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News zu Biomasse

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Schiedsspruch der Clearingstelle EEG zum Güllebonus

Nachweis des eingesetzten Gülleanteils am Input oder am Fermenterinhalt Die Clearingstelle EEG hat kürzlich einen Schiedsspruch (Az. 2015/38) zum sog. Güllebonus veröffentlicht, der sich mit der für alle betroffenen Anlagenbetreiber spannenden Frage befasst, auf welche Art und Weise überhaupt die Einhaltung des jederzeitigen Masseanteils von 30 % Gülle nachgewiesen werden kann und muss. Zu entscheiden war, ob der Anlagenbetreiber im konkreten Einzelfall für den in der Biogasanlage erzeugten Strom einen Anspruch auf den Güllebonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.b EEG 2009 hat. Anlagenbetreiber, deren Biogasanlage dem Anwendungsbereich des EEG 2009 unterfällt (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012), können einen Anspruch auf den sog. Güllebonus geltend machen, sofern der Strom aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle gewonnen wird und der Anteil an Gülle jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt. Im konkret zu entscheidenden Verfahren war zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob der Gülleanteil an den zur Stromgewinnung eingesetzten Stoffen nachweislich jederzeit 30 Masseprozent betrug. Dabei war vor allem auch die Nachweismethode zu klären.

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Das Ziel lautet Eigenversorgung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat seit dem Jahr 2000 eine Vielzahl von Änderungen erfahren, zuletzt im Jahr 2014. Nunmehr steht eine neue Reform ins Haus. Diesmal vor allen Dingen mit dem Schwerpunkt der Ausschreibung. Diese aktuell anstehende Reform des EEG ist nicht zuletzt daraufhin zu hinterfragen, inwiefern sie Kommunen, Bürgern und regionale Unternehmen die Möglichkeit weiterhin einzuräumt, an der Energiewende mitzuwirken. Diese Mitwirkung setzt auf unternehmerischer Ebene regional und kommunal eine größtmögliche Akteursvielfalt voraus. Hinter diesem Begriff steht die Vorstellung, dass erneuerbare Energien vor allen Dingen dezentral erzeugt werden sollen. Der Aspekt der Akteursvielfalt setzt dabei sowohl auf eine Vielfalt in der Energieerzeugung wie auch in der Energievermarktung.

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Neue Beiträge in „Biogasanlagen im EEG”

Prof. Dr. Martin Maslaton/Dr. Manuela Herms/Dr. Christoph Richter „Biogasanlagen im EEG” Biogasanlagen im EEG mit Beiträgen von Dr. Herms „Der Inbetriebnahmebegriff im EEG“, Dr. Richter „Einspeisevergütung in Sonderfällen – Kleine Anlagen und Ausfallvergütung, § 37 und § 38 EEG 2014“ sowie „Begrenzung der förderfähigen Strommengen und Flexibilitätszuschlag“ und Prof. Dr. Maslaton „Einführung Biogas im EEG“ und „Eigenstrom – Privileg oder Pönale?“  4. Aufl., Deutsch, 2015.    

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Wie wird es aussehen, das künftige EEG 2016?

BMWi veröffentlicht Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ Bereits Ende Juli hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mit dem Eckpunktepapier „Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ ein erstes Gesamtkonzept für die künftige Ausgestaltung der Ausschreibungen für Erneuerbare Energien vorgelegt (wir berichteten mit Newsletter vom 03.08.2015). Bis zum 01.10.2015 stand das Eckpunktepapier zur Konsultation. Nach Angaben des BMWi sind insgesamt 177 Stellungnahmen von Bundesländern, Verbänden und Unternehmen eingegangen. Diese hat das BMWi nunmehr ausgewertet und auf dessen Grundlage das Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ erstellt, welches einen ersten Ausblick auf die künftige Neufassung des EEG gibt. Gegenüber dem Eckpunktepapier vom Juli ergeben sich hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung des Ausschreibungsdesigns folgende wesentliche Änderungen:

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Wegfall der Stromsteuerbefreiung durch Strommarktgesetz

Das Bundeskabinett hat am 04.11.2015 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) beschlossen (Newsletter vom 11.11.2015: http://www.maslaton.de/news/Bundeskabinett-beschliesst-Gesetzesentwurf-zum-Strommarktgesetz--n399). Mit Newsletter vom 13.04.2015 informierten wir, dass das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 23.03.20151 und weiterem Schreiben vom 25.03.20152 die bestehende Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erheblich eingeschränkt hat (Newsletter vom 13.04.2015: http://www.maslaton.de/news/Einschraenkung-der-Stromsteuerbefreiung--n347). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Energieerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen, von der Steuer befreit.

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ElektroG erfasst nunmehr auch PV-Module

Neues Elektro- und Elektronikgesetz am 24.10.2015 in Kraft getreten Am 24.10.2015 ist das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroG) in Kraft getreten. Wie der Gesetzestitel schon verrät, regelt das ElektroG die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebenszyklus der Geräte - vom Inverkehrbringen über die Rücknahme bis hin zur umweltgerechten Entsorgung. Zunächst einmal sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Anwendungsbereich des ElektroG verpflichtet sich mit der Geräteart und Marke bei der zuständigen Stelle registrieren zu lassen. Darüber hinaus muss kalenderjährlich eine Finanzierungsgarantie nachgewiesen werden, die die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte sicherstellen soll.

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Hinweis der Clearingstelle EEG zur Netzverträglichkeitsprüfung

Kein Entgeltanspruch des Netzbetreibers für Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung sowie die Erfüllung seiner in diesem Zusammenhang bestehenden Informationspflichten Wer eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an das Stromnetz anschließen möchte, muss zunächst ein entsprechendes Anschlussbegehren an den jeweiligen Netzbetreiber richten. Dieser führt darauf hin in aller Regel zunächst eine Netzverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunkts durch. Der von der Clearingstelle EEG veröffentlichte Hinweis 2013/20 befasst sich mit der Frage, wer die Kosten für die Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung und die Informationsübermittlung trägt. Das Hinweisverfahren bezieht sich noch auf die Vorschriften des EEG 2009 bzw. EEG 2012, dürfte im Ergebnis jedoch auch auf das EEG 2014 übertragbar sein, da sich die hier relevanten Vorschriften zum gesetzlichen Schuldverhältnis, zum Netzanschluss und zur Kostentragung gegenüber den Vorgängerregelungen des EEG 2009/2012 inhaltlich nicht geändert haben.

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Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zum Strommarktgesetz

Das Bundeskabinett hat am 04.11.2015 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf markiert vorerst den Schlussstein des öffentlichen Konsultationsverfahrens über die zukünftige Ausgestaltung des Strommarktes, das bereits mit der Veröffentlichung des Grünbuchs im Oktober 2014 angestoßen und später mithilfe des Weißbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ im Sommer 2015 konkretisiert wurde (Wir berichteten: http://www.maslaton.de/news/Gruenbuch-Ein-Strommarkt-fuer-die-Energiewende--n335, http://www.maslaton.de/news/Reform-des-Strommarkts-Erster-Referentenentwurf-fuer-Strommarktgesetz-liegt-vor--n384). Das Gesetz geht nun zur parlamentarischen Beratung in den Bundestag. Mit dem Strommarktgesetz sollen die Maßnahmen des Weißbuchs sowie des „Eckpunktepapiers für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende“ vom 01.07.2015 umgesetzt werden.

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Bundesnetzagentur legt Entwurf zu Leitfaden für Eigenverbrauchsfragen nach dem EEG vor

Seit Einführung des § 61 EEG 2014 sind grundsätzlich auch eigenerzeugte und -verbrauchte Strommengen EEG-umlagepflichtig. Allerdings bestehen diesbezüglich auch einige Ausnahmeregelungen. Bereits Anfang Juni dieses Jahres hatte die Clearingstelle EEG eine Empfehlung zu Einzelfragen in Bezug auf die Eigenverbrauchsregelung des § 61 EEG 2014 veröffentlicht (wir berichteten mit Newsletter vom 20.06.2015). Eine ganze Reihe von Anwendungsfragen zu Themen wie z.B. der Legaldefinition der Eigenversorgung, dem Begriff der Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 61 EEG 2014 sowie den Ausnahmeregelungen für Bestandsanalgen und in den Fällen des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EEG 2014 wurden dort jedoch mit dem Hinweis offen gelassen, dass die Bundesnetzagentur in einem Leitfaden dazu noch Stellung nehmen werde.