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News zu Energierecht

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Bundesnetzagentur legt Entwurf zu Leitfaden für Eigenverbrauchsfragen nach dem EEG vor

Seit Einführung des § 61 EEG 2014 sind grundsätzlich auch eigenerzeugte und -verbrauchte Strommengen EEG-umlagepflichtig. Allerdings bestehen diesbezüglich auch einige Ausnahmeregelungen. Bereits Anfang Juni dieses Jahres hatte die Clearingstelle EEG eine Empfehlung zu Einzelfragen in Bezug auf die Eigenverbrauchsregelung des § 61 EEG 2014 veröffentlicht (wir berichteten mit Newsletter vom 20.06.2015). Eine ganze Reihe von Anwendungsfragen zu Themen wie z.B. der Legaldefinition der Eigenversorgung, dem Begriff der Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 61 EEG 2014 sowie den Ausnahmeregelungen für Bestandsanalgen und in den Fällen des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EEG 2014 wurden dort jedoch mit dem Hinweis offen gelassen, dass die Bundesnetzagentur in einem Leitfaden dazu noch Stellung nehmen werde.

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EEG-Umlage für 2016: 6,354 ct/kWh

Am 15.10.2015 teilten die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber Amprion, 50Hertz, TenneT und TransnetBW auf ihrer gemeinsamen Internetpräsenz die EEG-Umlage für das Jahr 2016 mit. Diese beläuft sich im kommenden Jahr für nicht privilegierte Letztverbraucher auf 6,354 ct/kWh. Damit erhöht sich die EEG-Umlage – trotz einem Polster von rund 2,5 Mrd. Euro auf dem EEG-Konto (Stand: 30.09.2015) – ab 01.01.2016 von derzeit 6,17 ct/kWh um 0,184 ct/kWh, was einem Anstieg von rund 3 % entspricht. Die EEG-Umlage erreicht so einen neuen Höchststand. Als Grund für den Anstieg der EEG-Umlage werden zum einen die sinkenden Börsenstrompreise und zum anderen die zunehmende Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien angeführt. So sind im Jahr 2015 u.a. mehrere Offshore-Windparks ans Netz gegangen, für welche derzeit nach EEG 2014 in den ersten acht Jahren noch ein hoher Anfangsvergütungssatz von bis zu 19,4 ct/kWh gezahlt wird; für 2016 wird mit der Inbetriebnahme weiterer Anlagen gerechnet.

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Rechtlich Rahmenbedingungen - BHKW-Einsatz mit Sorptionskälteanlagen

Neben der Förderung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) und erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (kurz: EEG) hat der Gesetzgeber erkannt, dass die effiziente Nutzung von Wärme und Kälte einen wesentlichen Beitrag leisten kann. Im Rahmen der Projektierung sind jedoch eine Vielzahl von Gesetzen und tatsächlichen Gegebenheiten zu beachten. Soweit die Kombination eines Blockheizkraftwerks (kurz: BHKW) mit einer Sorptionskälteanlage in den Blickpunkt gerät, muss zunächst der Einsatzstoff für das BHKW betrachtet werden. Wenn Biomethan oder Biogas eingesetzt wird, kann unter den Voraussetzungen des EEG eine finanzielle Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom aus dem BHKW beansprucht werden. Bei Nutzung von Erdgas kommt eine Förderung durch das KWKG in Betracht, wobei auch der eigen genutzte und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strom nach diesem Gesetz gefördert wird.

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Energiewende: Mehr Versorgungssicherheit durch Kapazitätsreserve und Digitalisierung des Energiesystems

Referentenentwurf für Kapazitätsreserveverordnung und Messstellenbetriebsgesetz liegen vor Der mit der Energiewende angestrebte Umbau der Energieversorgung weg von einer konventionellen hin zu einer regenerativen, umweltverträglichen Energieversorgung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung im Jahr 2050, macht auch eine Weiterentwicklung des Stromversorgungssystems erforderlich. Insbesondere vor dem Hintergrund einer zunehmenden volatilen Einspeisung soll die Versorgungssicherheit auch weiterhin auf einem hohen Niveau gewährleistet werden. Dazu verfolgt der Gesetzgeber verschiedene Ansätze.

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Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig

Wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun entschieden: Der Bau von WEA in der Nähe von Wetterradarstandorten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist zulässig (BayVGH, Urt. v. 16.09.2015, 22 B 14.1263). (Wetterradar und Windenergie - es bleibt spannend!, DWD bekommt Grenzen aufgezeigt ,Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht) Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, setzt sich damit ein vom VG Trier (Urteil vom 23.03.2015,6 K 869/14.TR) begonnener „Trend“ in der Rechtsprechung fort: Um den Bau von WEA zu verhindern, muss der DWD im Detail darlegen, warum eine technische Beeinträchtigung den Betrieb des Wetterradars unzumutbar einschränkt. Er kann sich damit wohl nicht auf einen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zurückziehen, wonach fachliche Zweifel hinsichtlich der genauen Auswirkungen auf das Wetterradar zu Lasten der Windenergiebranche gehen. Das VG Regensburg hatte dies in der ersten Instanz (Urteil vom 17.10.2013, RO 7 K 12.1702) noch anders gesehen.

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KWK-Novelle 2015 – Kabinettsentwurf mit einigen Verbesserungen

Am 23.09.2015 hat das Bundeskabinett den innerhalb der Ressorts abgestimmten Entwurf zur KWK-Novelle beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf vom August 2015 enthält dieser Kabinettsentwurf an verschiedenen Stellen Verbesserungen zugunsten der Kraft-Wärme-Kopplung.  Nachgebessert wurde etwa bei den Zuschlagszahlungen, indem eine neue Vergütungsklasse von 50 kW bis 100 kW eingeführt wurde, für die der Zuschlag 6 ct/kWh betragen soll. Zudem ist die ursprünglich noch enthaltene Modernisierungsgrenze von 50 kW ersatzlos gestrichen worden, sodass nun sämtliche Anlagen unabhängig von ihrer Größenordnung den Modernisierungstatbestand in Anspruch nehmen können.

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Wetterradar und Windenergie – es bleibt spannend!

Am 16.09.2015 war eine vom DWD geltend gemachte Beeinträchtigung eines der 17 in Deutschland verteilten Wetterradarstandorte durch eine WEA wieder Gegenstand einer mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht, dieses Mal dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München. Gegenstand des Verfahrens ist die bisher verweigerte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine einzelne WEA, die 11,5 km nordwestlich des Wetterradarstandortes des DWD geplant ist. Der DWD hat sich, ohne dass ihm eine gesetzliche Kompetenz dafür zugewiesen wäre, bisher auf den Standpunkt gestellt, dass WEA in einem Umkreis von 15 km um seine Radarstandorte seiner Zustimmung bedürfen. Entsprechend wurden auch hier gegen das Vorhaben die üblichen Bedenken ins Feld geführt, wonach einzelne Pixel (600x750m) in den untersten Radarmessungen durch die WEA unbrauchbar werden könnten und dadurch insbesondere die Möglichkeit, vor extremen Wetterphänomenen zu warnen, beeinträchtigt wird.