Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

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NRW überprüft pauschale Schutzradien um seismologische Messstationen

Nachdem das nordrhein-westfälische Umweltministerium zusammen mit dem Wirtschaftsministerium am 16.03.2016 einen gemeinsamen Erlass veröffentlicht hat, in welchem u.a. pauschale Prüfradien („sensibler Bereich“) von bis zu 10 km um seismologische Messstationen festgelegt hat, rudert nun die Landesregierung Nordrhein-Westfalens zurück und will den Einfluss von Windenergieanlagen auf Erdbeben-Messstationen wissenschaftlich untersuchen lassen. Sie reagiert damit wohl u.a. auf das Gutachten des Landesverbandes Erneuerbarer Energien NRW, in welcher insbesondere pauschale Prüfabstände von 10 km angezweifelt wurden.

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Am 06. - 07.09.2016 in Leipzig Seminar "Recht neue Windenergie"

Anmeldeformular herunterladen VeranstaltungsinhaltAuch 2016 wollen wir wieder aktuelle Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis aufgreifen und mit Ihnen diskutieren, unter anderem aus den Bereichen EEG 2017, Luftverkehr, Wetterradar, Regionalplanung und UVP. In diesem Jahr wird zudem aus aktuellem Anlass die Umsetzung der Ausschreibung für WEA im Fokus der Veranstaltung stehen. Ziel der Veranstaltung ist es, Ihnen einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, die Weiterentwicklung des Fördersystems der erneuerbaren Energien in der Zukunft und natürlich über die aktuelle Rechtsprechung zu verschaffen. Dabei steht die praxis- und ergebnisorientierte Lösung von Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen und profi tieren Sie von der langjährigen Erfahrung Ihrer Referenten.

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Bürokratiekosten am Beispiel der Ausschreibungen

Die Bundesregierung sieht in den kommenden Ausschreibungen ein Allheilmittel für die Kosten der Energiewende. Völlig außen vor bleibt dabei, zu welchem enormen bürokratischen Aufwand die Ausschreibungen führen können. Die Regierung kalkuliert den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Wind an Land auf 4,7 Mio. Mio. Euro pro Jahr und den Verwaltungsaufwand auf 520.000 Euro pro Jahr. Für alle Erneuerbaren-Technologien zusammen rechnet die Regierung mit jährlich 24 Mio. Euro Mehrkosten. Der Gesetzgeber neigt jedoch dazu, Bürokratiekosten zu unterschätzen. Und im Rahmen der Ausschreibungsverfahren werden sich neue Rechtsschutzfragen ergeben. Bieter, deren Gebote keinen Zuschlag erhalten, können gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vorgehen und im Wege einer sogenannten Verpflichtungsbeschwerde für sich selbst einen zusätzlichen Zuschlag erwirken.

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AKTUELL: EEG-Novelle vom Bundestag verabschiedet

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien Gesetzes (kurz: EEG) und die damit verbundene Umstellung der Förderung von Erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen beschäftigt die Politik und die Branche schon seit Ende letzten Jahres. Nachdem der erste offizielle Referentenentwurf – entgegen der ursprünglichen Ankündigungen – nicht schon im Januar, sondern erst am 14. April 2016 vorlag, wurde das parlamentarische Verfahren ungeachtet erheblicher Bedenken und erforderlichen Diskussionsbedarfs erheblich beschleunigt, um den ursprünglichen Zeitplan – Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause – einhalten zu können. Nunmehr wurde das EEG heute (Freitag, den 08.07.2016) vom Bundestag beschlossen. Die Beschlussfassung des Bundesrates soll, nachdem die besondere Eilbedürftigkeit festgestellt worden war, ebenfalls noch heute in der letzten Sitzung von der Sommerpause erfolgen. Das Gesetz ist allerdings nicht zustimmungspflichtig, so dass der Bundesrat allenfalls den Vermittlungsausschuss anrufen könnte, womit derzeit allerdings nicht zu rechnen ist.

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Doch fünfjährige Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bezüglich PV-Dachanlagen?

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Mängelansprüchen Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat mit Urteil vom 02.06.2016 erneut über die Frage der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen bei PV-Dachanlagen entschieden. In der Praxis ist immer wieder streitig, innerhalb welcher Frist etwaige Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten oder Errichter der PV-Dachanlage geltend zu machen sind. Abweichend von den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (kurz: BGB), die eine Regelverjährungsfrist von drei Jahren vorsehen, gilt für die Verjährung von Mängelansprüchen die Sonderregelung des § 438 BGB (Kaufvertragsrecht) bzw. § 638a BGB (Werkvertragsrecht). Danach gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Nur für Bauwerke bzw. Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind, gilt die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren - und zwar unabhängig davon, ob die Mängelgewährleistungsansprüche aus Werkvertrags- oder Kaufvertragsrecht herrühren.

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Clearingstelle EEG veröffentlicht Hinweis zur Bestimmung der Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen an Land

Temporärer Leistungsreduzierungen aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen sind bei der Ermittlung des Referenzertrags zur Bestimmung der Anfangsvergütung zu berücksichtigen. Die Stromerzeugung mittels Windenergieanlagen an Land wird nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) verankerten sog. Referenzertragsmodell gefördert. Dieses ermöglicht eine standortdifferenzierte Förderung. Mindestens für die ersten fünf Betriebsjahre erhalten die Anlagen die gegenüber der Grundvergütung erhöhte Anfangsförderung. Je nach Standortgüte verlängert sich dieser Zeitraum, wobei Anlagen an weniger windhöffigen Standorten die erhöhte Anfangsförderung über einen längeren Zeitraum und damit auch eine auf den 20-jährigen Förderzeitraum bezogen höhere durchschnittliche Vergütung erhalten. Die tatsächliche Standortgüte wird dabei anhand des Stromertrags der Anlage innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre im Vergleich zu dem fiktiven Ertrag der Anlage am sog. Referenzstandort, der einer Standortqualität von 100% entspricht, ermittelt.

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Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Flugsicherungseinrichtungen - (K)Ein Absturz für die Windenergie?

Am 07.04.2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits sein Urteil im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 03.12.2014 (12 LC 30/12) verkündet. Inhaltlich ging es um die Klage eines Windenergiebetreibers, dessen geplanter Windpark durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) abgelehnt worden war, weil - auf der Grundlage eines Gutachtens der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) - angenommen wurde, dass die Windenergieanlagen die Funknavigationsanlage VOR Leine im Sinne des § 18a LuftVG stören könnten. Hierauf hatte die Genehmigungsbehörde, den beantragten Vorbescheid abgelehnt. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Hannover erhobene Klage hatte (aus planungsrechtlichen Gründen „nur“) zunächst teilweise Erfolg, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm angenommenen vollständigen Überprüfbarkeit der Entscheidung des BAF zu der Überzeugung gelangte, dass aus den verfügbaren Quellen (insb. denen aus dem sog „ICAO-Abkommen“; siehe hierzu u.a. Newsletter vom 29.07.2015 „Protokoll zum Treffen der AWOG veröffentlicht - Neue Prüfbereiche für Doppler VOR”) sich ein zulässiger Winkelfehler von 3,5° für die VOR Leine entnehmen lasse anstelle der von DFS und BAF geltend gemachten 3,0° und dieser Fehler nicht überschritten werde.

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Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV nichtig

§ 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (kurz: StromNEV) regelt die Vereinbarung individueller Netzentgelte sowohl bei atypischer als auch bei besonders intensiver, gleichmäßiger Netznutzung (Bandlastnutzung). In diesen gesetzlich normierten Fällen hat der Netzbetreiber dem jeweiligen Letztverbraucher ein gegenüber dem regulären Netzentgelt verringertes individuelles Netzentgelt anzubieten. Dieses kann gegenüber dem regulären Netzentgelt um bis zu 80 %, bei besonders intensiver Netznutzung in Abhängigkeit der Benutzungsstundenzahl sogar um bis zu 90 % geringer ausfallen. § 19 Abs. 2 S. 13-16 StromNEV regelte den entsprechenden Umlagemechanismus, wonach die Netzbetreiber seit dem 01.01.2012 die ihnen aufgrund der individuellen Netzentgeltvereinbarungen entgangenen Erlöse anteilig auf die Netzentgelte der übrigen Stromverbraucher umlegen konnten. Dabei ergab sich für das Kalenderjahr 2016 eine unverringerte § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage in Höhe von 0,378 Ct/kWh für die ersten 1.000.000 kWh Strombezug an einer Abnahmestelle, für einen darüber hinausgehenden Strombezug galt eine verringerte Umlagehöhe.

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PV-Freiflächenanlagen: Neue Ausschreibungsrunde eröffnet

Bundesnetzagentur gibt Ausschreibungstermin 01.08.2016 bekannt  Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite den nächsten Gebotstermin für PV-Freiflächenanlagen bekannt gegeben. Bis zum Montag, den 01.08.2016, 24 Uhr können die Gebote bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn abgegeben werden. Für die Gebotsabgabe sind die aktuellen Formularvorlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden. Diese sind auf der Internetseite der Behörde abrufbar und müssen zwingend am Computer ausgefüllt werden.

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Keine Verletzung der Abnahmepflicht bei Reparatur- und Wartungsarbeiten

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Netzbetreiber  Mit Urteil vom 11.05.2016 (Az. VIII ZR 123/15) hat der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) entschieden, dass der Netzbetreiber die ihm nach Erneuerbare-Energien Gesetz (kurz: EEG) obliegende Abnahmepflicht nicht verletzt, wenn er zur Durchführung notwendiger Reparatur- und Wartungsarbeiten die Anlage vorübergehend vom Netz trennt. Mithin stehen dem Anlagenbetreiber auch keine Schadensersatzansprüche zu.  Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Biogasanlage hatte die Netzbetreiberin auf Schadensersatz verklagt, da diese die Anlage für ca.25 Stunden vom Netz getrennt hatte, um eine Lastschaltanlage auszutauschen. Während dieser Zeit wurde die Biogasanlage weder mit Strom versorgt, noch konnte diese Strom ins Netz einspeisen.