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News zu Photovoltaik

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Reform des Strommarkts: Erster Referentenentwurf für Strommarktgesetz liegt vor

Mit Veröffentlichung des Grünbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ im Oktober letzten Jahres eröffnete das Bundeswirtschaftsministerium (kurz: BMWi) die Diskussion um die künftige Entwicklung des deutschen Strommarkts, insbesondere hinsichtlich der Einführung eines Kapazitätsmarkts. Der politische Entscheidungsprozess erfuhr mit dem am 03.07.2015 veröffentlichten Weißbuch eine Konkretisierung. Die Entscheidung fiel gegen einen Kapazitätsmarkt und für die Weiterentwicklung und Verbesserung des bestehenden Strommarkts hin zu einem Strommarkt 2.0 mit ergänzender Kapazitätsreserve. Begleitet wurde der politische Prozess durch Konsultationsmöglichkeiten und die Veröffentlichung diverser Eckpunktepapiere.  Nunmehr liegt ein erster Referentenentwurf des sog. Strommarktgesetzes (mit Stand vom 27.08.2015) vor. Das Strommarktgesetz betrifft u.a. neben einer Reform des Energiewirtschaftsgesetz sowie Änderungen der auf Grundlage dessen erlassenen Rechtsverordnungen, wie beispielsweise der Stromnetzzugangsverordnung (kurz: StromNZV) und Reservekraftwerksverordnung (kurz: ResKV), auch Änderungen des erst 2014 novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG 2014).

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Wie geht es weiter ab 2016? | BMWi veröffentlicht Eckpunktepapier zu künftigen Ausschreibungen von EEG-Anlagen

Hinter den Kulissen wurden bereits seit Monaten Konsultationen über die Ausweitung des Ausschreibungsmodells über Freiflächenanlagen hinaus auch auf andere Erzeugungsanlagen geführt – am 31.07.2015 hat das BMWi nunmehr seine Vorstellungen hierzu in einem Eckpunktepapier veröffentlicht. Damit wird ein weiterer öffentlicher Konsultationsprozess eingeleitet, der bis Ende des Jahres in einen Gesetzentwurf zum Ausschreibungsdesign („EEG 2016“) münden soll. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist für die erste Jahreshälfte 2016 vorgesehen und schon ab Ende 2016 sollen nach Vorstellung des BMWi die ersten Ausschreibungsrunden nach dem neuen System beginnen. Zu begrüßen ist, dass das bestehende Ausschreibungsmodell für Freiflächenanlagen nicht unangepasst auf die anderen Technologien übertragen wird, sondern technologiespezifische Ausschreibungen mit jeweils unterschiedlichen Verfahren und Anforderungen etabliert werden sollen. Bei Biomasse, Wasserkraft und Geothermie wird zunächst gänzlich auf die Einführung von Ausschreibungen verzichtet, da man hier kein nennenswertes Zubaupotenzial sieht.

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Kleinanlegerschutzgesetz seit 10.07.2015 in Kraft

Update unseres Newsletters vom 15.04.2015 Mit unserem Newsletter vom 15.04.2015 („Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz“) hatten wir über das Gesetzgebungsverfahren berichtet. Nun ist das Kleinanlegerschutzgesetz, das als „Lex PROKON“ während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens erheblicher Kritik insbesondere auch seitens der Erneuerbare-Energien-Szene ausgesetzt war, am 09.07.2015 verkündet worden und damit seit dem 10.07.2015 in Kraft. Da sich im Nachgang zu unserem Newsletter vom 15.04.2015 noch diverse Änderungen am Gesetzestext ergeben haben, wird im Folgenden die aktuelle Situation im Einzelnen dargestellt. 1. Einführung Zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes sind in den letzten Jahren wesentliche gesetzliche Änderungen / Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Erneuerbare-Energien-Projekte betreffen.

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Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme bei Verwendung regenerativer Energien grundsätzlich möglich!

Tatsächliche Befreiung ist jedoch eine Einzelfallentscheidung Mittels Satzung kann eine Gemeinde Grundstückseigentümer verpflichten, ihre Grundstücke an das örtliche Fernwärmenetz bzw. kommunale Heizanlagen anzuschließen und ihren Wärmebedarf ausschließlich darüber zu decken. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines solchen sog. Anschluss- und Benutzungszwangs, bilden grundsätzlich die Gemeinde- bzw. Kommunalordnungen der einzelnen Bundesländer. Über diese werden die Gemeinden ermächtigt bei Vorliegen öffentlicher Bedürfnisse bzw. aus Gründen des öffentlichen Wohls entsprechende Satzungen zu erlassen. Insofern muss die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls bzw. durch öffentliche Bedürfnisse gerechtfertigt sein. Diese können u.a. in den dem Gemeindewohl dienenden Gründen der Volksgesundheit, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage und der Versorgungssicherheit liegen. Gemäß § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: EEWärmeG) können die Gemeinden von einer landesrechtlichen Ermächtigungsnorm, die zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

Bild zu Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen nach § 8 Abs. 1 EEG 2014 vom Netzbetreiber – dem Grunde nach wie bisher auch schon – unverzüglich vorrangig an der Stelle an das Netz angeschlossen werden, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 ist die Ermittlung des richtigen Netzverknüpfungspunktes, anders als es der zwar umständlich formulierte, letzten Endes aber doch recht eindeutige Wortlaut des Gesetzes zunächst impliziert, grundsätzlich auf Grundlage eines gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleichs mehrerer Anschlussvarianten zu ermitteln, wobei sich die günstigste Variante durchsetzt. Die Luftlinienentfernung ist damit praktisch gesehen wenig relevant.

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Landkreis als Betreiber einer Photovoltaikanlage

- OVG Magdeburg: kommunalwirtschaftsrechtlich unzulässig - Inwieweit kann sich ein Landkreis an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien beteiligen, ohne gegen Kommunalwirtschaftsrecht zu verstoßen? Mit dieser Frage hatte sich das OVG Magdeburg in seinem Urteil vom 07.05.2015 auseinanderzusetzen. Anlass war der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch einen Landkreis, welcher den erzeugten Strom in das Netz eines überörtlichen Stromerzeugers einspeiste. Dies hatte die Kommunalaufsichtsbehörde als Verstoß gegen § 116 Abs. 1 S.2 GO LSA a.F. (§ 128 KVG LSA n.F.) beanstandet und den Rückbau angeordnet. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage Kommune diene ausschließlich der Gewinnerzielung und ermangele daher des erforderlichen „öffentlichen Zweckes“. Hiergegen wehrte sich der Landkreis mittels

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Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung

Sie wollen wissen was Kraft-Wärme-Kopplung bedeutet, oder was ein Blockheizkraftwerk ist und wo es seine Anwendung findet? Dann schauen Sie sich unser Einsteiger-Video zum Thema an. Denn Wärme und Strom werden heute überall gebraucht. Wie dies mit einfachen Mitteln wirtschaftlicher und energiesparender geht, wollen wir ihnen in folgendem Einsteiger-Video "Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung" zeigen.

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Clearingstelle EEG veröffentlicht Empfehlung zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014

Am 02.06.2015 hat die Clearingstelle EEG das Empfehlungsverfahren bezüglich Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 mit Beschlussfassung der Empfehlung abgeschlossen. § 61 EEG 2014 regelt die mit der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen EEG-Novelle 2014 neu eingeführte EEG-Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch. Im Rahmen des Empfehlungsverfahrens befasste sich die Clearingstelle EEG mit folgenden, einzelnen Anwendungsfragen des § 61 EEG 2014, die wir Ihnen kurz skizzieren wollen, wobei der Fokus der Clearingstelle EEG primär auf PV-Anlagen lag: 1. Vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien Die Empfehlung der Clearingstelle EEG geht zunächst der Frage nach, wann eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 vorliegt. In diesem Fall könnte der Eigenversorger gänzlich von der EEG-Umlagepflicht befreit sein. Nach Ansicht der Clearingstelle EEG schließt eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien jeglichen Drittbezug von Strom – egal welcher Art und ob über das allgemeine Netz der öffentlichen Versorgung oder eine private Direktleitung – aus.

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Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes - Regelmäßige Energieaudits für alle Nicht-KMU verpflichtend – EDL-G seit 22.04.2015 in Kraft

Mit der jüngsten Novelle des „Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ (kurz: EDL-G) hat der Gesetzgeber zuvorderst die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz teilweise umgesetzt und eine Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits für Nicht-KMU eingeführt. Der Gesetzgeber möchte durch das Gesetz die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam steigern, vgl. § 3 EDL-G. Die Bundesregierung ist aus diesem Grunde dazu ermächtigt, Energieeinsparrichtwerte festzulegen, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele zu erarbeiten. Durch das novellierte EDL-G werden fortan große Unternehmen, die gemäß EU-Definition kein Kleinstunternehmen oder kleines und mittelständisches Unternehmen (kurz: KMU) sind, bis zum 05.12.2015 erstmalig verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Welches Unternehmen als KMU gilt, richtet sich nach der EU-weiten KMU-Definition.

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Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten ist seit 01.01.2013 in Kraft – Was hat sich seitdem getan?

- Eine Zwischenbilanz - Zum 01.01.2013 ist die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (kurz; AbLaV) in Kraft getreten. Die Verordnung ist zunächst auf drei Jahre befristet und tritt gem. § 19 Satz 2 AbLaV am 01.01.2016 außer Kraft. Mittels der AbLaV sollen für Unternehmen, die über abschaltbare Lasten verfügen, finanzielle Anreize zur freiwilligen Bereitstellung von Abschaltkapazitäten in Zeiten, in denen die Nachfrage das Angebot übersteigt, gesetzt werden. Ziel ist es ein Beitrag zur Flexibilisierung insbesondere von industriellen Verbrauchslasten und damit wiederum zum Erhalt der Versorgungssicherheit und Netzstabilität zu leisten. Dabei sind abschaltbaren Lasten im Sinne der Verordnung eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie, die an das Hoch- bzw. Höchstspannungsnetz angeschlossen sind und ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Bisher wird die von der Verordnung vorgesehene, auszuschreibende Gesamtkapazität abschaltbarer Lasten von 3.000 MW monatlich nicht ausgeschöpft. Daher erhalten derzeit auch Angebote von Unternehmen, die zum zulässigen Höchstarbeitspreis von 400 €/MW bieten, einen Zuschlag. Ein tatsächlicher Wettbewerb auf dem Markt für abschaltbare Lasten erfolgt damit zurzeit nicht.