Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

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Einschränkung der Stromsteuerbefreiung

Neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Stromsteuerbefreiung Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23.03.20151 und mit weiterem Schreiben vom 25.03.20152 die bestehende Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erheblich eingeschränkt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Energieerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen, von der Steuer befreit.

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BGH entscheidet zur Zuordnung von Strommengen bei Überschusseinspeisung

Kein Leistungsbestimmungsrecht des Anlagenbetreibers Mit Urteil vom 04.03.2015 hat das oberste deutsche Gericht ein Grundsatzurteil zum Umfang des Vergütungsanspruchs nach EEG und insbesondere zur Zuordnung von Strommengen in Fällen der Überschusseinspeisung entschieden. Die Urteilsgründe wurden kürzlich veröffentlicht. In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um eine Biomasseanlage, in der der erzeugte Strom nur teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen stammte und ebenfalls nur teilweise in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde. Den erzeugten Strom hat der Anlagenbetreiber vorrangig selbst verbraucht und lediglich den Überschussstrom in das öffentliche Netz eingespeist. Für die eingespeiste Strommenge zahlte der beklagte Netzbetreiber die Grundvergütung sowie teilweise die Boni für nachwachsende Rohstoffe und Kraft-Wärme-Kopplung. Der Anlagenbetreiber hatte im Wege der Klage geltend gemacht, dass ein Anspruch auf den NaWaRo-Bonus sowie den KWK-Bonus auch für die selbst verbrauchten und nicht in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen bestehe.

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DWD bekommt Grenzen aufgezeigt

Am 07.04.2015 hat das VG Trier den neuerdings allerorten zu Tage tretenden Bestrebungen des Deutschen Wetterdienstes, im Umgebungsbereich ihrer Radaranlagen Windenergie zu verhindern, eine Grenze gesetzt. Vorausgegangen war eine jahrelange Auseinandersetzung zu der Frage, ob drei geplante Windenergieanlagen im Nahbereich des Radars Neuheilenbach störend wirken. Dabei vertrat der DWD den Standpunkt, es käme allein darauf an, ob er selbst der Auffassung sei, dass die geplanten Anlagen stören werden. Es bedürfte keiner näheren Erläuterungen, wie genau und weshalb der DWD eine Störung erwarte. Als sich hiervon weder die Genehmigungs- noch die Widerspruchsbehörde beeindrucken ließen und die Genehmigung für die geplanten WEA trotz massiver Gegenwehr des DWD genehmigte, erhob der DWD Klage zum VG Trier.

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Aufgepasst: Eckpunkte-Papier „Strommarkt“ veröffentlicht! – Maßgeblich für Vertrauensschutz?

EnWG- und KWKG-Novelle nehmen langsam Gestalt an Entsprechend der 10-Punkte-Energie-Agenda des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), dem Fahrplan für die Energiewende, stehen für dieses Jahr die Grundsatzentscheidungen für die zukünftige Ausgestaltung des Strommarktes an. Zur Vorbereitung dieser Entscheidungen hat das BMWi am 27.03.2015 das „Eckpunkte-Papier Strommarkt“ veröffentlicht. Dieses widmet sich den vier Themen Strommarkt, KWK-Förderung, CO2-Minderung im Stromsektor und Netzausbau und gibt die wesentlichen Eckpunkte für die anstehenden Reformen vor. Strommarkt Die mit dem Grünbuch eröffnete Diskussion zum künftigen Strommarktdesign (wir berichteten mit Newsletter vom 11.03.2015) soll nun im Rahmen eines Weißbuches, welches noch vor der Sommerpause vorgelegt werden soll, in konkrete Reformmaßnahmen überführt werden. Aus dem Eckpunktepapier geht hervor, dass die

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Neuerscheinung: Maslaton (Hrsg.) Windenergieanlagen – Rechtshandbuch

Im C.H. Beck Verlag erscheint in diesen Tagen (Auslieferung voraussichtlich ab 09.04.2015) die erste Auflage des Rechtshandbuchs „Windenergieanlagen“, herausgegeben von Prof. Dr. Martin Maslaton und bearbeitete von Antje Böhlmann-Balan, Florian Brahms, Christian Falke, Christian Frohberg, Ulrich Hauk, Matthias Held, Andreas Keil, Antje Klauß, Dr. Dana Kupke, Prof. Dr. Martin Maslaton, Ulf Matthes, Prof. Dr. Martin Müller, Sigrun Portela, Peter Rauschenbach, Dr. Christoph Richter, Marion Ruppel, Dr. Peter Sittig, Susann Staake und Ralf Thomas. Der Autorenkreis besteht aus ausgewiesenen Wissenschaftlern aus dem Energie- und Verwaltungsrecht u.a. Rechtsanwälten, einem Richter sowie Mitarbeitern aus Ministerien, Direktvermarktern und Netzbetreibern.

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Doch kein schwarzer Tag!? - hohe aber überwindbare Hürden

BGH begründet Urteil zur Enteignung zugunsten von erneuerbaren Energieanlagen Zuletzt hatten wir am 20.03.2015 über das Urteil des BGH vom 12.03.2015 berichtet, in dem das höchste deutsche Zivilgericht über die Voraussetzungen einer Enteignung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zugunsten von Erneuerbare-Energien-Anlagen, konkret von Windenergieanlagen, entschieden hatte. Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 sowie der an diesem Tag bereits verkündete Tenor des Urteils ließen dabei nichts Gutes erwarten. Nunmehr liegt jedoch die Begründung des BGH vor, die durchaus positive Aussagen für die Erneuerbare-Energien-Branche enthält. Im Einzelnen: Zwar hat der BGH – wie bereits am 20.03.2015 mitgeteilt – das Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen aufgehoben

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BGH entscheidet zum KWKG – Belastungsausgleich in Objektnetzen

Der BGH hat mit Urteil vom 16.12.2014 (Az.: EnZR 81/13) zur Anwendbarkeit des KWKG – Belastungsausgleiches in Objektnetzen Stellung genommen und hier teilweise die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zu einer vergleichbaren Fallgestaltung widersprochen. Gegenstand des Verfahrens war die Fragestellung, ob der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber dem Objektnetzbetreiber im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a. F. einen Anspruch aus dem KWKG – Belastungsausgleich für die aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogenen Strommengen hatte. Hierzu mussten der BGH zwei Fragestellungen umfassend prüfen. Zum einen war fraglich, ob der Objektnetzbetreiber als Letztverbraucher oder als Netzbetreiber im Sinne des KWKG zu betrachten ist. Zum anderen klärte der BGH, ob es für den Ausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 7 KWKG einer vertraglichen Vereinbarung bedarf oder ob sich der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz herleitet. Zunächst beschäftigte sich der BGH mit der Qualifizierung des Objektnetzbetreibers als Letztverbraucher und mithin als Anspruchsgegner des Anspruches auf den KWKG Belastungsausgleich. Der in § 9 KWKG geregelte Belastungsausgleich, so führt das Gericht aus, findet auf mehreren Stufen statt, wobei auf der ersten Stufe der Netzbetreiber gegenüber dem KWK-Anlagenbetreiber zur Zahlung des KWK-Zuschlages verpflichtet ist und diese Strommengen gegenüber dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber finanziell ausgleicht.

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DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen

Am 23.03.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Trier die mündliche Verhandlung im Klageverfahren des Deutschen Wetterdienstes (DWD) gegen zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen im Umfeld des Wetterradaras Neuheilenbach statt. Der DWD ist der Auffassung, dass er durch die angegriffenen Genehmigungen verletzt werde, weil zu befürchten sei, dass die Wetterradaranlage durch die geplanten Windenergieanlagen gestört werde. Viele Fragen die bereits aus anderen Verfahren (Klageverfahren der Deutschen Flugsicherung GmbH, des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, der Bundeswehr) bekannt sind, werden auch in diesem Verfahren wieder strittig behandelt.

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Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald und raumordnungsrechtliche Untersagungsverfügungen rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 05.03.2015 inzident entschieden, dass der Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald offensichtlich rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Regionalplanentwurfs schon aus der Tatsache, dass dieser aus dem rechtswidrigen Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg entwickelt worden ist. Das Verwaltungsgericht Cottbus schloss sich damit der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg an, welches im vergangenen Jahr die Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg wegen Verstoß gegen Art. 80 Satz 3 der Landesverfassung festgestellt hatte. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Regionalplanes ergebe sich weiterhin insbesondere aus der ungeprüften Übernahme des Freiraumverbundes als hartes Tabukriterium. Mit dieser Entscheidung ist zwar der Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald nicht einfach aus der Welt, jedoch kann dieser Entwurf nicht als Grundlage und Rechtfertigung von raumordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung gem. § 14 Abs. 2 ROG herangezogen werden, wie es die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg 2013 getan hatte. Diese hatte dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mittels raumordnungsrechtlicher Verfügung untersagt, zwei Windparks zu genehmigen, da diese dem Regionalplanentwurf „Windenergienutzung“ Lausitz-Spreewald widersprächen. Hiergegen hatte sich die vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Klage gerichtet.

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Regionalplan Ostthüringen: Unwirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung - BVerwG weist Nichtzulassungsbeschwerde ab

Am 09.02.2015 erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 BN 20.14) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Unwirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im Regionalplan Ostthüringen. Mit Urteil vom 26. März 2014 (1 N 676/12) hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Thüringen die Teile des Regionalplans Ostthüringen, die explizite Festlegungen zur Windenergienutzung enthalten, für unwirksam erklärt (auf unserer Homepage wurde berichtet). Die zuständige Planungsgemeinschaft in Ostthüringen hatte eine Beschwerde beim BVerwG mit dem Ziel angestrebt, die vom OVG nicht zugelassene Revision doch noch einlegen zu können. Es war vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen der Planungsgemeinschaft bezüglich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO ableiten lässt.