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Bild zu NawaRo-Bonus auch für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel

| Biomasse · Energierecht · Energiewirtschaftsrecht · Erneuerbare-Energien-Recht

NawaRo-Bonus auch für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel

Aktuelle Entscheidung des LG Halle Mit Urteil vom 24.11.2014 hat das Landgericht Halle die Rechte von Betreibern von Biogasanlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind, gestärkt. Geklagt hatte ein Biogasanlagenbetreiber, der in seiner Anlage im technisch notwendigen Umfang Biodiesel zur Zünd- und Stützfeuerung eingesetzt und im Übrigen den Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen und Gülle erzeugt hat. Der zuständige Netzbetreiber hatte den Bonus für nachwachsende Rohstoffe und auch den Güllebonus grundsätzlich ausgezahlt, allerdings nicht auf den Stromanteil in Höhe von etwa 2 %, der der Stromerzeugung aus Biodiesel entsprach. Diesbezüglich hatte der Netzbetreiber lediglich die Grundvergütung ausgezahlt.

Bild zu Störung von Flugsicherungseinrichtung gem. § 18a Abs. 1 LuftVG - Entscheidung durch das OVG Lüneburg

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Luftverkehrsrecht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Störung von Flugsicherungseinrichtung gem. § 18a Abs. 1 LuftVG - Entscheidung durch das OVG Lüneburg

Die Frage, wann Flugsicherungseinrichtungen i.S.d. § 18a LuftVG durch Windenergieanlagen gestört werden, beschäftigt weiterhin die Gerichte, aktuell das OVG Lüneburg. Das VG Hannover hatte am 22.09.2011in erster Instanz geurteilt, dass jedenfalls eine der von der (wahrscheinlich sogar alle vier) Klägerin beantragten Windenergieanlagen die Flugsicherungseinrichtung DVOR Leine nicht stören und somit jedenfalls § 18a Abs. 1 LuftVG dem Vorhaben nicht entgegenstünde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die von der DFS und dem BAF zugrunde gelegten Annahmen zu dem gesamtzulässigen Winkelfehler werden sowie der Abzugsfähigkeit eines pauschalen anlageneigenen Fehlerwertes unschlüssig und unplausibel waren. Nach Meinung des Gerichtes müsse davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein höchstzulässiger Winkelfehler von 3,5° an Funknavigationsanlagen hinnehmbar sei.

Bild zu Einlösung von Rabattgutscheinen der Konkurrenz nicht wettbewerbswidrig

Einlösung von Rabattgutscheinen der Konkurrenz nicht wettbewerbswidrig

Im Streit um eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller hat die Wettbewerbszentrale eine Niederlage einstecken müssen. Das Landgericht Ulm hat in seinem Urteil vom 20.11.2014 (Az.: 11 O 36/14) entschieden, dass die Werbung mit dem Angebot, Gutscheine anderer Drogeriemärkte oder Parfümerien einzulösen, nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoße. Die Drogeriemarktkette Müller warb damit, dass Kunden Gutscheine und Rabattmarken von anderen Drogeriemärkten im eigenen Geschäft einlösen können. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine gezielte Behinderung der anderen Mittbewerber. Durch das Einsammeln der Gutscheine würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Müller wurde dabei vorgeworfen, dass sie sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zunutze mache, sondern diese gar vernichte.

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Ausschreibungsmodell für PV-Anlagen

15. Update 10.02.2016 – Bundesnetzagentur gibt Gebotstermin der vierten Ausschreibungsrunde bekannt Nunmehr hat die Bundesnetzagentur die vierte Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen eingeleitet und als Gebotstermin Freitag, den 01.04.2016 auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Bis dato 24.00 Uhr können die Gebote bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn eingereicht werden. Ausgeschrieben wird eine installierte Leistung von 125 Megawatt. Der Höchstwert, d.h. der maximal zulässige Gebotswert, beträgt in dieser Ausschreibungsrunde 11,09 Cent pro Kilowattstunde. Gebote, die diesen Wert überschreiten, sind durch die Bundesnetzagentur zwingend vom Zuschlagsverfahren auszuschließen.

Bild zu Erstes Änderungsgesetz zum EEG 2014 auf dem Weg

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Erstes Änderungsgesetz zum EEG 2014 auf dem Weg

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (kurz: EEG 2014) ist noch keine vier Monate in Kraft, schon legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 17.11.2014 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor. Doch handelt es sich genau genommen schon um die zweite Änderung des EEG 2014. Die erste Änderung des EEG 2014 erfolgte bereits einen Tag nach Verabschiedung des Gesetzes und noch vor seinem Inkrafttreten am 01.08.2014. Im Rahmen des Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – einer Art „Lumpensammler“-Gesetz – hat der Gesetzgeber die in der Eile des Gesetzgebungsverfahren aufgetretenen redaktionellen Fehler behoben. Nunmehr besteht erneut Anlass für eine weitere Änderung des EEG 2014 – die „erste“ nach Inkrafttreten. Aber auch hier ist Eile geboten. Den Ländern und Verbänden wurde lediglich eine Frist von 17 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt. Das ist wohl ein Rekord. Scheinbar verfolgt die Bundesregierung nicht nur ambitionierte Ziele für den Ausbau der Erneuerbaren Energien, sondern auch für die Beschleunigung der parlamentarischen Verfahren.

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Rechtsgutachten bestätigt Rechtsprechung zu Drehfunkfeuer und § 18a LuftVG

Seit 06.11.2014 liegt ein Rechtsgutachten des Staats- und Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Dr. h.c. Battis vor, welches die Auslegung des § 18a LuftVG im Hinblick auf Drehfunkfeuer bzw. die Voraussetzungen dieses Errichtungsverbotes ebenso eindeutig wie zutreffend eingrenzt: Die Genehmigungsbehörde ist auch nach dieser Auffassung nicht an die Entscheidung des BAF gebunden, d.h. die Letztentscheidungskompetenz liegt einzig und allein bei der Genehmigungsbehörde. Diese kann sich, ggf. unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten über die Entscheidung des BAF hinwegsetzen. Die Genehmigungsentscheidung einschließlich des Errichtungsverbotes des § 18a LuftVG ist wiederum gerichtlich voll überprüfbar, es gibt keinen behördlichen Beurteilungsspielraum! Ob die Voraussetzungen für das Errichtungsverbot des § 18a LuftVG vorliegen, ist dabei anhand einer zweistufigen Prüfung zu ermitteln: zunächst ist die Möglichkeit einer Beeinflussung des Drehfunkfeuers zu prüfen, auf der zweiten Stufe die Hinnehmbarkeit der Beeinflussung.

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Bayern nimmt Abstand von der Windenergie

10H-Regelung von Landtag beschlossen - Zeitlich begrenzter Vertrauensschutz für Antragsteller, Widerspruchsrecht für Nachbargemeinden Der bayerische Landtag, besser gesagt die dort vertretene absolute Mehrheit der CSU hat gestern den seit über einem Jahr diskutierten und kritisierten „10H-Mindestabstand“ von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung – milde ausgedrückt – durchgesetzt und hierfür die Änderung der Bayerischen Bauordnung beschlossen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet damit in Bayern auf Windenergievorhaben nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden (ausgenommen solche im Außenbereich, sprich Splittersiedlungen) einhalten. Damit sind in Bayern nicht abstandsgerechte Windenergieanlagen „entprivilegiert“.

Bild zu Ein Strommarkt für die Energiewende

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Ein Strommarkt für die Energiewende

BMWi startet Diskussion über ein zukünftiges Strommarktdesign Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 31.10.2014 ein Grünbuch mit dem Titel „Ein Strommarkt für die Energiewende“ vorgelegt und damit eine öffentliche Diskussion über ein neues Marktdesign und einen neuen Ordnungsrahmen für den Stromsektor angestoßen. Angesichts des wachsenden Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung wird es in Zukunft darauf ankommen, dass der Strommarkt und die an ihm Beteiligten flexibel auf die volatile Einspeisung reagieren können, um eine sichere, kosteneffiziente und umweltschonende Energieversorgung zu gewährleisten. Im Grünbuch werden daher der Ist-Zustand und die Herausforderungen des Strommarktes im Zuge der Energiewende beschrieben, bevor Maßnahmen vorgestellt werden, die zu einer optimierten Nutzung der vorhandenen Kapazitäten beitragen können („Sowieso-Maßnahmen“). Zudem werden Szenarien über einen Strommarkt 2.0 und über einen Kapazitätsmarkt entworfen und gegenüberstellt.

Bild zu Hotelbetreiber haftet nicht für Filesharing seiner Gäste

| IT- und Onlinerecht

Hotelbetreiber haftet nicht für Filesharing seiner Gäste

Nach einer aktuelleren Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz (Urteil vom 18.06.2014 - Az.: 116 C 145/14) haftet ein Hotelbetreiber im Falle eines illegalen Filesharing dann nicht, wenn er seine Gäste und Angestellten darauf hinweist, dass über das WLAN-Netz des Hotels keine Rechtsverstöße begangen werden dürfen. Es genügt zudem, dass das Netzwerk das bei der Auslieferung aktuelle Verschlüsselungsprogramm aufweist. Dem Urteil lag eine Klage eines Erotikfilmproduzenten zu Grunde. Beklagter war hierbei ein Hotelier, der seinen Gästen und Angestellten ein Netzwerk zur Nutzung des Internets zur Verfügung stellte. Hierfür erhielten die Nutzer regelmäßig wechselnde Passwörter. Das Netz verfügte über die bei Auslieferung des Anschlusses aktuelle Verschlüsselungssoftware. Der Kläger warf dem Hotelier vor, über dessen Anschluss einen Film des Unternehmens illegal auf einer Tauschbörse zum Download angeboten zu haben.