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News zu IT- und Onlinerecht

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Bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf Website nicht ausreichend

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2014 (Az. III ZR 368/13) entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Website (ordinary Website) nicht für eine formgerechte Mitteilung gem. §§ 355 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1; 126b BGB ausreicht. Dem Verbraucher muss die Möglichkeit des Ausdruckens oder des Abspeicherns auf dem Computer gegeben werden. In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten sich die Parteien um eine Kursgebühr. Auf der Website der Klägerin hatten die Kunden die Möglichkeit, sich für Seminare anzumelden. In der Eingabemaske war ein Text mit einem Ankreuzkästchen enthalten: „Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“

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Neue Widerrufsbelehrung ab 13. Juni 2014

Geltung ab 13.06.2014 mit weiteren Regelungen Es nimmt kein Ende - der Bundestag hat am 14.06.2013 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinien beschlossen. Dabei wird es zu zahlreichen Änderungen für Online-Händler kommen; eine Übergangsfrist wird es nicht geben. Mit dem Inkrafttreten müssen daher alle Onlinehändler die neuen Vorschriften im Widerrufsrecht umsetzen. Die Texte in den einzelnen Shops sollten daher zwingend noch vor dem Stichtag abgeändert werden, um keine Abmahnung zu riskieren.

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Widerrufsrecht - Ausübung ohne weitere Bestätigung wirksam

AG München: Urteil vom 20.03.2014 Nach der Rechtsprechung des AG München - Urteil vom 20. März 2014 (Az. 261 C 3733/14) - bedarf es bei einem Fernabsatzvertrag nach Ausübung des Widerrufsrechts keiner weiteren Bestätigung. Die Klägerin buchte online einen Schwimmkurs, der noch am gleichen Tag bestätigt wurde. Kurz darauf, noch am gleichen Tag, stornierte die Klägerin die Buchung, indem sie das online zur Verfügung gestellte Stornierungsformular des Unternehmens ausfüllte und abschickte. Das Unternehmen hat die Stornierung erhalten, aber nicht gegenüber der Münchnerin bestätigt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens steht hierzu: „Bei online-Anmeldungen ist die Stornierung zusätzlich über die Webseite „Kursbuchung/Stornierung eines Kurses“ unter Angabe der Buchungsnummer und der bei der Anmeldung angegebenen Emailadresse möglich. Sobald der Kunde das Stornierungsformular abschickt, erhält er eine neue Email mit folgendem Inhalt: Um die Stornierung final abzuschließen, müssen Sie diesen Link jetzt anklicken: Bitte klicken Sie hier, um final zu stornieren. Sobald wir Ihre Stornierungsbestätigung erhalten haben, bekommen Sie von uns eine weitere Mail, die die Stornierung bestätigt.“

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Anspruch auf Löschung von intimen Aufnahmen

OLG Koblenz: Urteil vom 20.05.2014 Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 20. Mai 2014 (Az. 3 U 1288/13) entschieden, dass nach der Beendigung einer Beziehung gegen den ehemaligen Partner lediglich ein Anspruch auf Löschung von intimen und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Aufnahmen besteht. Der Beklagte ist Fotograf. Während der - beendeten - Liebesbeziehung der Parteien wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin, auch intime Aufnahmen, gefertigt. Die Aufnahmen wurden von der Klägerin teilweise selbst gefertigt und dem Beklagten auch in digitalisierter Form überlassen. Die Klägerin begehrte nun neben der Unterlassung, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Löschung der intimen Aufnahmen auch die vollständige Löschung sämtlicher Aufnahmen ihrer Person.

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Impressumspflicht auf für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten

OLG Hamm: Urteil vom 17.12.2013 Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az.: I-4 U 100/13) entschieden, dass bei einer auf deutsche Verbraucher zielenden und in Deutschland abrufbaren Werbung der Anbieter aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich verpflichtet ist, eine Anbieterkenn-zeichnung vorzunehmen, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 TMG genügt. Dabei tritt das OLG der Vorinstanz (LG Siegen, U. v. 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13) mit klaren Worten entge-gen.

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Kündigung per E-Mail wirksam - Schriftformerfordernis in AGB unwirksam

LG München: Urteil vom 30.01.2014 In seinem Urteil vom 30. Januar 2014 hat das Landgericht München (Az.: 12 O 18571/13) klargestellt, dass der Betreiber eines Online-Dating-Portals seinen Mitgliedern nicht eine bestimmte Form (hier die Schriftform) der Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft aufzwingen kann. Er kann zudem nicht auf der Nennung spezieller Daten, wie Benutzernamen, Kundennummer oder Vorgangsnummer bestehen.

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Filesharing - keine Haftung für volljährige Familienangehörige

Pressemitteilung des BGH vom 08.01.2014 Der BGH schränkt die Störerhaftung weiter ein - für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger haftet der Anschlussinhaber auch dann nicht, wenn er diesen, so die bisherigen Anforderungen für minderjährige Familienmitglieder, nicht vorab belehrt und aufgeklärt hat, da bei der Überlassung an Volljährige zu beachten ist, dass die eingeräumte Nutzung des Anschlusses auf familiärer Verbundenheit beruht und der Volljährige für seine Handlungen selbst verantwortlich ist.

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Filesharing in der FeWo - Haftung des Vermieters?

LG Frankfurt a.M.: Urteil vom 28.06.2013 In einem kürzlich ergangenen Urteil des LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 28.06.2013, Az.: 2-06 O 304/12) hatte das Gericht einen Fall zu entschieden, in dem ein Gast eines Ferienhauses Urheberrechtsverletzungen über den zur Verfügung gestellten Internetanschluss begangen hat. Die Klägerin ist die Inhaberin des Ferienhauses und beantragte im Wege einer negativen Feststellungsklage festzustellen, dass der Beklagte (welcher die Abmahnungen an die Klägerin versandt hatte) keine Rechte ihr gegenüber geltend machen kann.

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung - kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung?

OLG Jena: Beschluss vom 20.07.2011 Gerade im Zusammenhang mit der Umstellung der Widerrufsfrist für gewerbliche eBay-Verkäufer als Verkäufer mit „Top-Bewertung“ ist es möglich, dass die Widerrufsbelehrung nicht angepasst wurde und bereits aus diesem Grund „Mitbewerber“ tätig werden. Denkbar ist ebenso, dass die Belehrung nicht die aktuellen Vorschriften des BGB bzw. EGBGB enthält und daher Kummer droht.