unplausibel waren. Nach Meinung des Gerichtes müsse davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein höchstzulässiger Winkelfehler von 3,5° an Funknavigationsanlagen hinnehmbar sei.

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Einlösung von Rabattgutscheinen der Konkurrenz nicht wettbewerbswidrig

Im Streit um eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller hat die Wettbewerbszentrale eine Niederlage einstecken müssen. Das Landgericht Ulm hat in seinem Urteil vom 20.11.2014 (Az.: 11 O 36/14) entschieden, dass die Werbung mit dem Angebot, Gutscheine anderer Drogeriemärkte oder Parfümerien einzulösen, nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoße. Die Drogeriemarktkette Müller warb damit, dass Kunden Gutscheine und Rabattmarken von anderen Drogeriemärkten im eigenen Geschäft einlösen können. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine gezielte Behinderung der anderen Mittbewerber. Durch das Einsammeln der Gutscheine würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Müller wurde dabei vorgeworfen, dass sie sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zunutze mache, sondern diese gar vernichte.

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Ausschreibungsmodell für PV-Anlagen

15. Update 10.02.2016 – Bundesnetzagentur gibt Gebotstermin der vierten Ausschreibungsrunde bekannt Nunmehr hat die Bundesnetzagentur die vierte Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen eingeleitet und als Gebotstermin Freitag, den 01.04.2016 auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Bis dato 24.00 Uhr können die Gebote bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn eingereicht werden. Ausgeschrieben wird eine installierte Leistung von 125 Megawatt. Der Höchstwert, d.h. der maximal zulässige Gebotswert, beträgt in dieser Ausschreibungsrunde 11,09 Cent pro Kilowattstunde. Gebote, die diesen Wert überschreiten, sind durch die Bundesnetzagentur zwingend vom Zuschlagsverfahren auszuschließen.

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Erstes Änderungsgesetz zum EEG 2014 auf dem Weg

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (kurz: EEG 2014) ist noch keine vier Monate in Kraft, schon legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 17.11.2014 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor. Doch handelt es sich genau genommen schon um die zweite Änderung des EEG 2014. Die erste Änderung des EEG 2014 erfolgte bereits einen Tag nach Verabschiedung des Gesetzes und noch vor seinem Inkrafttreten am 01.08.2014. Im Rahmen des Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – einer Art „Lumpensammler“-Gesetz – hat der Gesetzgeber die in der Eile des Gesetzgebungsverfahren aufgetretenen redaktionellen Fehler behoben. Nunmehr besteht erneut Anlass für eine weitere Änderung des EEG 2014 – die „erste“ nach Inkrafttreten. Aber auch hier ist Eile geboten. Den Ländern und Verbänden wurde lediglich eine Frist von 17 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt. Das ist wohl ein Rekord. Scheinbar verfolgt die Bundesregierung nicht nur ambitionierte Ziele für den Ausbau der Erneuerbaren Energien, sondern auch für die Beschleunigung der parlamentarischen Verfahren.