Tracking pixel News zu Energierecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Energierecht

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Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme bei Verwendung regenerativer Energien grundsätzlich möglich!

Tatsächliche Befreiung ist jedoch eine Einzelfallentscheidung Mittels Satzung kann eine Gemeinde Grundstückseigentümer verpflichten, ihre Grundstücke an das örtliche Fernwärmenetz bzw. kommunale Heizanlagen anzuschließen und ihren Wärmebedarf ausschließlich darüber zu decken. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines solchen sog. Anschluss- und Benutzungszwangs, bilden grundsätzlich die Gemeinde- bzw. Kommunalordnungen der einzelnen Bundesländer. Über diese werden die Gemeinden ermächtigt bei Vorliegen öffentlicher Bedürfnisse bzw. aus Gründen des öffentlichen Wohls entsprechende Satzungen zu erlassen. Insofern muss die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls bzw. durch öffentliche Bedürfnisse gerechtfertigt sein. Diese können u.a. in den dem Gemeindewohl dienenden Gründen der Volksgesundheit, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage und der Versorgungssicherheit liegen. Gemäß § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: EEWärmeG) können die Gemeinden von einer landesrechtlichen Ermächtigungsnorm, die zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

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Einwände des DWD gegen Windenergie ungerechtfertigt: Baden-Württemberg veröffentlicht Gutachten

Unlängst hat das Umweltministerium Baden-Württemberg die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten (Fachgutachten und Rechtsgutachten) zur Frage der Vereinbarkeit zum Windenergieanlagen im näheren Umfeld von Wetterradaranlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) veröffentlicht. Insbesondere die aus den Gutachten hervorgehenden rechtlichen Erwägungen schließen sich der bereits seit mehreren Jahren argumentativ zu diesem Problem vorgetragenen Linien von MASLATON an (vgl. Newsletter „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt“ v. 13.04.2015; „DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen“ v. 26.03.2015; MASLATON „Windenergieanlagen Rechtshandbuch“, 1. Auflage 2015, S. 57 ff.). Schon von Beginn an hat MASLATON im Zusammenhang mit den weitreichend vorgetragenen Einwänden gegen des DWD gegen Windenergieprojekte darauf hingewiesen, dass es weder eine pauschale Abstandsvorgabe aus internationalen

Bild zu Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen nach § 8 Abs. 1 EEG 2014 vom Netzbetreiber – dem Grunde nach wie bisher auch schon – unverzüglich vorrangig an der Stelle an das Netz angeschlossen werden, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 ist die Ermittlung des richtigen Netzverknüpfungspunktes, anders als es der zwar umständlich formulierte, letzten Endes aber doch recht eindeutige Wortlaut des Gesetzes zunächst impliziert, grundsätzlich auf Grundlage eines gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleichs mehrerer Anschlussvarianten zu ermitteln, wobei sich die günstigste Variante durchsetzt. Die Luftlinienentfernung ist damit praktisch gesehen wenig relevant.

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Landkreis als Betreiber einer Photovoltaikanlage

- OVG Magdeburg: kommunalwirtschaftsrechtlich unzulässig - Inwieweit kann sich ein Landkreis an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien beteiligen, ohne gegen Kommunalwirtschaftsrecht zu verstoßen? Mit dieser Frage hatte sich das OVG Magdeburg in seinem Urteil vom 07.05.2015 auseinanderzusetzen. Anlass war der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch einen Landkreis, welcher den erzeugten Strom in das Netz eines überörtlichen Stromerzeugers einspeiste. Dies hatte die Kommunalaufsichtsbehörde als Verstoß gegen § 116 Abs. 1 S.2 GO LSA a.F. (§ 128 KVG LSA n.F.) beanstandet und den Rückbau angeordnet. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage Kommune diene ausschließlich der Gewinnerzielung und ermangele daher des erforderlichen „öffentlichen Zweckes“. Hiergegen wehrte sich der Landkreis mittels

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OVG Lüneburg: Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan als legitimes Planungsziel

Das OVG Lüneburg äußerte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens am 10.02.2015 zu der Frage, inwieweit die Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan zum Zwecke der Erholung und zum Schutz vor Zersiedelung, unabhängig vom ökologischen oder touristischen Wert eines unbeplanten Außenbereichs, ein legitimes Planungsziel innerhalb eines Bebauungsplans sein kann. Das OVG bestätigte damit seine Rechtsprechung zu derartigen „Freihalte-Plänen“. Vorliegend war der Antragsteller Landwirt und Eigentümer eines Grundstücks, welches nicht innerhalb eines der vom Bebauungsplan explizit vorgesehen Baufenster lag. Die bebauungsfernsten Grenzen dieser Baufenster waren in keinem Fall mehr als ca. 250 m vom nächsten landwirtschaftlichen Gebäude entfernt. Das Grundstück des Antragstellers befand sich jedoch in einem Abstand von mind. 500 m zur vorhandenen Bebauung. Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs trug dieser keine Einwendungen vor.

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Stopp der Windenergie in Schleswig-Holstein - Grundsätze für Ausnahmeerteilung von Unzulässigkeit von Windenergieanlagen determiniert

Nachdem die Schleswig-Holsteinische Regierung generell im gesamten Landesgebiet die Neuerrichtung von Windenergieanlagen mittels Änderung des Landesplanungsgesetzes durch das „Windenergieplanungssicherstellungsgesetz - WEPSG“ vom 22.05.2015 vorläufig bis 05. Juni 2017 untersagt hat, hat nun Ministerpräsident Albig mittels Runderlass vom 23.06.2015 „Grundsätze“ vorgegeben, wann die Landesplanungsbehörde – dies ist der Ministerpräsident selbst – eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen vorläufigen Unzulässigkeit von Windenergievorhaben annehmen kann. Eine solche Ausnahmeerteilung wird von § 18 a Abs. 2 WEPSG grundsätzlich dann ermöglicht, wenn durch das Windenergievorhaben die Verwirklichung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Nach dem Willen der Landesregierung darf aber nun die Landesplanungsbehörde für Windenergieanlagen, die

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Entwurf des Bürgerbeteiligungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen

Das mecklenburgische Kabinett hat sich von verfassungsrechtlichen Bedenken und kommunalwirtschaftsrechtlichen Problemen nicht beirren lassen und nunmehr dem Entwurf des Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetzes aus der Feder des Energieministeriums zugestimmt. Das Gesetz befindet sich nun in der Verbandsanhörung. Mit diesem Bürgerbeteiligungsgesetz sollen künftig Investoren, die in Mecklenburg-Vorpommern eine Windenergieanlage bzw. einen Windpark errichten möchten, verpflichten, jedem Einwohner im Umkreis von fünf km rund um die geplante Windenergieanlage ein Angebot zur Beteiligung an insgesamt mindestens 20 % des Projektes zu unterbreiten. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr beschlossen werden.

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BGH bekräftigt Erfordernis der formalen Personenidentität für die Eigenversorgung im EEG

BGH, Urteil vom 06.5.2015 – Az.: VIII ZR 56/14 Der BGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil vom 06.05.2015 bekräftigt, dass der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Zahlung der EEG-Umlage an eine Lieferbeziehung anknüpfe, die bereits dann bestehe, sobald der Strom zwischen juristisch selbstständigen Personen weiterveräußert werde. Dabei sei unerheblich, ob diese juristischen Personen in einem Konzern eng miteinander verbunden sind und aus rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit unselbstständigen Teilbetrieben vergleichbar wären. Hierin ist auch keine Verletzung des grundrechtlich verbürgten Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen. Der BGH bestätigt daher seine Rechtsprechung, die auf eine formale Sichtweise abstellt und eine Personenidentität zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher von Strom fordert. Demzufolge sind nur solche Strommengen vom Belastungsausgleich ausgenommen, die vom Letztverbraucher selbst erzeugt, verbraucht und nicht an andere abgegeben werden (Eigenstromprivileg).

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Der ENTSO-E-Netzkodex für alle Netznutzer durch die Mitgliedsstaaten der EU bestätigt

Am 26.06.2015 wurde der Netzkodex für alle Netznutzer (Network-Code „Requirements for grid connection applicable to all generators“ - kurz: NC RfG). Gegenstand des NC RfG ist die Vereinheitlichung der Regelung zum Anschluss für alle Erzeugungsanlagen aufgrund transparenter und nicht diskriminierender Regelungen, um hierdurch einen Beitrag für den Europäischen Binnenmarkt zu leisten. Das zur Umsetzung und Verbindlichkeit notwendig durchzuführende Europäische Komitologieverfahren ist ein besonderes Verwaltungsverfahren, in welchem die EU-Kommission durch Ausschüsse mit den 28 Vertretern der EU-Mitgliedstaaten verbindliche Regelungen erlassen kann, ohne dass es sich hierbei unmittelbar um ein Gesetz handelt. Insoweit werden Rechtsakte wie Richtlinien konkretisiert. Die Entwicklung des NC RfG wurde durch den Verbund der europäischen Regulierungsbehörden (Agency for the Cooperation of Energy Regulators – kurz: ACER) geleitet und vom Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber – Strom (European Network of Transmission System Operators for Electricity- kurz: ENTSO-E) durchgeführt.

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Weiter kämpfen! MASLATON bereitet neue Klage auf Emissionsminderungsbonus vor

Wir hatten zuletzt mit Newsletter vom 07.05.2015 und vom 04.06.2015 über das aktuelle Urteil des BGH zum Emissionsminderungsbonus für nachträglich BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen (Urteil vom 06.05.2015 – Az.: VIII ZR 255/14) berichtet und mitgeteilt, dass der BGH die bislang ungeklärte Rechtsfrage, ob ursprünglich nur nach Baurecht genehmigte Biogasanlagen, die aufgrund der Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, mit Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 beanspruchen können, nunmehr letztinstanzlich entschieden hat: Konkret hat der BGH ausgeurteilt, dass ein entsprechender Bonusanspruch nicht bestehe. Seine Entscheidung stützte er dabei maßgeblich auf eine von ihm ausgemachte Vergütungssystematik innerhalb des EEG, wonach die Anlagenbetreiber im Ergebnis nur darauf vertrauen können, diejenigen Vergütungsbestandteile in Anspruch nehmen zu dürfen, auf die sie im Zeitpunkt der Inbetriebnahme ihrer Anlage bereits einen Anspruch hatten. Für Anlagen, die „lediglich“ aufgrund der Änderung der 4. BImSchV die BImSch-pflichtig geworden sind, sah der BGH diese Voraussetzung jedoch nicht als gegeben an.