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News zu Energierecht

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Windenergie und Luftverkehr im Konflikt: Rückenwind für die Betreiber von Windenergieanlagen

I. Einleitung Das Verhältnis zwischen Windenergienutzung und technischen Anlagen zur Flugsicherung kann seit einigen Jahren als „aktueller Brennpunkt“ nicht nur im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen, sondern für die Umsetzung der Energiewende insgesamt angesehen werden. Konkret geht es um die Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit der Funktionsfähigkeit von Flugsicherungsanlagen. Neben Flugsicherungsradaranlagen bilden dabei insbesondere auch Funknavigationsanlagen reale Hindernisse für den weiteren Ausbau der Windenergie. Das Internetportal „Spiegel Online“ berichtete bereits im Oktober 2013 unter Berufung auf Zahlen des Bundesverbandes für Windenergie (BWE), dass allein durch Funknavigationsanlagen 3.500 MW Leistung „blockiert“ seien.

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Spiel mit Licht und Schatten

Stellungnahme zum MELUR-Gutachten vom 01.06.2014 „Flugsicherheitsanalyse der Wechselwirkungen von Windenergieanlagen und Funknavigationshilfen DVOR/VOR der Deutschen Flugsicherung GmbH“ Am 04.06.2014 veröffentlichte das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten (MELUR-Gutachten). Im Rahmen dieses Gutachtens wurden durch die Verfasser sowohl die fachtechnische Bewertungsmethodik der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) für Auswirkungen von Windenergieanlagen auf VOR/DVOR-Anlagen, als auch deren rechtlichen Komponente im Rahmen des § 18 a LuftVG für Genehmigungsverfahren geprüft.

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Neue Regeln für Verbraucherverträge

Gesetze zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 in Kraft getreten - Was bedeutet dies für Windenergieanlagen-Grundstücksnutzungsverträge? Am 13. Juni 2014 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ vom 20. September 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, Seite 3642 ff.) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011. Einer der Kernpunkte des neuen Rechts ist die Abschaffung des bisherigen „Haustürgeschäfts“ (§ 312 BGB a.F.) und die Neueinführung der Begrifflichkeit „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ (§ 312b BGB n.F.) sowie die Neuregelung des bisherigen „Haustür-Widerrufsrechts“.

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Höchste Sorgfalt ist geboten

Will die Gemeinde den Windenergieausbau über ihren Flächenutzungsplan steuern, steht sie vor großen Herausforderungen. Die Zuweisung von Anlagenstandorten muss sauber begründet sein, sonst wird die ganze Planung vor Gericht „kassiert“. Vielfach stehen Gemeinden vor der Frage, ob sie sich im Bereich der Windenergienutzung steuernd betätigen und auf der Ebene der Flächennutzungsplanung bestimmte Flächen innerhalb ihres Hoheitsgebietes der Windenergienutzung zur Verfügung stellen und Windkraftanlagen damit an anderer Stelle ausschließen.

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EEG-Umlage auf Eigenstromnutzung verfassungsrechtlich angreifbar

Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (kurz: B.KWK) und der Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik e. V. (kurz: BDH) stellten auf dem parlamentarischen Abend am 02.06.2014 das bei der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Auftrag gegebene Gutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung auf die EEG-Umlage auf die Eigenstromversorgung im EEG 2014 den Parlamentariern und Zuhörern vor.Gegenstand des Gutachtens war die verfassungsrechtliche Prüfung der geplanten EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und erneuerbaren Energieanlagen, die im derzeitigen Gesetzesentwurf zur Novelle des EEG verankert ist.

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Entwurf des RROP Vorpommern

Regionalverband plant „Einheimischen-Modell“ Der Regionale Planungsverband Vorpommern überarbeitet derzeit sein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP), aktuell liegt der Entwurf des RROP noch öffentlich aus. Dieser Entwurf sieht unter anderem die Ausweisung von 26 neuen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen vor. Der Regionale Planungsverband Vorpommern beabsichtigt jedoch, in den vorgesehenen Eignungsgebieten ausschließlich Windenergieanlagen mit wirtschaftlicher Beteiligungsmöglichkeit für Bürger und Gemeinden zuzulassen: Windenergieanlagenbetreiber müssen demnach mindestens 20% der Eigentumsanteile an der jeweiligen Projektgesellschaft allen Personen zum Kauf anbieten, die im Umkreis von 4,5km um die Windenergieanlage ihren Erstwohnsitz angemeldet haben!

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Energiewende nicht kentern lassen

Die Bundesregierung plant mit Ihrer Reform des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) in diesem Jahr, die Energiewende auszubremsen. Die Regierung will den Zubau der Erneuerbaren Energien verlangsamen und legt einige Steine in den Weg. Ein Ausbaudeckel, Abstandsregelungen und massive Förderkürzungen sind der neue Kurs um klimaschädliche Kohlekraftwerke und die angeschlagenen Energiekonzerne zu unterstützen. Nun schlug der Bundesrat in einer Stellungnahme zum Entwurf der EEG-Novelle am 23.05. 20 Änderungen vor. Insgesamt lagen zum Entwurf sogar 97 Änderungsvorschläge vor.

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OVG Lüneburg – „Stilllegung einer Biogasanlage aufgrund von formeller Illegalität“

Das OVG Lüneburg stellte mit Beschluss vom 12.12.2013 fest, dass im Fall der formellen Illegalität einer immissionsschuzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage die zuständige Behörde von einer Stilllegungsanordnung regelmäßig nur dann absehen kann, wenn der Betreiber alles unternimmt, um die Genehmigung alsbald zu erlangen und die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Im vorliegenden Fall bekräftigte das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des VG Hannover. Der Antragsteller, ein Betreiber einer Biogasanlage, begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, um die sofortige Vollziehung einer gegen ihn erlassenen Stilllegungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwenden.

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Freistaat im Kreuzzug gegen die Windenergie

„Änderung im Sächsischen Straßengesetz“ Nachdem Bayern bereits mit Plänen zur Erhöhung der Mindestabstände von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung vorpreschte (siehe unser Newsletter vom 28.06.2013, abrufbar unter: http://www.maslaton.de/news/2013), verschärft nun auch der Freistaat Sachsen abermals seine Gangart im Kreuzzug gegen die Windenergie. Unter dem Vorwand einer Verringerung von Gefahren im Zusammenhang mit Windenergieanlagen an Staats- und Kreisstraßen, sollen nach dem derzeit vorliegenden Entwurf zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes Windenergieanlagen grundsätzlich einen Abstand von 150 m zum Fahrbahnrand einhalten. Soweit die Anlagen eine größere Gesamthöhe als 150 m aufweisen, muss der Abstand mindestens der Gesamthöhe entsprechen.