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Bild zu 2. EEG-Änderungsgesetz – Bundestag verbessert Bedingungen für Direktvermarktung

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2. EEG-Änderungsgesetz – Bundestag verbessert Bedingungen für Direktvermarktung

Am 21.05.2015 hat der Deutsche Bundestag in 3. Lesung nunmehr bereits das 2. EEG-Änderungsgesetz beschlossen. Neben einer Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen auf oberflächenveredelnde und wärmebehandelnde Unternehmen sowie Hersteller von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen bringt das Gesetz erhebliche Erleichterungen bei der Direktvermarktung für Anlagen, die mit weiteren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Hiervon profitieren insbesondere Windparks, die mit anderen Windparks über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt in das öffentliche Netz einspeisen und auch über eine gemeinsame Messeinrichtung am Verknüpfungspunkt abgerechnet werden. Zum Hintergrund: Grundsätzlich erlaubt es auch das EEG 2014, Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abzurechnen. Generell erfolgt in diesem Fall die Aufteilung der gemessenen Strommengen bzw. der Förderung anhand der installierten Leistung jeder einzelnen Anlage. Für Windenergieanlagen ist abweichend hiervon die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge der Windenergieanlagen vorzunehmen. Hierzu im Widerspruch stand jedoch der § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2014.

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BGH begründet Urteil zum Emissionsminderungsbonus

Wir hatten bereits mit Newsletter vom 07.05.2015 darüber informiert, dass der BGH das Urteil des OLG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus am 06.05.2015 gekippt hatte. Nunmehr liegen auch die Entscheidungsgründe vor. Demnach ist das EEG nach Auffassung des BGH vor allem durch den Grundsatz geprägt, dass die Betreiber von Biomasseanlagen stets nur darauf vertrauen dürfen, die Vergütungssätze und Boni in Anspruch nehmen zu können, die bereits im Zeitpunkt der Inbetriebnahme für ihre Anlage gegolten haben. Die Konzeption des EEG sei dabei darauf ausgerichtet, den Bestand des Vergütungsanspruchs für die gesamte gesetzlich vorgesehene Vergütungsdauer vor möglichen Änderungen zu bewahren. Demnach sei für die Frage, welche Boni für Strom aus Biomasse in Anspruch genommen werden können, stets der Moment der Inbetriebnahme maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt werde nämlich rechtsverbindlich festgelegt, wie hoch die Förderung für Strom aus Biomasse ausfalle. Nachträgliche Rechtsänderungen könnten nach dieser vom BGH als Grundsatz eingestuften Konzeption des EEG den Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nicht mehr verändern. Aus diesem Grunde sah es der BGH auch nicht für gerechtfertigt an, im Falle der nachträglich eintretenden BImSch-Pflichtigkeit von ursprünglich nur nach Baurecht genehmigten Biomasseanlagen den Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 zu gewähren; dies vor allem auch deshalb, weil sich in diesem Fall weder an der Anlage selbst noch am Verhalten des Anlagenbetreibers etwas geändert habe, sondern die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach nur aus einer Rechtsänderung herrühre.

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BAF im Gegenwind - Klage gegen Windenergieanlagen vom Verwaltungsgericht Schleswig abgewiesen

Mit Urteil vom 05.03.2015 hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden, die Klage des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) gegen die Genehmigung von neun Windenergieanlagen im Umfeld der Funknavigationsanlage Michaelsdorf abzuweisen. Der seit langem erbittert ausgetragene Konflikt zwischen Windenergieanlagenbetreibern und des BAF bzw. der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) hat somit neuen Antrieb bekommen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in mehreren Verfahren (vgl. Newsletter „Aller fliegerischer Realität zum Trotz! OVG Lüneburg knickt vor BAF und DFS ein“ vom 03.02.2015) dem BAF und der DFS nahezu vollumfänglich zustimmte, hat nunmehr zeitlich nachfolgend auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg das Verwaltungsgericht Schleswig diametral anders entschieden und damit den Windenergieanlagenbetreibern und auch den Genehmigungsbehörden den Rücken gestärkt.

Bild zu Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes - Regelmäßige Energieaudits für alle Nicht-KMU verpflichtend – EDL-G seit 22.04.2015 in Kraft

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Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes - Regelmäßige Energieaudits für alle Nicht-KMU verpflichtend – EDL-G seit 22.04.2015 in Kraft

Mit der jüngsten Novelle des „Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ (kurz: EDL-G) hat der Gesetzgeber zuvorderst die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz teilweise umgesetzt und eine Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits für Nicht-KMU eingeführt. Der Gesetzgeber möchte durch das Gesetz die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam steigern, vgl. § 3 EDL-G. Die Bundesregierung ist aus diesem Grunde dazu ermächtigt, Energieeinsparrichtwerte festzulegen, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele zu erarbeiten. Durch das novellierte EDL-G werden fortan große Unternehmen, die gemäß EU-Definition kein Kleinstunternehmen oder kleines und mittelständisches Unternehmen (kurz: KMU) sind, bis zum 05.12.2015 erstmalig verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Welches Unternehmen als KMU gilt, richtet sich nach der EU-weiten KMU-Definition.

Bild zu BGH kippt Urteil des OLG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus – keine Zusatzvergütung für nachträglich BImSch-pflichtige Anlagen

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BGH kippt Urteil des OLG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus – keine Zusatzvergütung für nachträglich BImSch-pflichtige Anlagen

Der BGH hat heute in einer wegweisenden Entscheidung über eine seit Jahren in der Branche heftig diskutierte Rechtsfrage entschieden. Umstritten war nämlich, ob Anlagen, die ursprünglich nur nach Baurecht genehmigt worden waren und nachträglich, aufgrund der Änderungen der 4. BImSchV im Jahr 2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, auch den Emissionsminderungsbonus des § 27 Abs. 5 EEG 2009 geltend machen können. Hierzu hatte die Clearingstelle EEG bereits in einem Hinweis aus dem Jahr 2012, der sich allerdings vornehmlich mit dem NawaRo-Bonus befasste, eher am Rande die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche BImSch-Pflichtigkeit nicht zu einer Berechtigung auf den Emissionsminderungsbonus führen könne. Diese Entscheidung der Clearingstelle ist von den Netzbetreibern in der Praxis weitgehend umgesetzt worden. Anlagenbetreiber, deren Anlage nun aufgrund der Neufassung der 4. BImSchV BImSch-pflichtig geworden waren, bekamen daher den Bonus bislang nicht ausgezahlt.

Bild zu Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht

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Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht

Nachdem das Verwaltungsgericht Trier nunmehr auch die Entscheidungsgründe für sein richtungsweisendes Urteil vom 07.04.2015 (Verweis auf unseren Newsletter vom 13.04.2015 „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt“) vorgelegt hat, lässt sich feststellen, dass der DWD es künftig schwer haben wird, Windenergieprojekte mit seiner bisherigen Taktik zu blockieren. Denn dabei entsprach es einem Grundsatz des DWD, vor allem „mit dem Finger auf andere“ – nämlich die Windenergie – zu zeigen und zu fordern, dass diese sich jedweder Beeinflussung der Radaranlagen des DWD zu enthalten haben. Anderenfalls drohten extreme Gefahren im Bereich der Unwetterwarnung und auch im Bereich der die Wetterinformationen des DWD nutzenden Flugsicherungen sowie der angeblich ebenfalls diese Information maßgeblich nutzenden Bundeswehr.

Bild zu Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten ist seit 01.01.2013 in Kraft – Was hat sich seitdem getan?

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Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten ist seit 01.01.2013 in Kraft – Was hat sich seitdem getan?

- Eine Zwischenbilanz - Zum 01.01.2013 ist die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (kurz; AbLaV) in Kraft getreten. Die Verordnung ist zunächst auf drei Jahre befristet und tritt gem. § 19 Satz 2 AbLaV am 01.01.2016 außer Kraft. Mittels der AbLaV sollen für Unternehmen, die über abschaltbare Lasten verfügen, finanzielle Anreize zur freiwilligen Bereitstellung von Abschaltkapazitäten in Zeiten, in denen die Nachfrage das Angebot übersteigt, gesetzt werden. Ziel ist es ein Beitrag zur Flexibilisierung insbesondere von industriellen Verbrauchslasten und damit wiederum zum Erhalt der Versorgungssicherheit und Netzstabilität zu leisten. Dabei sind abschaltbaren Lasten im Sinne der Verordnung eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie, die an das Hoch- bzw. Höchstspannungsnetz angeschlossen sind und ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Bisher wird die von der Verordnung vorgesehene, auszuschreibende Gesamtkapazität abschaltbarer Lasten von 3.000 MW monatlich nicht ausgeschöpft. Daher erhalten derzeit auch Angebote von Unternehmen, die zum zulässigen Höchstarbeitspreis von 400 €/MW bieten, einen Zuschlag. Ein tatsächlicher Wettbewerb auf dem Markt für abschaltbare Lasten erfolgt damit zurzeit nicht.

Bild zu Bundesverwaltungsgericht bestätigt Beitragsbescheide für „Altanschließer“

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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Beitragsbescheide für „Altanschließer“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am 15.04.2015 zugunsten eines kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes in Mecklenburg-Vorpommern, indem es die Revision einiger Eigentümer bebauter Grundstücke über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden über Anschlussbeiträge zur Abwasserentsorgung zurückwies. Die grundlegende Problematik dieses Falles besteht darin, dass fraglich ist, wie lange die Behörde gegenüber Grundstückseigentümern, welche bereits zu DDR-Zeiten oder erst nach Wiedervereinigung an die Kanalisation angeschlossen wurden, Abgaben zum Vorteilsausgleich festsetzen kann. Hintergrund ist dabei unter anderem, dass die nach Wiedervereinigung beschlossenen Beitragssatzungen oftmals an durchgreifenden Rechtsfehlern litten und dadurch keine Grundlage für die Festsetzung von Beiträgen bestand.

Bild zu Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz | Weitere Verschärfung der Rechtslage zu Vermögensanlagen

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Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz | Weitere Verschärfung der Rechtslage zu Vermögensanlagen

1. Einführung Zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes sind in den letzten Jahren wesentliche gesetzliche Änderungen / Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Erneuerbare-Energien-Projekte betreffen. Man denke an die Einführung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vom 06.12.2011 sowie das seit dem 22.07.2013 geltende Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Demnächst wird nun – zurückgehend auf das am 22.05.2014 vorgestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung – das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft treten, durch welches u.a. das VermAnlG, die hierzu ergangene Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) sowie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geändert werden sollen. Das Gesetz wird gem. Art. 13 Abs. 3 Kleinanlegerschutzgesetz grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten; Ausnahmen finden sich in Art. 13 Abs. 1 und 2 Kleinanlegerschutzgesetz (Inkrafttreten erst am 01.01.2016 bzw. am 03.01.2017).