Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme bei Verwendung regenerativer Energien grundsätzlich möglich!
Tatsächliche Befreiung ist jedoch eine Einzelfallentscheidung Mittels Satzung kann eine Gemeinde Grundstückseigentümer verpflichten, ihre Grundstücke an das örtliche Fernwärmenetz bzw. kommunale Heizanlagen anzuschließen und ihren Wärmebedarf ausschließlich darüber zu decken. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines solchen sog. Anschluss- und Benutzungszwangs, bilden grundsätzlich die Gemeinde- bzw. Kommunalordnungen der einzelnen Bundesländer. Über diese werden die Gemeinden ermächtigt bei Vorliegen öffentlicher Bedürfnisse bzw. aus Gründen des öffentlichen Wohls entsprechende Satzungen zu erlassen. Insofern muss die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls bzw. durch öffentliche Bedürfnisse gerechtfertigt sein. Diese können u.a. in den dem Gemeindewohl dienenden Gründen der Volksgesundheit, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage und der Versorgungssicherheit liegen. Gemäß § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: EEWärmeG) können die Gemeinden von einer landesrechtlichen Ermächtigungsnorm, die zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.