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Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz | Weitere Verschärfung der Rechtslage zu Vermögensanlagen

1. Einführung Zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes sind in den letzten Jahren wesentliche gesetzliche Änderungen / Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Erneuerbare-Energien-Projekte betreffen. Man denke an die Einführung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vom 06.12.2011 sowie das seit dem 22.07.2013 geltende Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Demnächst wird nun – zurückgehend auf das am 22.05.2014 vorgestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung – das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft treten, durch welches u.a. das VermAnlG, die hierzu ergangene Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) sowie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geändert werden sollen. Das Gesetz wird gem. Art. 13 Abs. 3 Kleinanlegerschutzgesetz grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten; Ausnahmen finden sich in Art. 13 Abs. 1 und 2 Kleinanlegerschutzgesetz (Inkrafttreten erst am 01.01.2016 bzw. am 03.01.2017). 

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Aufgepasst: Eckpunkte-Papier „Strommarkt“ veröffentlicht! – Maßgeblich für Vertrauensschutz?

EnWG- und KWKG-Novelle nehmen langsam Gestalt an Entsprechend der 10-Punkte-Energie-Agenda des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), dem Fahrplan für die Energiewende, stehen für dieses Jahr die Grundsatzentscheidungen für die zukünftige Ausgestaltung des Strommarktes an. Zur Vorbereitung dieser Entscheidungen hat das BMWi am 27.03.2015 das „Eckpunkte-Papier Strommarkt“ veröffentlicht. Dieses widmet sich den vier Themen Strommarkt, KWK-Förderung, CO2-Minderung im Stromsektor und Netzausbau und gibt die wesentlichen Eckpunkte für die anstehenden Reformen vor. Strommarkt Die mit dem Grünbuch eröffnete Diskussion zum künftigen Strommarktdesign (wir berichteten mit Newsletter vom 11.03.2015) soll nun im Rahmen eines Weißbuches, welches noch vor der Sommerpause vorgelegt werden soll, in konkrete Reformmaßnahmen überführt werden. Aus dem Eckpunktepapier geht hervor, dass die

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Doch kein schwarzer Tag!? - hohe aber überwindbare Hürden

BGH begründet Urteil zur Enteignung zugunsten von erneuerbaren Energieanlagen Zuletzt hatten wir am 20.03.2015 über das Urteil des BGH vom 12.03.2015 berichtet, in dem das höchste deutsche Zivilgericht über die Voraussetzungen einer Enteignung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zugunsten von Erneuerbare-Energien-Anlagen, konkret von Windenergieanlagen, entschieden hatte. Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 sowie der an diesem Tag bereits verkündete Tenor des Urteils ließen dabei nichts Gutes erwarten. Nunmehr liegt jedoch die Begründung des BGH vor, die durchaus positive Aussagen für die Erneuerbare-Energien-Branche enthält. Im Einzelnen: Zwar hat der BGH – wie bereits am 20.03.2015 mitgeteilt – das Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen aufgehoben

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Entschädigung auch bei automatischer Abschaltung wegen Spannungsüberschreitung

Mit Urteil vom 16.01.2015 entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 7 U 42/14) zum EEG 2012, dass der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraussetze. Auch eine automatische Drosslung der Anlage durch vom Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen verbindlich vorgegeben Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen – wie dem Wechselrichter oder dem Q/U-Schutzschalter – der Anlage, stelle eine Reduzierung der Einspeisung im Sinne des § 12 EEG 2012 dar und sei damit entschädigungspflichtig. Dies dürfte auch auf das zum 01.08.2014 in Kraft getretene, novellierte EEG 2014 übertragbar sein, welches die Regelungen zum Engpass- und Einspeisemanagement des EEG 2012 im Wesentlichen unverändert in § 14 und § 15 überführt.

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Grünbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“

Die Bundesregierung hat mit dem Grünbuch zum Strommarktdesign („Ein Strommarkt für die Energiewende“) einen mehrstufigen Prozess in Gang gesetzt, an dessen Ende die Reform des Strommarktes stehen soll. Das am 31.10.2014 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentliche Dokument markiert den Auftakt eines öffentlichen Konsultationsverfahrens und stellt Maßnahmen zur Diskussion, die langfristig die Versorgungssicherheit vor dem Hintergrund der vermehrten Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien gewährleisten sollen. Die so begonnene öffentliche Konsultation endet am 01.03.20...

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Neue Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)

Bundesnetzagentur passt Marktprozesse für Einspeisestellen an das EEG 2014 an Am 29.01.2015 hat die Bundesnetzagentur die Anpassung der Festlegung „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ (Az. BK6-14-110) an das EEG 2014 beschlossen. Erstmals traf die Bundesnetzagentur mit der Festlegung „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ vom 29.10.2012 (Az. BK6-12-153) detaillierte Vorgaben für Geschäftsprozesse und Datenübermittlung beim Wechsel der Zuordnung von Erzeugungsanlagen zu Lieferanten und Bilanzkreisen – sowohl für konventionelle, wie auch EEG- und KWK-Erzeugungsanlagen. In Folge der EEG-Novelle 2014, welche zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist, war nunmehr eine entsprechende Anpassungen dieser Festlegung an die geänderte Rechtslage erforderlich.

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AusgleichsmechanismusVO verabschiedet – Abwicklung der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch

Am 05.02.2015 hat der Bundestag die Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) beschlossen und damit insbesondere ein Verfahren für die Einziehung der EEG-Umlage von Eigenversorgern eingeführt. Nachdem die vier Übertragungsnetzbetreiber zuletzt im August 2014 die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage auf den selbsterzeugten und verbrauchten Strom zunächst ausgesetzt hatten, besteht nun Rechtsklarheit: Künftig soll im Regelfall die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von demjenigen Netzbetreiber erhoben werden, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist. Im Regelfall wird dies der Verteilnetzbetreiber sein, von dem der Anlagenbetreiber auch für den eingespeisten Strom eine Vergütung erhält. In diesem Zusammenhang wird auch das Aufrechnungsverbot aufgeweicht, sodass die Netzbetreiber künftig die anfallende EEG-Umlage mit den Einspeiseerlösen aufrechnen können.

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Änderung der Systemstabilitätsverordnung - Nachrüstpflicht für EEG- und KWKG-Anlagen

Am 17.12.2014 hat das Bundeskabinett die Änderung der Systemstabilitätsverordnung verabschiedet, die erforderliche Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Hintergrund: Die normale Betriebsfrequenz des europäischen Verbundnetzes liegt bei 50 Hertz. Geringe Schwankungen um diesen Wert sind unproblematisch, weichen Stromerzeugung und -verbrauch jedoch zu stark voneinander ab, kann es zu einer für die Systemstabilität kritischen Über- oder Unterschreitung dieser Netzfrequenz kommen. Die im Zuge der EEG- und KWK-Förderung zugebauten dezentralen Stromerzeugungsanlagen haben nunmehr aufgrund der erreichten Ausbauzahlen entscheidende Bedeutung für die Netzstabilität. Jedoch ist bei noch nach älteren Netzanschlussbedingungen angeschlossenen Anlagen der Frequenzschutz so eingestellt, dass sich die Anlagen bei Erreichen einer kritischen Netzfrequenz automatisch abschalten. Mit der gleichzeitigen Abschaltung einer Vielzahl von Anlagen geht jedoch wiederum eine erhebliche Gefährdung der Systemstabilität einher.

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Rechtsprechungsübersicht Energieversorgung

Nachfolgend stellen wir Ihnen zehn aktuelle und vor allem erläuterte Urteile aus den Bereichen Nutzungsentgelte, Windenergieanlagen, Rekommunalisierung, Konzessionsvergabe, Bebauungsplan, Biogasanlagen, kommunale Energiegesellschaften sowie zum Thema Hochspannungs-Freileitungen vor:   NETZNUTZUNGSENTGELTE Begrenzte KWK-Umlage Die Straßenbeleuchtungseinrichtung einer Gemeinde gilt trotz zahlreicher Verbrauchsstellen und Verknüpfungspunkte als eine einzige Abnahmestelle im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. (BGH vom 24. April 2013 – AZ VIII ZR 88/12)Im konkreten Fall ging es um die Straßenbeleuchtung einer Stadt mit etwa 10.000 Verbrauchsstellen, die über rund 480 Verknüpfungspunkte an das örtliche Verteilnetz angeschlossen waren. Der Jahresstromverbrauch lag bei etwa acht Millionen Kilowattstunden (kWh). Der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilnetzbetreiber stritten um die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Der Verteilnetzbetreiber berief sich auf Paragraf 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG, wonach Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, im Rahmen der Netznutzungsentgelte für die über 100.000 kWh hinausgehende Strommenge lediglich eine auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzte KWK-Umlage zu entrichten haben.

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Ausschreibungsmodell für PV-Anlagen

15. Update 10.02.2016 – Bundesnetzagentur gibt Gebotstermin der vierten Ausschreibungsrunde bekannt Nunmehr hat die Bundesnetzagentur die vierte Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen eingeleitet und als Gebotstermin Freitag, den 01.04.2016 auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Bis dato 24.00 Uhr können die Gebote bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn eingereicht werden. Ausgeschrieben wird eine installierte Leistung von 125 Megawatt. Der Höchstwert, d.h. der maximal zulässige Gebotswert, beträgt in dieser Ausschreibungsrunde 11,09 Cent pro Kilowattstunde. Gebote, die diesen Wert überschreiten, sind durch die Bundesnetzagentur zwingend vom Zuschlagsverfahren auszuschließen.