Tracking pixel News zu Bauplanungsrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Bauplanungsrecht

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Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Prioritätsprinzip

Das OVG Koblenz hatte sich in seinem Beschluss vom 21.03.2014 mit der Problematik konkurrierender Vorbescheids­ und Genehmigungsanträge auseinanderzusetzen. Dabei hat das Gericht zum Einen eindeutig entschieden, dass einem zeitlich früher eingereichten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsantrag gegenüber einem konkurrierenden, zeitlich späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag keine vorrangige, prioritäre Rechtswirkung zuzusprechen ist. Ein Vorbescheidsantrag könne – selbst wenn er positiv zu bescheiden ist ­ keine „Sperrwirkung“ entfalten, da ein Vorbescheid lediglich einzelne Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich feststellt und keine Baufreigabe beinhalte.

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OLG Stuttgart bestätigt Urteil des LG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus

Am heutigen Tage, 07.08.2014, hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass auch ursprünglich lediglich nach Baurecht genehmigte, nachträglich jedoch BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen den sogenannten Emissionsminderungsbonus nach dem EEG 2009 in Anspruch nehmen können. Das Gericht hat in seiner Entscheidung die grundsätzlichen Aussagen der ersten Instanz (LG Stuttgart) weitgehend bestätigt und überdies die erstinstanzlich vorgenommener Einschränkungen für rechtsfehlerhaft erklärt: Das Landgericht Stuttgart hatte im Ausgangsfall in erster Instanz entschieden, dass für ursprünglich nicht BImSch-pflichtige Anlagen zwar ein Anspruch auf den Bonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 bestehe könne, dies aber nur dann, wenn nach dem Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit zur Verringerung der Formaldehydemissionen zielgerichtet in die Anlage investiert worden ist.

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Mindestabstand für Windenergieanlagen

„Gegner der Windenergie auf der Zielgeraden?“ „Der Schutz des Klimas bleibt ein vorrangiges Ziel der Bayerischen Staatsregierung.“ Das betonte der bayerische Umweltminister Dr. Marcel Huber letzte Woche anlässlich der Behandlung des "Klimaschutzprogramms Bayern 2050" im Ministerrat. Da hatte er sich wohl nicht mit seinem Namensvetter und Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses des bayerischen Landtages Erwin Huber abgestimmt: Dieser peitschte trotz massiver Kritik und durchgängig ablehnender Stellungnahmen während der Expertenanhörung den Gesetzesentwurf zur Einführung eines gesetzlichen 10-H-Mindestabstand für Windenergieanlagen zu Wohnbebauung in der Bayerischen Bauordnung durch und lehnte eine weitere Beratung des Entwurfes mit Verbänden und Wissenschaftlern ab.

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Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

„Regionale Planungsverbände lehnen Entwurf ab“ Derzeit liegt ein Entwurf zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vor: Demnach sollen nach dem derzeit vorliegenden Entwurf zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes Windenergieanlagen grundsätzlich einen Abstand von 150 m zum Fahrbahnrand einhalten, Anlagen mit einer größeren Gesamthöhe als 150 m mindestens einen Abstand entsprechend ihrer Gesamthöhe und Anlagen ohne Vorrichtung zum Schutz vor Eisabwurf sogar mindestens einen Abstand von 400 m (siehe unser Newsletter vom 28.06.2013).

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Neue Entscheidung zum Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

AG Rheinberg erteilt WEA-Projektierer Genehmigung nach § 2 GrdstVG für Erwerb eines Grundstücks zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme Für die Realisierung eines WEA-Vorhabens werden Flächen benötigt. In der Regel schließt der Projektierer hierzu zeitlich befristete Grundstücksnutzungsverträge mit den betreffenden Eigentümern ab. Entscheidet sich der Projektierer hingegen zum käuflichen Erwerb der erforderlichen Flächen – z.B. weil der Flächenkauf auf lange Sicht i.d.R. finanziell wesentlich vorteilhafter ist als die Anmietung bzw. Anpachtung –, kann der Kaufvertrag unter die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) und ggfs. des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlG) fallen.

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Windenergie und Luftverkehr im Konflikt: Rückenwind für die Betreiber von Windenergieanlagen

I. Einleitung Das Verhältnis zwischen Windenergienutzung und technischen Anlagen zur Flugsicherung kann seit einigen Jahren als „aktueller Brennpunkt“ nicht nur im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen, sondern für die Umsetzung der Energiewende insgesamt angesehen werden. Konkret geht es um die Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit der Funktionsfähigkeit von Flugsicherungsanlagen. Neben Flugsicherungsradaranlagen bilden dabei insbesondere auch Funknavigationsanlagen reale Hindernisse für den weiteren Ausbau der Windenergie. Das Internetportal „Spiegel Online“ berichtete bereits im Oktober 2013 unter Berufung auf Zahlen des Bundesverbandes für Windenergie (BWE), dass allein durch Funknavigationsanlagen 3.500 MW Leistung „blockiert“ seien.

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Spiel mit Licht und Schatten

Stellungnahme zum MELUR-Gutachten vom 01.06.2014 „Flugsicherheitsanalyse der Wechselwirkungen von Windenergieanlagen und Funknavigationshilfen DVOR/VOR der Deutschen Flugsicherung GmbH“ Am 04.06.2014 veröffentlichte das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten (MELUR-Gutachten). Im Rahmen dieses Gutachtens wurden durch die Verfasser sowohl die fachtechnische Bewertungsmethodik der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) für Auswirkungen von Windenergieanlagen auf VOR/DVOR-Anlagen, als auch deren rechtlichen Komponente im Rahmen des § 18 a LuftVG für Genehmigungsverfahren geprüft.

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Höchste Sorgfalt ist geboten

Will die Gemeinde den Windenergieausbau über ihren Flächenutzungsplan steuern, steht sie vor großen Herausforderungen. Die Zuweisung von Anlagenstandorten muss sauber begründet sein, sonst wird die ganze Planung vor Gericht „kassiert“. Vielfach stehen Gemeinden vor der Frage, ob sie sich im Bereich der Windenergienutzung steuernd betätigen und auf der Ebene der Flächennutzungsplanung bestimmte Flächen innerhalb ihres Hoheitsgebietes der Windenergienutzung zur Verfügung stellen und Windkraftanlagen damit an anderer Stelle ausschließen.

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OVG Lüneburg – „Stilllegung einer Biogasanlage aufgrund von formeller Illegalität“

Das OVG Lüneburg stellte mit Beschluss vom 12.12.2013 fest, dass im Fall der formellen Illegalität einer immissionsschuzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage die zuständige Behörde von einer Stilllegungsanordnung regelmäßig nur dann absehen kann, wenn der Betreiber alles unternimmt, um die Genehmigung alsbald zu erlangen und die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Im vorliegenden Fall bekräftigte das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des VG Hannover. Der Antragsteller, ein Betreiber einer Biogasanlage, begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, um die sofortige Vollziehung einer gegen ihn erlassenen Stilllegungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwenden.