Der BGH entscheidet zum günstigsten Netzverknüpfungspunkt nach § 5 EEG 2009
Sehr geehrte Damen und Herren, wir wünschen Ihnen zunächst ein frohes und erfolgreiches neues Jahr 2013. Noch im Oktober 2012 hatte der BGH zu entscheiden, wie der günstigste Netzverknüpfungspunkt im Sinne des § 5 Abs. 1 EEG 2009 zu bestimmen ist. Dem Urteil des BGH vorangegangen waren zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf sowie des OLG Hamm. Beide Oberlandesgerichte hatten sich dafür ausgesprochen, dass der günstigste Netzverknüpfungspunkt aufgrund des Gesetzeswortlautes derjenige sei, der die kürzeste Entfernung zur Anlage aufweise. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unterschiedlicher Anschlussvarianten solle nur dann erfolgen, wenn in einem anderen Netz der allgemeinen Versorgung, d.h. des ansonsten nicht örtlich zuständigen Netzbetreibers, ein wirtschaftlich günstigerer Netzverknüpfungspunkt zu finden ist.