Bevorratung von Marken zu Abmahnzwecken ist rechtsmissbräuchlich
OLG Frankfurt: Urteil vom 07.02.2013 Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 07.02.2013 (Az.: 6 U 126/12) klargestellt, dass ein Markeninhaber, der ohne ernsthaften Benutzungswillen eine Vielzahl von Marken in der Absicht anmeldet, Dritte, die identische oder ähnliche Zeichen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu verfolgen, rechtsmissbräuchlich handelt.