Datenschutzkonferenz: Private Nutzung von Drohnen im urbanen Raum regelmäßig unzulässig
In einem Positionspapier kommt die Datenschutzkonferenz zu dem Schluss, dass der zulässige örtliche Einsatzbereich ziviler Drohnen mit Kamerafunktion deutlich eingeschränkt ist. Zuletzt sorgte zudem ein Fall vor dem Amtsgericht Riesa für Aufsehen: Das Gericht hatte den Abschuss einer Drohne als gerechtfertigt angesehen.Betrieb in der Regel unzulässigMit dem „Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen“ vom 16.01.2019 hatte die Datenschutzkonferenz Stellung zur datenschutzkonformen Nutzung ziviler Drohnen mit Kamerafunktion bezogen. Das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder befasst sich in dem Papier mit der rechtlichen Bewertung des Einsatzes ziviler Drohnen. Dabei nehmen die Behörden im ersten Schritt das Luftverkehrsrecht, namentlich die Luftverkehrsordnung (LuftVO) unter die Lupe. Dort heißt es in § 21b Abs. 1 Nr. 7 Hs. 1 LuftVO, dass der Einsatz von Drohnen