Tracking pixel News zu Windenergie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Windenergie

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Clearingstelle EEG veröffentlicht Empfehlung zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014

Am 02.06.2015 hat die Clearingstelle EEG das Empfehlungsverfahren bezüglich Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 mit Beschlussfassung der Empfehlung abgeschlossen. § 61 EEG 2014 regelt die mit der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen EEG-Novelle 2014 neu eingeführte EEG-Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch. Im Rahmen des Empfehlungsverfahrens befasste sich die Clearingstelle EEG mit folgenden, einzelnen Anwendungsfragen des § 61 EEG 2014, die wir Ihnen kurz skizzieren wollen, wobei der Fokus der Clearingstelle EEG primär auf PV-Anlagen lag: 1. Vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien Die Empfehlung der Clearingstelle EEG geht zunächst der Frage nach, wann eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 vorliegt. In diesem Fall könnte der Eigenversorger gänzlich von der EEG-Umlagepflicht befreit sein. Nach Ansicht der Clearingstelle EEG schließt eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien jeglichen Drittbezug von Strom – egal welcher Art und ob über das allgemeine Netz der öffentlichen Versorgung oder eine private Direktleitung – aus.

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2. EEG-Änderungsgesetz – Bundestag verbessert Bedingungen für Direktvermarktung

Am 21.05.2015 hat der Deutsche Bundestag in 3. Lesung nunmehr bereits das 2. EEG-Änderungsgesetz beschlossen. Neben einer Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen auf oberflächenveredelnde und wärmebehandelnde Unternehmen sowie Hersteller von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen bringt das Gesetz erhebliche Erleichterungen bei der Direktvermarktung für Anlagen, die mit weiteren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Hiervon profitieren insbesondere Windparks, die mit anderen Windparks über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt in das öffentliche Netz einspeisen und auch über eine gemeinsame Messeinrichtung am Verknüpfungspunkt abgerechnet werden. Zum Hintergrund: Grundsätzlich erlaubt es auch das EEG 2014, Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abzurechnen. Generell erfolgt in diesem Fall die Aufteilung der gemessenen Strommengen bzw. der Förderung anhand der installierten Leistung jeder einzelnen Anlage. Für Windenergieanlagen ist abweichend hiervon die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge der Windenergieanlagen vorzunehmen. Hierzu im Widerspruch stand jedoch der § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2014.

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BAF im Gegenwind - Klage gegen Windenergieanlagen vom Verwaltungsgericht Schleswig abgewiesen

Mit Urteil vom 05.03.2015 hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden, die Klage des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) gegen die Genehmigung von neun Windenergieanlagen im Umfeld der Funknavigationsanlage Michaelsdorf abzuweisen. Der seit langem erbittert ausgetragene Konflikt zwischen Windenergieanlagenbetreibern und des BAF bzw. der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) hat somit neuen Antrieb bekommen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in mehreren Verfahren (vgl. Newsletter „Aller fliegerischer Realität zum Trotz! OVG Lüneburg knickt vor BAF und DFS ein“ vom 03.02.2015) dem BAF und der DFS nahezu vollumfänglich zustimmte, hat nunmehr zeitlich nachfolgend auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg das Verwaltungsgericht Schleswig diametral anders entschieden und damit den Windenergieanlagenbetreibern und auch den Genehmigungsbehörden den Rücken gestärkt.

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Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes - Regelmäßige Energieaudits für alle Nicht-KMU verpflichtend – EDL-G seit 22.04.2015 in Kraft

Mit der jüngsten Novelle des „Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ (kurz: EDL-G) hat der Gesetzgeber zuvorderst die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz teilweise umgesetzt und eine Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits für Nicht-KMU eingeführt. Der Gesetzgeber möchte durch das Gesetz die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam steigern, vgl. § 3 EDL-G. Die Bundesregierung ist aus diesem Grunde dazu ermächtigt, Energieeinsparrichtwerte festzulegen, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele zu erarbeiten. Durch das novellierte EDL-G werden fortan große Unternehmen, die gemäß EU-Definition kein Kleinstunternehmen oder kleines und mittelständisches Unternehmen (kurz: KMU) sind, bis zum 05.12.2015 erstmalig verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Welches Unternehmen als KMU gilt, richtet sich nach der EU-weiten KMU-Definition.

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Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht

Nachdem das Verwaltungsgericht Trier nunmehr auch die Entscheidungsgründe für sein richtungsweisendes Urteil vom 07.04.2015 (Verweis auf unseren Newsletter vom 13.04.2015 „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt“) vorgelegt hat, lässt sich feststellen, dass der DWD es künftig schwer haben wird, Windenergieprojekte mit seiner bisherigen Taktik zu blockieren. Denn dabei entsprach es einem Grundsatz des DWD, vor allem „mit dem Finger auf andere“ – nämlich die Windenergie – zu zeigen und zu fordern, dass diese sich jedweder Beeinflussung der Radaranlagen des DWD zu enthalten haben. Anderenfalls drohten extreme Gefahren im Bereich der Unwetterwarnung und auch im Bereich der die Wetterinformationen des DWD nutzenden Flugsicherungen sowie der angeblich ebenfalls diese Information maßgeblich nutzenden Bundeswehr.

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Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten ist seit 01.01.2013 in Kraft – Was hat sich seitdem getan?

- Eine Zwischenbilanz - Zum 01.01.2013 ist die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (kurz; AbLaV) in Kraft getreten. Die Verordnung ist zunächst auf drei Jahre befristet und tritt gem. § 19 Satz 2 AbLaV am 01.01.2016 außer Kraft. Mittels der AbLaV sollen für Unternehmen, die über abschaltbare Lasten verfügen, finanzielle Anreize zur freiwilligen Bereitstellung von Abschaltkapazitäten in Zeiten, in denen die Nachfrage das Angebot übersteigt, gesetzt werden. Ziel ist es ein Beitrag zur Flexibilisierung insbesondere von industriellen Verbrauchslasten und damit wiederum zum Erhalt der Versorgungssicherheit und Netzstabilität zu leisten. Dabei sind abschaltbaren Lasten im Sinne der Verordnung eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie, die an das Hoch- bzw. Höchstspannungsnetz angeschlossen sind und ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Bisher wird die von der Verordnung vorgesehene, auszuschreibende Gesamtkapazität abschaltbarer Lasten von 3.000 MW monatlich nicht ausgeschöpft. Daher erhalten derzeit auch Angebote von Unternehmen, die zum zulässigen Höchstarbeitspreis von 400 €/MW bieten, einen Zuschlag. Ein tatsächlicher Wettbewerb auf dem Markt für abschaltbare Lasten erfolgt damit zurzeit nicht.

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Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz | Weitere Verschärfung der Rechtslage zu Vermögensanlagen

1. Einführung Zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes sind in den letzten Jahren wesentliche gesetzliche Änderungen / Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Erneuerbare-Energien-Projekte betreffen. Man denke an die Einführung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vom 06.12.2011 sowie das seit dem 22.07.2013 geltende Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Demnächst wird nun – zurückgehend auf das am 22.05.2014 vorgestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung – das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft treten, durch welches u.a. das VermAnlG, die hierzu ergangene Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) sowie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geändert werden sollen. Das Gesetz wird gem. Art. 13 Abs. 3 Kleinanlegerschutzgesetz grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten; Ausnahmen finden sich in Art. 13 Abs. 1 und 2 Kleinanlegerschutzgesetz (Inkrafttreten erst am 01.01.2016 bzw. am 03.01.2017). 

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DWD bekommt Grenzen aufgezeigt

Am 07.04.2015 hat das VG Trier den neuerdings allerorten zu Tage tretenden Bestrebungen des Deutschen Wetterdienstes, im Umgebungsbereich ihrer Radaranlagen Windenergie zu verhindern, eine Grenze gesetzt. Vorausgegangen war eine jahrelange Auseinandersetzung zu der Frage, ob drei geplante Windenergieanlagen im Nahbereich des Radars Neuheilenbach störend wirken. Dabei vertrat der DWD den Standpunkt, es käme allein darauf an, ob er selbst der Auffassung sei, dass die geplanten Anlagen stören werden. Es bedürfte keiner näheren Erläuterungen, wie genau und weshalb der DWD eine Störung erwarte. Als sich hiervon weder die Genehmigungs- noch die Widerspruchsbehörde beeindrucken ließen und die Genehmigung für die geplanten WEA trotz massiver Gegenwehr des DWD genehmigte, erhob der DWD Klage zum VG Trier.

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Aufgepasst: Eckpunkte-Papier „Strommarkt“ veröffentlicht! – Maßgeblich für Vertrauensschutz?

EnWG- und KWKG-Novelle nehmen langsam Gestalt an Entsprechend der 10-Punkte-Energie-Agenda des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), dem Fahrplan für die Energiewende, stehen für dieses Jahr die Grundsatzentscheidungen für die zukünftige Ausgestaltung des Strommarktes an. Zur Vorbereitung dieser Entscheidungen hat das BMWi am 27.03.2015 das „Eckpunkte-Papier Strommarkt“ veröffentlicht. Dieses widmet sich den vier Themen Strommarkt, KWK-Förderung, CO2-Minderung im Stromsektor und Netzausbau und gibt die wesentlichen Eckpunkte für die anstehenden Reformen vor. Strommarkt Die mit dem Grünbuch eröffnete Diskussion zum künftigen Strommarktdesign (wir berichteten mit Newsletter vom 11.03.2015) soll nun im Rahmen eines Weißbuches, welches noch vor der Sommerpause vorgelegt werden soll, in konkrete Reformmaßnahmen überführt werden. Aus dem Eckpunktepapier geht hervor, dass die

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Neuerscheinung: Maslaton (Hrsg.) Windenergieanlagen – Rechtshandbuch

Im C.H. Beck Verlag erscheint in diesen Tagen (Auslieferung voraussichtlich ab 09.04.2015) die erste Auflage des Rechtshandbuchs „Windenergieanlagen“, herausgegeben von Prof. Dr. Martin Maslaton und bearbeitete von Antje Böhlmann-Balan, Florian Brahms, Christian Falke, Christian Frohberg, Ulrich Hauk, Matthias Held, Andreas Keil, Antje Klauß, Dr. Dana Kupke, Prof. Dr. Martin Maslaton, Ulf Matthes, Prof. Dr. Martin Müller, Sigrun Portela, Peter Rauschenbach, Dr. Christoph Richter, Marion Ruppel, Dr. Peter Sittig, Susann Staake und Ralf Thomas. Der Autorenkreis besteht aus ausgewiesenen Wissenschaftlern aus dem Energie- und Verwaltungsrecht u.a. Rechtsanwälten, einem Richter sowie Mitarbeitern aus Ministerien, Direktvermarktern und Netzbetreibern.