Tracking pixel News zu Photovoltaik · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Photovoltaik

Bild zu Bald grenzüberschreitende EE-Förderung

Bald grenzüberschreitende EE-Förderung

Erstes grenzüberschreitendes Pilotausschreibungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen in den Startlöchern  Am 20.07.2016 haben Dänemark und Deutschland die erste Kooperationsvereinbarung für eine grenzüberschreitende Förderung von PV-Freiflächenanlagen unterzeichnet. Darin einigten sich die beiden Staaten im Rahmen einer einmaligen Pilotausschreibungsrunde im Jahr 2016 über die gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen nationalen Fördersysteme für Gebote von PV-Projekten, die sich im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei befinden. Dabei legt die Kooperationsvereinbarung die Bedingungen für die für den jeweils anderen geöffnete Ausschreibung fest.

Bild zu Änderungen beim Messstellenbetrieb

Änderungen beim Messstellenbetrieb

Handlungsempfehlung der Clearingstelle EEG  Das sog. Messstellenbetriebsgesetzes tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es wurde als Teil des Artikelgesetzes zur Digitalisierung der Energiewende am 24.06.2016 vom Bundestag verabschiedet und passierte am 08.07.2016 den Bundesrat, welcher auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt steht noch aus, wird aber für die nächsten Tage erwartet.  Mit dem Messstellenbetriebsgesetz (kurz: MsbG) wird der Messtellenbetrieb regulatorisch aus dem Netzbetrieb herausgelöst und einem eigenständigen Regulierungsregime unterworfen. Zudem soll über eine Einbauverpflichtung für Abnahmestellen, die eine bestimmte Bezugsschwelle überschreiten, und Erzeugungsanlagen ab einer bestimmten Leistungsschwelle der Smart-Meter-Rollout auf den Weg gebracht werden.

Bild zu Strommarktgesetz in Kraft! - EEG-Förderung weg?

Strommarktgesetz in Kraft! - EEG-Förderung weg?

Doppelförderungsverbot rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft getreten  Im Rahmen des Strommarktgesetzes, welches am 29.07.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am darauffolgenden Tag, mithin am 30.07.2016, in Kraft trat, ist nunmehr auch das Verhältnis von Stromsteuerbefreiung zur EEG-Förderung neu geregelt worden. Nach der neu ins Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2014) aufgenommenen Regelung des § 19 Abs. 1a EEG 2014 dürfen Anlagenbetreiber für den Strom, den sie nach dem EEG gefördert bekommen, nicht zeitgleich die Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Stromsteuergesetz (kurz StromStG) in Anspruch nehmen, andernfalls entfällt der Anspruch auf die EEG-Förderung. Dieses sog. Doppelförderungsverbot gilt aufgrund der ebenfalls neu aufgenommenen Übergangsbestimmung des § 104 Abs. 5 EEG 2014 bereits rückwirkend zum 01.01.2016 – und zwar gleichermaßen für Neu- und Bestandsanlagen.

Bild zu Novellierungsflut im Energierecht vor der Sommerpause

Novellierungsflut im Energierecht vor der Sommerpause

Die aktuellen Rechtsänderungen und Gesetzesvorhaben im Überblick  Das Energierecht besteht aus einer Fülle von Gesetzen und Einzelnomen. Die Tatsache, dass die Normen zuletzt in relativ kurzen Zeitabständen geändert wurden und dabei stetig an Komplexität gewannen, erleichtert den Umgang mit der Rechtsmaterie nicht. Die aktuelle „Novellierungswelle“ begann bereits Ende 2015 mit dem KWKG und hat am 08.07.2016 ihren Höhepunkt erreicht, als der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause eine Vielzahl von Gesetzesvorhaben aus dem Bereich des Energierechts – darunter das EEG 2017, das Strommarktgesetz sowie das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende – billigte. Daher möchten wir Ihnen als kleine Hilfestellung im Folgenden einen kurzen Überblick über die wesentlichsten der aktuellen Gesetzesänderungen und -vorhaben geben.

Bild zu AKTUELL: EEG-Novelle vom Bundestag verabschiedet

AKTUELL: EEG-Novelle vom Bundestag verabschiedet

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien Gesetzes (kurz: EEG) und die damit verbundene Umstellung der Förderung von Erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen beschäftigt die Politik und die Branche schon seit Ende letzten Jahres. Nachdem der erste offizielle Referentenentwurf – entgegen der ursprünglichen Ankündigungen – nicht schon im Januar, sondern erst am 14. April 2016 vorlag, wurde das parlamentarische Verfahren ungeachtet erheblicher Bedenken und erforderlichen Diskussionsbedarfs erheblich beschleunigt, um den ursprünglichen Zeitplan – Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause – einhalten zu können. Nunmehr wurde das EEG heute (Freitag, den 08.07.2016) vom Bundestag beschlossen. Die Beschlussfassung des Bundesrates soll, nachdem die besondere Eilbedürftigkeit festgestellt worden war, ebenfalls noch heute in der letzten Sitzung von der Sommerpause erfolgen. Das Gesetz ist allerdings nicht zustimmungspflichtig, so dass der Bundesrat allenfalls den Vermittlungsausschuss anrufen könnte, womit derzeit allerdings nicht zu rechnen ist.

Bild zu Doch fünfjährige Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bezüglich PV-Dachanlagen?

Doch fünfjährige Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bezüglich PV-Dachanlagen?

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Mängelansprüchen Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat mit Urteil vom 02.06.2016 erneut über die Frage der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen bei PV-Dachanlagen entschieden. In der Praxis ist immer wieder streitig, innerhalb welcher Frist etwaige Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten oder Errichter der PV-Dachanlage geltend zu machen sind. Abweichend von den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (kurz: BGB), die eine Regelverjährungsfrist von drei Jahren vorsehen, gilt für die Verjährung von Mängelansprüchen die Sonderregelung des § 438 BGB (Kaufvertragsrecht) bzw. § 638a BGB (Werkvertragsrecht). Danach gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Nur für Bauwerke bzw. Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind, gilt die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren - und zwar unabhängig davon, ob die Mängelgewährleistungsansprüche aus Werkvertrags- oder Kaufvertragsrecht herrühren.

Bild zu PV-Freiflächenanlagen: Neue Ausschreibungsrunde eröffnet

PV-Freiflächenanlagen: Neue Ausschreibungsrunde eröffnet

Bundesnetzagentur gibt Ausschreibungstermin 01.08.2016 bekannt  Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite den nächsten Gebotstermin für PV-Freiflächenanlagen bekannt gegeben. Bis zum Montag, den 01.08.2016, 24 Uhr können die Gebote bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn abgegeben werden. Für die Gebotsabgabe sind die aktuellen Formularvorlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden. Diese sind auf der Internetseite der Behörde abrufbar und müssen zwingend am Computer ausgefüllt werden.

Bild zu Keine Verletzung der Abnahmepflicht bei Reparatur- und Wartungsarbeiten

Keine Verletzung der Abnahmepflicht bei Reparatur- und Wartungsarbeiten

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Netzbetreiber  Mit Urteil vom 11.05.2016 (Az. VIII ZR 123/15) hat der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) entschieden, dass der Netzbetreiber die ihm nach Erneuerbare-Energien Gesetz (kurz: EEG) obliegende Abnahmepflicht nicht verletzt, wenn er zur Durchführung notwendiger Reparatur- und Wartungsarbeiten die Anlage vorübergehend vom Netz trennt. Mithin stehen dem Anlagenbetreiber auch keine Schadensersatzansprüche zu.  Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Biogasanlage hatte die Netzbetreiberin auf Schadensersatz verklagt, da diese die Anlage für ca.25 Stunden vom Netz getrennt hatte, um eine Lastschaltanlage auszutauschen. Während dieser Zeit wurde die Biogasanlage weder mit Strom versorgt, noch konnte diese Strom ins Netz einspeisen.

Bild zu Neueste Entwicklungen der EEG-Novelle

Neueste Entwicklungen der EEG-Novelle

Nach zähen Verhandlungen in Berlin zwischen der Kanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder hat das BMWi am 02.06.2016 einen überarbeiteten Referentenentwurf vorgelegt, in den die wesentlichen Verhandlungsergebnisse bereits eingearbeitet wurden.  So konnte man sich nunmehr auf eine feste Ausschreibungsmenge für Wind an Land in Höhe von 2.800 MW brutto pro Jahr verständigen und die sog. „Weltformel“, nach der sich die Ausschreibungsmenge in Abhängigkeit der Zubaumenge der anderen erneuerbaren Energieträger bestimmen sollte, wurde gestrichen. Die zwischenzeitlich diskutierte einmalige Degression von 7,5 % im Jahr 2017 ist vom Tisch; an ihrer Stelle wurde eine einmalige Degression von 5 % zum 01.06.2017 im Referentenentwurf vorgesehen.

Bild zu Neuauflage der AbLaV

Neuauflage der AbLaV

Die erste Verordnung zu abschaltbaren Lasten (kurz: AbLaV) ist am 01.01.2013 in Kraft getreten, um im Hinblick auf eine Flexibilisierung industrieller Verbrauchslasten für Unternehmen finanzielle Anreize zu setzen, den Übertragungsnetzbetreibern freiwillig Abschaltkapazitäten für Maßnahmen der Netzstabilität und -sicherheit bereitzustellen. Die Verordnung war auf drei Jahre befristet und ist mithin zum 01.01.2016 außer Kraft getreten. Nunmehr ist jedoch eine Neuauflage der AbLaV geplant.  Hintergrund ist der weiterhin zunehmende Anteil fluktuierender erneuerbarer Energien im Stromversorgungssystem, welcher auch eine zunehmende Flexibilisierung von Erzeugung und Verbrauch erforderlich macht. Eine Möglichkeit der Verbrauchsflexibilisierung besteht in der gezielten Laststeuerung. Über die neu zu erlassende AbLaV sollen auch künftig zuverlässig zur Verfügung stehende abschaltbare Lasten generiert werden können, die insbesondere für Systemstabilitätszwecke, zur Netzengpassentlastung oder in akuten Gefahrensituationen der Unterfrequenz eingesetzt werden können.