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News zu Erneuerbare-Energien-Recht

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KWK-Novelle 2015 – Kabinettsentwurf mit einigen Verbesserungen

Am 23.09.2015 hat das Bundeskabinett den innerhalb der Ressorts abgestimmten Entwurf zur KWK-Novelle beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf vom August 2015 enthält dieser Kabinettsentwurf an verschiedenen Stellen Verbesserungen zugunsten der Kraft-Wärme-Kopplung.  Nachgebessert wurde etwa bei den Zuschlagszahlungen, indem eine neue Vergütungsklasse von 50 kW bis 100 kW eingeführt wurde, für die der Zuschlag 6 ct/kWh betragen soll. Zudem ist die ursprünglich noch enthaltene Modernisierungsgrenze von 50 kW ersatzlos gestrichen worden, sodass nun sämtliche Anlagen unabhängig von ihrer Größenordnung den Modernisierungstatbestand in Anspruch nehmen können.

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Reform des Strommarkts: Erster Referentenentwurf für Strommarktgesetz liegt vor

Mit Veröffentlichung des Grünbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ im Oktober letzten Jahres eröffnete das Bundeswirtschaftsministerium (kurz: BMWi) die Diskussion um die künftige Entwicklung des deutschen Strommarkts, insbesondere hinsichtlich der Einführung eines Kapazitätsmarkts. Der politische Entscheidungsprozess erfuhr mit dem am 03.07.2015 veröffentlichten Weißbuch eine Konkretisierung. Die Entscheidung fiel gegen einen Kapazitätsmarkt und für die Weiterentwicklung und Verbesserung des bestehenden Strommarkts hin zu einem Strommarkt 2.0 mit ergänzender Kapazitätsreserve. Begleitet wurde der politische Prozess durch Konsultationsmöglichkeiten und die Veröffentlichung diverser Eckpunktepapiere.  Nunmehr liegt ein erster Referentenentwurf des sog. Strommarktgesetzes (mit Stand vom 27.08.2015) vor. Das Strommarktgesetz betrifft u.a. neben einer Reform des Energiewirtschaftsgesetz sowie Änderungen der auf Grundlage dessen erlassenen Rechtsverordnungen, wie beispielsweise der Stromnetzzugangsverordnung (kurz: StromNZV) und Reservekraftwerksverordnung (kurz: ResKV), auch Änderungen des erst 2014 novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG 2014).

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Doch kein NawaRo-Bonus für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel!? – OLG Naumburg entscheidet entgegen LG Halle

Mit Urteil vom 03.09.2015 entschied das Oberlandesgericht Naumburg, dass für den auf die Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel entfallenden Stromanteil nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2009 (nachfolgend: EEG 2009) kein Anspruch auf den sog. NawaRo-Bonus besteht.  Diesen Bonus hatte ein Biogasanlagenbetreiber eingeklagt. Der Anlagenbetreiber setzte in seiner Biogasanlage im technisch notwendigen Umfang Biodiesel zur Zünd- und Stützfeuerung ein; im Übrigen erzeugte er den Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen und Gülle. Zwar hatte der zuständige Netzbetreiber den Bonus für nachwachsende Rohstoffe und auch den Güllebonus grundsätzlich ausgezahlt, allerdings nicht für den auf die Stromerzeugung aus Biodiesel entfallenden Stromanteil.

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BMWi veröffentlicht Referentenentwurf zum KWKG 2016

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (kurz: BMWi) hat den Referentenentwurf zum „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – kurz: KWKG) mit Stand vom 28.08.2015 veröffentlicht. Nachdem das BMWi bereits im März 2015 erste Vorschläge zur Neugestaltung der KWK-Förderung im Rahmen einer KWKG-Novelle vorgestellt hatte, werden diese nun im Referentenentwurf konkretisiert. Darin enthalten sind einige gravierende Änderungen gegenüber der noch herrschenden Gesetzesfassung aus dem Jahr 2012, die wir Ihnen nachfolgend überschlägig vorstellen wollen: I. Ausbauziel und allgemeine Regelungen Das Ausbauziel wird im neuen Gesetz angepasst. Während das KWKG 2012 eine Erhöhung der Nettostromerzeugung aus KWK in Deutschland auf 25 % bis zum Jahr 2020 erreichen wollte, sorgte der Vorschlag aus dem BMWi im März dieses Jahres, die Bezugsgröße für den Zubau künftig auf die Nettostromerzeugung aus thermischen Kraftwerken zu begrenzen, für helle Aufregung in der Branche. Faktisch wurde damit das Ausbauziel nach unten korrigiert.

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Wie geht es weiter ab 2016? | BMWi veröffentlicht Eckpunktepapier zu künftigen Ausschreibungen von EEG-Anlagen

Hinter den Kulissen wurden bereits seit Monaten Konsultationen über die Ausweitung des Ausschreibungsmodells über Freiflächenanlagen hinaus auch auf andere Erzeugungsanlagen geführt – am 31.07.2015 hat das BMWi nunmehr seine Vorstellungen hierzu in einem Eckpunktepapier veröffentlicht. Damit wird ein weiterer öffentlicher Konsultationsprozess eingeleitet, der bis Ende des Jahres in einen Gesetzentwurf zum Ausschreibungsdesign („EEG 2016“) münden soll. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist für die erste Jahreshälfte 2016 vorgesehen und schon ab Ende 2016 sollen nach Vorstellung des BMWi die ersten Ausschreibungsrunden nach dem neuen System beginnen. Zu begrüßen ist, dass das bestehende Ausschreibungsmodell für Freiflächenanlagen nicht unangepasst auf die anderen Technologien übertragen wird, sondern technologiespezifische Ausschreibungen mit jeweils unterschiedlichen Verfahren und Anforderungen etabliert werden sollen. Bei Biomasse, Wasserkraft und Geothermie wird zunächst gänzlich auf die Einführung von Ausschreibungen verzichtet, da man hier kein nennenswertes Zubaupotenzial sieht.

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Kleinanlegerschutzgesetz seit 10.07.2015 in Kraft

Update unseres Newsletters vom 15.04.2015 Mit unserem Newsletter vom 15.04.2015 („Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz“) hatten wir über das Gesetzgebungsverfahren berichtet. Nun ist das Kleinanlegerschutzgesetz, das als „Lex PROKON“ während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens erheblicher Kritik insbesondere auch seitens der Erneuerbare-Energien-Szene ausgesetzt war, am 09.07.2015 verkündet worden und damit seit dem 10.07.2015 in Kraft. Da sich im Nachgang zu unserem Newsletter vom 15.04.2015 noch diverse Änderungen am Gesetzestext ergeben haben, wird im Folgenden die aktuelle Situation im Einzelnen dargestellt. 1. Einführung Zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes sind in den letzten Jahren wesentliche gesetzliche Änderungen / Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Erneuerbare-Energien-Projekte betreffen.

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Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme bei Verwendung regenerativer Energien grundsätzlich möglich!

Tatsächliche Befreiung ist jedoch eine Einzelfallentscheidung Mittels Satzung kann eine Gemeinde Grundstückseigentümer verpflichten, ihre Grundstücke an das örtliche Fernwärmenetz bzw. kommunale Heizanlagen anzuschließen und ihren Wärmebedarf ausschließlich darüber zu decken. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines solchen sog. Anschluss- und Benutzungszwangs, bilden grundsätzlich die Gemeinde- bzw. Kommunalordnungen der einzelnen Bundesländer. Über diese werden die Gemeinden ermächtigt bei Vorliegen öffentlicher Bedürfnisse bzw. aus Gründen des öffentlichen Wohls entsprechende Satzungen zu erlassen. Insofern muss die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls bzw. durch öffentliche Bedürfnisse gerechtfertigt sein. Diese können u.a. in den dem Gemeindewohl dienenden Gründen der Volksgesundheit, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage und der Versorgungssicherheit liegen. Gemäß § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: EEWärmeG) können die Gemeinden von einer landesrechtlichen Ermächtigungsnorm, die zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

Bild zu Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen nach § 8 Abs. 1 EEG 2014 vom Netzbetreiber – dem Grunde nach wie bisher auch schon – unverzüglich vorrangig an der Stelle an das Netz angeschlossen werden, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 ist die Ermittlung des richtigen Netzverknüpfungspunktes, anders als es der zwar umständlich formulierte, letzten Endes aber doch recht eindeutige Wortlaut des Gesetzes zunächst impliziert, grundsätzlich auf Grundlage eines gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleichs mehrerer Anschlussvarianten zu ermitteln, wobei sich die günstigste Variante durchsetzt. Die Luftlinienentfernung ist damit praktisch gesehen wenig relevant.