Tracking pixel News zu Energiewirtschaftsrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Energiewirtschaftsrecht

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BGH bekräftigt Erfordernis der formalen Personenidentität für die Eigenversorgung im EEG

BGH, Urteil vom 06.5.2015 – Az.: VIII ZR 56/14 Der BGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil vom 06.05.2015 bekräftigt, dass der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Zahlung der EEG-Umlage an eine Lieferbeziehung anknüpfe, die bereits dann bestehe, sobald der Strom zwischen juristisch selbstständigen Personen weiterveräußert werde. Dabei sei unerheblich, ob diese juristischen Personen in einem Konzern eng miteinander verbunden sind und aus rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit unselbstständigen Teilbetrieben vergleichbar wären. Hierin ist auch keine Verletzung des grundrechtlich verbürgten Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen. Der BGH bestätigt daher seine Rechtsprechung, die auf eine formale Sichtweise abstellt und eine Personenidentität zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher von Strom fordert. Demzufolge sind nur solche Strommengen vom Belastungsausgleich ausgenommen, die vom Letztverbraucher selbst erzeugt, verbraucht und nicht an andere abgegeben werden (Eigenstromprivileg).

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Der ENTSO-E-Netzkodex für alle Netznutzer durch die Mitgliedsstaaten der EU bestätigt

Am 26.06.2015 wurde der Netzkodex für alle Netznutzer (Network-Code „Requirements for grid connection applicable to all generators“ - kurz: NC RfG). Gegenstand des NC RfG ist die Vereinheitlichung der Regelung zum Anschluss für alle Erzeugungsanlagen aufgrund transparenter und nicht diskriminierender Regelungen, um hierdurch einen Beitrag für den Europäischen Binnenmarkt zu leisten. Das zur Umsetzung und Verbindlichkeit notwendig durchzuführende Europäische Komitologieverfahren ist ein besonderes Verwaltungsverfahren, in welchem die EU-Kommission durch Ausschüsse mit den 28 Vertretern der EU-Mitgliedstaaten verbindliche Regelungen erlassen kann, ohne dass es sich hierbei unmittelbar um ein Gesetz handelt. Insoweit werden Rechtsakte wie Richtlinien konkretisiert. Die Entwicklung des NC RfG wurde durch den Verbund der europäischen Regulierungsbehörden (Agency for the Cooperation of Energy Regulators – kurz: ACER) geleitet und vom Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber – Strom (European Network of Transmission System Operators for Electricity- kurz: ENTSO-E) durchgeführt.

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Weiter kämpfen! MASLATON bereitet neue Klage auf Emissionsminderungsbonus vor

Wir hatten zuletzt mit Newsletter vom 07.05.2015 und vom 04.06.2015 über das aktuelle Urteil des BGH zum Emissionsminderungsbonus für nachträglich BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen (Urteil vom 06.05.2015 – Az.: VIII ZR 255/14) berichtet und mitgeteilt, dass der BGH die bislang ungeklärte Rechtsfrage, ob ursprünglich nur nach Baurecht genehmigte Biogasanlagen, die aufgrund der Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, mit Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 beanspruchen können, nunmehr letztinstanzlich entschieden hat: Konkret hat der BGH ausgeurteilt, dass ein entsprechender Bonusanspruch nicht bestehe. Seine Entscheidung stützte er dabei maßgeblich auf eine von ihm ausgemachte Vergütungssystematik innerhalb des EEG, wonach die Anlagenbetreiber im Ergebnis nur darauf vertrauen können, diejenigen Vergütungsbestandteile in Anspruch nehmen zu dürfen, auf die sie im Zeitpunkt der Inbetriebnahme ihrer Anlage bereits einen Anspruch hatten. Für Anlagen, die „lediglich“ aufgrund der Änderung der 4. BImSchV die BImSch-pflichtig geworden sind, sah der BGH diese Voraussetzung jedoch nicht als gegeben an.

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Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung

Sie wollen wissen was Kraft-Wärme-Kopplung bedeutet, oder was ein Blockheizkraftwerk ist und wo es seine Anwendung findet? Dann schauen Sie sich unser Einsteiger-Video zum Thema an. Denn Wärme und Strom werden heute überall gebraucht. Wie dies mit einfachen Mitteln wirtschaftlicher und energiesparender geht, wollen wir ihnen in folgendem Einsteiger-Video "Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung" zeigen.

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Ausstieg aus der Braunkohle: Konzept zeigt, wie es geht

BUND legt umfassende Untersuchung vor mit Auflistung der versteckten Subventionen Die Verbrennung der heimischen Braunkohle ist bekanntermaßen die ineffizienteste und klimaschädlichste Art der Energieerzeugung, und doch droht Deutschland derzeit mehr und mehr zu einem Kohlestromland zu werden. Atomausstieg, die momentan systembedingte Unwirtschaftlichkeit von Gaskraftwerken, die politische Drosselung des Ausbaus Erneuerbarer Energien und die Blockaden beim Netzausbau führen zu dieser von Experten befürchteten Volte bei der Energiewende. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Sachsen e.V. (BUND Sachsen) hat nun ein umfassendes Konzept für einen schrittweisen Ausstieg aus der Braunkohleverstromung vorgelegt und darin auch mit dem Vorurteil aufgeräumt, die Energiegewinnung aus Braunkohle sei wirtschaftlich. Dabei ist die Braunkohleverstromung hochsubventioniert und

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Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes - Regelmäßige Energieaudits für alle Nicht-KMU verpflichtend – EDL-G seit 22.04.2015 in Kraft

Mit der jüngsten Novelle des „Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ (kurz: EDL-G) hat der Gesetzgeber zuvorderst die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz teilweise umgesetzt und eine Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits für Nicht-KMU eingeführt. Der Gesetzgeber möchte durch das Gesetz die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam steigern, vgl. § 3 EDL-G. Die Bundesregierung ist aus diesem Grunde dazu ermächtigt, Energieeinsparrichtwerte festzulegen, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele zu erarbeiten. Durch das novellierte EDL-G werden fortan große Unternehmen, die gemäß EU-Definition kein Kleinstunternehmen oder kleines und mittelständisches Unternehmen (kurz: KMU) sind, bis zum 05.12.2015 erstmalig verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Welches Unternehmen als KMU gilt, richtet sich nach der EU-weiten KMU-Definition.

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BGH kippt Urteil des OLG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus – keine Zusatzvergütung für nachträglich BImSch-pflichtige Anlagen

Der BGH hat heute in einer wegweisenden Entscheidung über eine seit Jahren in der Branche heftig diskutierte Rechtsfrage entschieden. Umstritten war nämlich, ob Anlagen, die ursprünglich nur nach Baurecht genehmigt worden waren und nachträglich, aufgrund der Änderungen der 4. BImSchV im Jahr 2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, auch den Emissionsminderungsbonus des § 27 Abs. 5 EEG 2009 geltend machen können. Hierzu hatte die Clearingstelle EEG bereits in einem Hinweis aus dem Jahr 2012, der sich allerdings vornehmlich mit dem NawaRo-Bonus befasste, eher am Rande die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche BImSch-Pflichtigkeit nicht zu einer Berechtigung auf den Emissionsminderungsbonus führen könne. Diese Entscheidung der Clearingstelle ist von den Netzbetreibern in der Praxis weitgehend umgesetzt worden. Anlagenbetreiber, deren Anlage nun aufgrund der Neufassung der 4. BImSchV BImSch-pflichtig geworden waren, bekamen daher den Bonus bislang nicht ausgezahlt.

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Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten ist seit 01.01.2013 in Kraft – Was hat sich seitdem getan?

- Eine Zwischenbilanz - Zum 01.01.2013 ist die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (kurz; AbLaV) in Kraft getreten. Die Verordnung ist zunächst auf drei Jahre befristet und tritt gem. § 19 Satz 2 AbLaV am 01.01.2016 außer Kraft. Mittels der AbLaV sollen für Unternehmen, die über abschaltbare Lasten verfügen, finanzielle Anreize zur freiwilligen Bereitstellung von Abschaltkapazitäten in Zeiten, in denen die Nachfrage das Angebot übersteigt, gesetzt werden. Ziel ist es ein Beitrag zur Flexibilisierung insbesondere von industriellen Verbrauchslasten und damit wiederum zum Erhalt der Versorgungssicherheit und Netzstabilität zu leisten. Dabei sind abschaltbaren Lasten im Sinne der Verordnung eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie, die an das Hoch- bzw. Höchstspannungsnetz angeschlossen sind und ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Bisher wird die von der Verordnung vorgesehene, auszuschreibende Gesamtkapazität abschaltbarer Lasten von 3.000 MW monatlich nicht ausgeschöpft. Daher erhalten derzeit auch Angebote von Unternehmen, die zum zulässigen Höchstarbeitspreis von 400 €/MW bieten, einen Zuschlag. Ein tatsächlicher Wettbewerb auf dem Markt für abschaltbare Lasten erfolgt damit zurzeit nicht.

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Einschränkung der Stromsteuerbefreiung

Neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Stromsteuerbefreiung Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23.03.20151 und mit weiterem Schreiben vom 25.03.20152 die bestehende Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erheblich eingeschränkt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Energieerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen, von der Steuer befreit.

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BGH entscheidet zur Zuordnung von Strommengen bei Überschusseinspeisung

Kein Leistungsbestimmungsrecht des Anlagenbetreibers Mit Urteil vom 04.03.2015 hat das oberste deutsche Gericht ein Grundsatzurteil zum Umfang des Vergütungsanspruchs nach EEG und insbesondere zur Zuordnung von Strommengen in Fällen der Überschusseinspeisung entschieden. Die Urteilsgründe wurden kürzlich veröffentlicht. In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um eine Biomasseanlage, in der der erzeugte Strom nur teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen stammte und ebenfalls nur teilweise in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde. Den erzeugten Strom hat der Anlagenbetreiber vorrangig selbst verbraucht und lediglich den Überschussstrom in das öffentliche Netz eingespeist. Für die eingespeiste Strommenge zahlte der beklagte Netzbetreiber die Grundvergütung sowie teilweise die Boni für nachwachsende Rohstoffe und Kraft-Wärme-Kopplung. Der Anlagenbetreiber hatte im Wege der Klage geltend gemacht, dass ein Anspruch auf den NaWaRo-Bonus sowie den KWK-Bonus auch für die selbst verbrauchten und nicht in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen bestehe.