Der Hackl Schorsch erklärt Biogas
Schauen Sie ein kurzes Video, in dem der Hackl Schorsch Biogas erklärt!
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Mit der jüngsten Novelle des „Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ (kurz: EDL-G) hat der Gesetzgeber zuvorderst die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz teilweise umgesetzt und eine Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits für Nicht-KMU eingeführt. Der Gesetzgeber möchte durch das Gesetz die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam steigern, vgl. § 3 EDL-G. Die Bundesregierung ist aus diesem Grunde dazu ermächtigt, Energieeinsparrichtwerte festzulegen, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele zu erarbeiten. Durch das novellierte EDL-G werden fortan große Unternehmen, die gemäß EU-Definition kein Kleinstunternehmen oder kleines und mittelständisches Unternehmen (kurz: KMU) sind, bis zum 05.12.2015 erstmalig verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Welches Unternehmen als KMU gilt, richtet sich nach der EU-weiten KMU-Definition.
Der BGH hat heute in einer wegweisenden Entscheidung über eine seit Jahren in der Branche heftig diskutierte Rechtsfrage entschieden. Umstritten war nämlich, ob Anlagen, die ursprünglich nur nach Baurecht genehmigt worden waren und nachträglich, aufgrund der Änderungen der 4. BImSchV im Jahr 2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, auch den Emissionsminderungsbonus des § 27 Abs. 5 EEG 2009 geltend machen können. Hierzu hatte die Clearingstelle EEG bereits in einem Hinweis aus dem Jahr 2012, der sich allerdings vornehmlich mit dem NawaRo-Bonus befasste, eher am Rande die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche BImSch-Pflichtigkeit nicht zu einer Berechtigung auf den Emissionsminderungsbonus führen könne. Diese Entscheidung der Clearingstelle ist von den Netzbetreibern in der Praxis weitgehend umgesetzt worden. Anlagenbetreiber, deren Anlage nun aufgrund der Neufassung der 4. BImSchV BImSch-pflichtig geworden waren, bekamen daher den Bonus bislang nicht ausgezahlt.
- Eine Zwischenbilanz - Zum 01.01.2013 ist die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (kurz; AbLaV) in Kraft getreten. Die Verordnung ist zunächst auf drei Jahre befristet und tritt gem. § 19 Satz 2 AbLaV am 01.01.2016 außer Kraft. Mittels der AbLaV sollen für Unternehmen, die über abschaltbare Lasten verfügen, finanzielle Anreize zur freiwilligen Bereitstellung von Abschaltkapazitäten in Zeiten, in denen die Nachfrage das Angebot übersteigt, gesetzt werden. Ziel ist es ein Beitrag zur Flexibilisierung insbesondere von industriellen Verbrauchslasten und damit wiederum zum Erhalt der Versorgungssicherheit und Netzstabilität zu leisten. Dabei sind abschaltbaren Lasten im Sinne der Verordnung eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie, die an das Hoch- bzw. Höchstspannungsnetz angeschlossen sind und ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Bisher wird die von der Verordnung vorgesehene, auszuschreibende Gesamtkapazität abschaltbarer Lasten von 3.000 MW monatlich nicht ausgeschöpft. Daher erhalten derzeit auch Angebote von Unternehmen, die zum zulässigen Höchstarbeitspreis von 400 €/MW bieten, einen Zuschlag. Ein tatsächlicher Wettbewerb auf dem Markt für abschaltbare Lasten erfolgt damit zurzeit nicht.
1. Einführung Zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes sind in den letzten Jahren wesentliche gesetzliche Änderungen / Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Erneuerbare-Energien-Projekte betreffen. Man denke an die Einführung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vom 06.12.2011 sowie das seit dem 22.07.2013 geltende Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Demnächst wird nun – zurückgehend auf das am 22.05.2014 vorgestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung – das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft treten, durch welches u.a. das VermAnlG, die hierzu ergangene Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) sowie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geändert werden sollen. Das Gesetz wird gem. Art. 13 Abs. 3 Kleinanlegerschutzgesetz grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten; Ausnahmen finden sich in Art. 13 Abs. 1 und 2 Kleinanlegerschutzgesetz (Inkrafttreten erst am 01.01.2016 bzw. am 03.01.2017).
Kein Leistungsbestimmungsrecht des Anlagenbetreibers Mit Urteil vom 04.03.2015 hat das oberste deutsche Gericht ein Grundsatzurteil zum Umfang des Vergütungsanspruchs nach EEG und insbesondere zur Zuordnung von Strommengen in Fällen der Überschusseinspeisung entschieden. Die Urteilsgründe wurden kürzlich veröffentlicht. In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um eine Biomasseanlage, in der der erzeugte Strom nur teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen stammte und ebenfalls nur teilweise in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde. Den erzeugten Strom hat der Anlagenbetreiber vorrangig selbst verbraucht und lediglich den Überschussstrom in das öffentliche Netz eingespeist. Für die eingespeiste Strommenge zahlte der beklagte Netzbetreiber die Grundvergütung sowie teilweise die Boni für nachwachsende Rohstoffe und Kraft-Wärme-Kopplung. Der Anlagenbetreiber hatte im Wege der Klage geltend gemacht, dass ein Anspruch auf den NaWaRo-Bonus sowie den KWK-Bonus auch für die selbst verbrauchten und nicht in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen bestehe.
EnWG- und KWKG-Novelle nehmen langsam Gestalt an Entsprechend der 10-Punkte-Energie-Agenda des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), dem Fahrplan für die Energiewende, stehen für dieses Jahr die Grundsatzentscheidungen für die zukünftige Ausgestaltung des Strommarktes an. Zur Vorbereitung dieser Entscheidungen hat das BMWi am 27.03.2015 das „Eckpunkte-Papier Strommarkt“ veröffentlicht. Dieses widmet sich den vier Themen Strommarkt, KWK-Förderung, CO2-Minderung im Stromsektor und Netzausbau und gibt die wesentlichen Eckpunkte für die anstehenden Reformen vor. Strommarkt Die mit dem Grünbuch eröffnete Diskussion zum künftigen Strommarktdesign (wir berichteten mit Newsletter vom 11.03.2015) soll nun im Rahmen eines Weißbuches, welches noch vor der Sommerpause vorgelegt werden soll, in konkrete Reformmaßnahmen überführt werden. Aus dem Eckpunktepapier geht hervor, dass die
BGH begründet Urteil zur Enteignung zugunsten von erneuerbaren Energieanlagen Zuletzt hatten wir am 20.03.2015 über das Urteil des BGH vom 12.03.2015 berichtet, in dem das höchste deutsche Zivilgericht über die Voraussetzungen einer Enteignung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zugunsten von Erneuerbare-Energien-Anlagen, konkret von Windenergieanlagen, entschieden hatte. Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 sowie der an diesem Tag bereits verkündete Tenor des Urteils ließen dabei nichts Gutes erwarten. Nunmehr liegt jedoch die Begründung des BGH vor, die durchaus positive Aussagen für die Erneuerbare-Energien-Branche enthält. Im Einzelnen: Zwar hat der BGH – wie bereits am 20.03.2015 mitgeteilt – das Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen aufgehoben
Mit Urteil vom 16.01.2015 entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 7 U 42/14) zum EEG 2012, dass der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraussetze. Auch eine automatische Drosslung der Anlage durch vom Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen verbindlich vorgegeben Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen – wie dem Wechselrichter oder dem Q/U-Schutzschalter – der Anlage, stelle eine Reduzierung der Einspeisung im Sinne des § 12 EEG 2012 dar und sei damit entschädigungspflichtig. Dies dürfte auch auf das zum 01.08.2014 in Kraft getretene, novellierte EEG 2014 übertragbar sein, welches die Regelungen zum Engpass- und Einspeisemanagement des EEG 2012 im Wesentlichen unverändert in § 14 und § 15 überführt.
Die Bundesregierung hat mit dem Grünbuch zum Strommarktdesign („Ein Strommarkt für die Energiewende“) einen mehrstufigen Prozess in Gang gesetzt, an dessen Ende die Reform des Strommarktes stehen soll. Das am 31.10.2014 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentliche Dokument markiert den Auftakt eines öffentlichen Konsultationsverfahrens und stellt Maßnahmen zur Diskussion, die langfristig die Versorgungssicherheit vor dem Hintergrund der vermehrten Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien gewährleisten sollen. Die so begonnene öffentliche Konsultation endet am 01.03.20...