Bereits seit 01. Mai 2019 gilt das landesplanungsrechtliche Moratorium in Brandenburg durch Kodifizierung des § 2c Abs. 1 RegBkPlG. Die genannte Vorschrift verfolgt den Zweck der Sicherung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung. Das Gesetz entfaltet die Wirkung, dass auch bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 6 BImSchG die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der gesamten jeweils betroffenen Region pauschal für zwei Jahre vorläufig unzulässig wird, sofern die in § 2c Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Da das OVG Berlin-Brandenburg neben den Teilregionalplan „Havelland-Fläming 2020“ kürzlich auch den Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald für unwirksam erklärte, spitzt sich die Lage für Projektierer immer mehr zu.