Tracking pixel News zu Windenergie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Windenergie

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EEG-Umlage für 2016: 6,354 ct/kWh

Am 15.10.2015 teilten die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber Amprion, 50Hertz, TenneT und TransnetBW auf ihrer gemeinsamen Internetpräsenz die EEG-Umlage für das Jahr 2016 mit. Diese beläuft sich im kommenden Jahr für nicht privilegierte Letztverbraucher auf 6,354 ct/kWh. Damit erhöht sich die EEG-Umlage – trotz einem Polster von rund 2,5 Mrd. Euro auf dem EEG-Konto (Stand: 30.09.2015) – ab 01.01.2016 von derzeit 6,17 ct/kWh um 0,184 ct/kWh, was einem Anstieg von rund 3 % entspricht. Die EEG-Umlage erreicht so einen neuen Höchststand. Als Grund für den Anstieg der EEG-Umlage werden zum einen die sinkenden Börsenstrompreise und zum anderen die zunehmende Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien angeführt. So sind im Jahr 2015 u.a. mehrere Offshore-Windparks ans Netz gegangen, für welche derzeit nach EEG 2014 in den ersten acht Jahren noch ein hoher Anfangsvergütungssatz von bis zu 19,4 ct/kWh gezahlt wird; für 2016 wird mit der Inbetriebnahme weiterer Anlagen gerechnet.

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Energiewende: Mehr Versorgungssicherheit durch Kapazitätsreserve und Digitalisierung des Energiesystems

Referentenentwurf für Kapazitätsreserveverordnung und Messstellenbetriebsgesetz liegen vor Der mit der Energiewende angestrebte Umbau der Energieversorgung weg von einer konventionellen hin zu einer regenerativen, umweltverträglichen Energieversorgung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung im Jahr 2050, macht auch eine Weiterentwicklung des Stromversorgungssystems erforderlich. Insbesondere vor dem Hintergrund einer zunehmenden volatilen Einspeisung soll die Versorgungssicherheit auch weiterhin auf einem hohen Niveau gewährleistet werden. Dazu verfolgt der Gesetzgeber verschiedene Ansätze.

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Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig

Wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun entschieden: Der Bau von WEA in der Nähe von Wetterradarstandorten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist zulässig (BayVGH, Urt. v. 16.09.2015, 22 B 14.1263). (Wetterradar und Windenergie - es bleibt spannend!, DWD bekommt Grenzen aufgezeigt ,Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht) Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, setzt sich damit ein vom VG Trier (Urteil vom 23.03.2015,6 K 869/14.TR) begonnener „Trend“ in der Rechtsprechung fort: Um den Bau von WEA zu verhindern, muss der DWD im Detail darlegen, warum eine technische Beeinträchtigung den Betrieb des Wetterradars unzumutbar einschränkt. Er kann sich damit wohl nicht auf einen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zurückziehen, wonach fachliche Zweifel hinsichtlich der genauen Auswirkungen auf das Wetterradar zu Lasten der Windenergiebranche gehen. Das VG Regensburg hatte dies in der ersten Instanz (Urteil vom 17.10.2013, RO 7 K 12.1702) noch anders gesehen.

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Wetterradar und Windenergie – es bleibt spannend!

Am 16.09.2015 war eine vom DWD geltend gemachte Beeinträchtigung eines der 17 in Deutschland verteilten Wetterradarstandorte durch eine WEA wieder Gegenstand einer mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht, dieses Mal dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München. Gegenstand des Verfahrens ist die bisher verweigerte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine einzelne WEA, die 11,5 km nordwestlich des Wetterradarstandortes des DWD geplant ist. Der DWD hat sich, ohne dass ihm eine gesetzliche Kompetenz dafür zugewiesen wäre, bisher auf den Standpunkt gestellt, dass WEA in einem Umkreis von 15 km um seine Radarstandorte seiner Zustimmung bedürfen. Entsprechend wurden auch hier gegen das Vorhaben die üblichen Bedenken ins Feld geführt, wonach einzelne Pixel (600x750m) in den untersten Radarmessungen durch die WEA unbrauchbar werden könnten und dadurch insbesondere die Möglichkeit, vor extremen Wetterphänomenen zu warnen, beeinträchtigt wird.

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Reform des Strommarkts: Erster Referentenentwurf für Strommarktgesetz liegt vor

Mit Veröffentlichung des Grünbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ im Oktober letzten Jahres eröffnete das Bundeswirtschaftsministerium (kurz: BMWi) die Diskussion um die künftige Entwicklung des deutschen Strommarkts, insbesondere hinsichtlich der Einführung eines Kapazitätsmarkts. Der politische Entscheidungsprozess erfuhr mit dem am 03.07.2015 veröffentlichten Weißbuch eine Konkretisierung. Die Entscheidung fiel gegen einen Kapazitätsmarkt und für die Weiterentwicklung und Verbesserung des bestehenden Strommarkts hin zu einem Strommarkt 2.0 mit ergänzender Kapazitätsreserve. Begleitet wurde der politische Prozess durch Konsultationsmöglichkeiten und die Veröffentlichung diverser Eckpunktepapiere.  Nunmehr liegt ein erster Referentenentwurf des sog. Strommarktgesetzes (mit Stand vom 27.08.2015) vor. Das Strommarktgesetz betrifft u.a. neben einer Reform des Energiewirtschaftsgesetz sowie Änderungen der auf Grundlage dessen erlassenen Rechtsverordnungen, wie beispielsweise der Stromnetzzugangsverordnung (kurz: StromNZV) und Reservekraftwerksverordnung (kurz: ResKV), auch Änderungen des erst 2014 novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG 2014).

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OVG Bautzen bestätigt Unwirksamkeit der Regionalplanung Chemnitz-Erzgebirge

Das sächsische OVG bestätigte mit Beschluss vom 29.07.2015 die Unwirksamkeit des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge 2002 sowie der Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005, indem es die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die drei vorausgegangenen Urteile des VG Chemnitz vom 10.02.2014 ablehnte. Damit sind die Urteile des VG rechtskräftig. Das VG Chemnitz erachtete den Regionalplan 2002 und auch die windenergetische Teilfortschreibung 2005 in seinen Urteilen aus mehreren Gründen für unwirksam. (wir berichteten – Newsletter vom 29.04.2014) Das Gericht stellte unter anderem fest, dass die Teilfortschreibung Windenergie – ungeachtet der ihr fehlenden Planungsgrundlage –abwägungsfehlerhaft sei, da in dem zu Grunde liegenden Planungskonzept nicht korrekt zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterschieden wurde und teilweise auch Gebiete – z.B. „avifaunistisch bedeutsame Gebiete“ oder Vorsorgeabstände zu Siedlungen - fehlerhaft den „harten“ Tabuzonen zugeordnet wurden.

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Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Industriegebieten

Das OVG Lüneburg hat mit seinem Urteil vom 25.06.2015 entschieden, dass ein Windenergievorhaben grundsätzlich in einem Industriegebiet i.S.v. § 9 BauNVO zulässig sein kann. Der Senat stellte sich damit gegen die Ansicht der Vorinstanz, die eine Vereinbarkeit von Windenergieanlagen mit dem Gebietstypus „Industriegebiet“ noch gänzlich ablehnte.  Das Verwaltungsgericht hielt es zwar aus heutiger Sicht denkbar, kommerziell genutzte Windenergieanlagen als in Industriegebieten allgemein zulässige Gewerbebetriebe aufzufassen. Jedoch finde für den hier in Rede stehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 1976 die BauNVO des Jahres 1968 Anwendung, sodass das seinerzeit vorherrschende Normverständnis zu Grunde zu legen sei. Eine ernsthafte kommerzielle Nutzung kam nach Ansicht des VG unter damaligen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Die den technischen Fortschritt berücksichtigende Rechtsentwicklung deute auf eine Sonderstellung der Windenergienutzung hin. Sie sei an unterschiedlichen Stellen innerhalb des BauGB und der BauNVO gesondert geregelt.

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Änderung des UmwRG - Klagerecht privater Dritter im Falle einer fehlerhaften UVP?

Kürzlich wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfgesetzes (UmwRG) veröffentlicht. Mit diesem Entwurf soll eine Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, konkret der viel beachteten Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 („Altrip“) im Wege einer 1:1-Umsetzung erfolgen. Der EuGH hatte seinerzeit entschieden, dass die „betroffene Öffentlichkeit“, sprich ein privater Dritter nicht nur eine vollständig unterbliebene, sondern auch eine nur fehlerhafte UVP angreifen können müsse. Im neuen § 4 des UmwRG soll zunächst deutlicher zwischen sog. „absoluten“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1) und sonstigen, nur „relativen“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1a) unterschieden werden.