Bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf Website nicht ausreichend
Der BGH hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2014 (Az. III ZR 368/13) entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Website (ordinary Website) nicht für eine formgerechte Mitteilung gem. §§ 355 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1; 126b BGB ausreicht. Dem Verbraucher muss die Möglichkeit des Ausdruckens oder des Abspeicherns auf dem Computer gegeben werden. In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten sich die Parteien um eine Kursgebühr. Auf der Website der Klägerin hatten die Kunden die Möglichkeit, sich für Seminare anzumelden. In der Eingabemaske war ein Text mit einem Ankreuzkästchen enthalten: „Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“