
Die „neue“ Bemessungsleistung - Vergütungskürzung für Bestandsanlagen vom Tisch
Gute Nachrichten für Betreiber von Biogasanlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind: Am 04.12.2014 hat der Bundestag bereits die zweite Änderung des EEG 2014 beschlossen und durch eine Klarstellung des geltenden Rechts erreicht, dass Betreiber von Bestandsanlagen keine Vergütungskürzungen „durch die Hintertür“ befürchten müssen. Hintergrund war die Ermittlung der Bemessungsleistung, die für die Aufteilung der Strommengen auf die jeweiligen Vergütungsschwellen maßgeblich ist und die im EEG 2009 einerseits sowie im EEG 2012 und 2014 andererseits unterschiedlich geregelt ist. Für Anlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, bestimmte sich bisher die Bemessungsleistung aus der in das Netz eingespeisten Strommenge dividiert durch die Jahresstunden. Seit dem EEG 2012 war dies für Neuanlagen dahingehend geändert worden, dass nunmehr die insgesamt erzeugte Strommenge Ausgangspunkt für die Berechnung ist.