Tracking pixel News zu Biomasse · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Biomasse

Bild zu Neue Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)

Neue Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)

Bundesnetzagentur passt Marktprozesse für Einspeisestellen an das EEG 2014 an Am 29.01.2015 hat die Bundesnetzagentur die Anpassung der Festlegung „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ (Az. BK6-14-110) an das EEG 2014 beschlossen. Erstmals traf die Bundesnetzagentur mit der Festlegung „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ vom 29.10.2012 (Az. BK6-12-153) detaillierte Vorgaben für Geschäftsprozesse und Datenübermittlung beim Wechsel der Zuordnung von Erzeugungsanlagen zu Lieferanten und Bilanzkreisen – sowohl für konventionelle, wie auch EEG- und KWK-Erzeugungsanlagen. In Folge der EEG-Novelle 2014, welche zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist, war nunmehr eine entsprechende Anpassungen dieser Festlegung an die geänderte Rechtslage erforderlich.

Bild zu AusgleichsmechanismusVO verabschiedet – Abwicklung der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch

AusgleichsmechanismusVO verabschiedet – Abwicklung der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch

Am 05.02.2015 hat der Bundestag die Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) beschlossen und damit insbesondere ein Verfahren für die Einziehung der EEG-Umlage von Eigenversorgern eingeführt. Nachdem die vier Übertragungsnetzbetreiber zuletzt im August 2014 die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage auf den selbsterzeugten und verbrauchten Strom zunächst ausgesetzt hatten, besteht nun Rechtsklarheit: Künftig soll im Regelfall die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von demjenigen Netzbetreiber erhoben werden, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist. Im Regelfall wird dies der Verteilnetzbetreiber sein, von dem der Anlagenbetreiber auch für den eingespeisten Strom eine Vergütung erhält. In diesem Zusammenhang wird auch das Aufrechnungsverbot aufgeweicht, sodass die Netzbetreiber künftig die anfallende EEG-Umlage mit den Einspeiseerlösen aufrechnen können.

Bild zu Änderung der Systemstabilitätsverordnung - Nachrüstpflicht für EEG- und KWKG-Anlagen

Änderung der Systemstabilitätsverordnung - Nachrüstpflicht für EEG- und KWKG-Anlagen

Am 17.12.2014 hat das Bundeskabinett die Änderung der Systemstabilitätsverordnung verabschiedet, die erforderliche Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Hintergrund: Die normale Betriebsfrequenz des europäischen Verbundnetzes liegt bei 50 Hertz. Geringe Schwankungen um diesen Wert sind unproblematisch, weichen Stromerzeugung und -verbrauch jedoch zu stark voneinander ab, kann es zu einer für die Systemstabilität kritischen Über- oder Unterschreitung dieser Netzfrequenz kommen. Die im Zuge der EEG- und KWK-Förderung zugebauten dezentralen Stromerzeugungsanlagen haben nunmehr aufgrund der erreichten Ausbauzahlen entscheidende Bedeutung für die Netzstabilität. Jedoch ist bei noch nach älteren Netzanschlussbedingungen angeschlossenen Anlagen der Frequenzschutz so eingestellt, dass sich die Anlagen bei Erreichen einer kritischen Netzfrequenz automatisch abschalten. Mit der gleichzeitigen Abschaltung einer Vielzahl von Anlagen geht jedoch wiederum eine erhebliche Gefährdung der Systemstabilität einher.

Bild zu Auswirkungen der Novellierung der Düngeverordnung auf das Betreiben von Biogasanlagen

Auswirkungen der Novellierung der Düngeverordnung auf das Betreiben von Biogasanlagen

Die Novellierung der Düngeverordnung ist und bleibt Thema in der deutschen Umweltpolitik. Zuletzt wurde dies durch die Vorstellung des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 durch Bundesumweltministerin Barbara Hendricks am 03.12.2014 deutlich, in welchem die Notwendigkeit der bereits auf den Weg gebrachten Novelle der Düngeverordnung ausdrücklich betont wurde. Verstärkt müssen sich nun Betreiber von Biogasanlagen, deren Gärreste als Dünger eingesetzt werden, auf erhebliche Umstellungen, insbesondere in Bezug auf Lagerkapazitäten gefasst machen. So soll nach dem vorgestellten und stark umstrittenen Entwurf der DüngeVO die Sperrfrist für die Ausbringung von stickstoffhaltigem Dünger auf Ackerland künftig bereits nach Ernte der Hauptfrucht, spätestens jedoch ab dem 1. Oktober eingreifen. Erstmals ist auch eine Sperrzeit für Festmistdünger vorgesehen. Resultat dieser Regelungen ist eine Verlängerung der Lagerzeit für Düngemittel.

Bild zu Die „neue“ Bemessungsleistung - Vergütungskürzung für Bestandsanlagen vom Tisch

Die „neue“ Bemessungsleistung - Vergütungskürzung für Bestandsanlagen vom Tisch

Gute Nachrichten für Betreiber von Biogasanlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind: Am 04.12.2014 hat der Bundestag bereits die zweite Änderung des EEG 2014 beschlossen und durch eine Klarstellung des geltenden Rechts erreicht, dass Betreiber von Bestandsanlagen keine Vergütungskürzungen „durch die Hintertür“ befürchten müssen. Hintergrund war die Ermittlung der Bemessungsleistung, die für die Aufteilung der Strommengen auf die jeweiligen Vergütungsschwellen maßgeblich ist und die im EEG 2009 einerseits sowie im EEG 2012 und 2014 andererseits unterschiedlich geregelt ist. Für Anlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, bestimmte sich bisher die Bemessungsleistung aus der in das Netz eingespeisten Strommenge dividiert durch die Jahresstunden. Seit dem EEG 2012 war dies für Neuanlagen dahingehend geändert worden, dass nunmehr die insgesamt erzeugte Strommenge Ausgangspunkt für die Berechnung ist.

Bild zu Rechtsprechungsübersicht Energieversorgung

Rechtsprechungsübersicht Energieversorgung

Nachfolgend stellen wir Ihnen zehn aktuelle und vor allem erläuterte Urteile aus den Bereichen Nutzungsentgelte, Windenergieanlagen, Rekommunalisierung, Konzessionsvergabe, Bebauungsplan, Biogasanlagen, kommunale Energiegesellschaften sowie zum Thema Hochspannungs-Freileitungen vor:   NETZNUTZUNGSENTGELTE Begrenzte KWK-Umlage Die Straßenbeleuchtungseinrichtung einer Gemeinde gilt trotz zahlreicher Verbrauchsstellen und Verknüpfungspunkte als eine einzige Abnahmestelle im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. (BGH vom 24. April 2013 – AZ VIII ZR 88/12)Im konkreten Fall ging es um die Straßenbeleuchtung einer Stadt mit etwa 10.000 Verbrauchsstellen, die über rund 480 Verknüpfungspunkte an das örtliche Verteilnetz angeschlossen waren. Der Jahresstromverbrauch lag bei etwa acht Millionen Kilowattstunden (kWh). Der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilnetzbetreiber stritten um die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Der Verteilnetzbetreiber berief sich auf Paragraf 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG, wonach Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, im Rahmen der Netznutzungsentgelte für die über 100.000 kWh hinausgehende Strommenge lediglich eine auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzte KWK-Umlage zu entrichten haben.

Bild zu „Vermaisung der Landschaft“ kein Verstoß gegen Artenschutzrecht - Verbandsklage gegen Bebauungsplan „Biogasanlage“ vor dem OVG Koblenz erfolglos

„Vermaisung der Landschaft“ kein Verstoß gegen Artenschutzrecht - Verbandsklage gegen Bebauungsplan „Biogasanlage“ vor dem OVG Koblenz erfolglos

Das OVG Koblenz hatte sich jüngst mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Bebauungsplan, der eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ festsetzt, gegen Artenschutzrecht verstößt, wenn der Betrieb der – künftigen – Biogasanlage letztlich „unvermeidlich“ zu einer Umstellung der umgebenden Landwirtschaft hin zu Maisanbau führe. Dies war jedenfalls die Auffassung einer Naturschutzvereinigung, die durch die kommunale Planung u.a. den Feldhamster in Gefahr sah und gegen den Bebauungsplan im Wege einer Normenkontrolle vorging. Der Bebauungsplan bzw. die Biogasanlage löse einen Energiepflanzenanbau, eine „Vermaisung der Landschaft“ aus und zerstöre damit den Lebensraum des Feldhamsters. Daher verstoße der Bebauungsplan gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG.

Bild zu NawaRo-Bonus auch für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel

NawaRo-Bonus auch für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel

Aktuelle Entscheidung des LG Halle Mit Urteil vom 24.11.2014 hat das Landgericht Halle die Rechte von Betreibern von Biogasanlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind, gestärkt. Geklagt hatte ein Biogasanlagenbetreiber, der in seiner Anlage im technisch notwendigen Umfang Biodiesel zur Zünd- und Stützfeuerung eingesetzt und im Übrigen den Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen und Gülle erzeugt hat. Der zuständige Netzbetreiber hatte den Bonus für nachwachsende Rohstoffe und auch den Güllebonus grundsätzlich ausgezahlt, allerdings nicht auf den Stromanteil in Höhe von etwa 2 %, der der Stromerzeugung aus Biodiesel entsprach. Diesbezüglich hatte der Netzbetreiber lediglich die Grundvergütung ausgezahlt.

Bild zu Erstes Änderungsgesetz zum EEG 2014 auf dem Weg

Erstes Änderungsgesetz zum EEG 2014 auf dem Weg

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (kurz: EEG 2014) ist noch keine vier Monate in Kraft, schon legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 17.11.2014 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor. Doch handelt es sich genau genommen schon um die zweite Änderung des EEG 2014. Die erste Änderung des EEG 2014 erfolgte bereits einen Tag nach Verabschiedung des Gesetzes und noch vor seinem Inkrafttreten am 01.08.2014. Im Rahmen des Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – einer Art „Lumpensammler“-Gesetz – hat der Gesetzgeber die in der Eile des Gesetzgebungsverfahren aufgetretenen redaktionellen Fehler behoben. Nunmehr besteht erneut Anlass für eine weitere Änderung des EEG 2014 – die „erste“ nach Inkrafttreten. Aber auch hier ist Eile geboten. Den Ländern und Verbänden wurde lediglich eine Frist von 17 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt. Das ist wohl ein Rekord. Scheinbar verfolgt die Bundesregierung nicht nur ambitionierte Ziele für den Ausbau der Erneuerbaren Energien, sondern auch für die Beschleunigung der parlamentarischen Verfahren.

Bild zu Ein Strommarkt für die Energiewende

Ein Strommarkt für die Energiewende

BMWi startet Diskussion über ein zukünftiges Strommarktdesign Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 31.10.2014 ein Grünbuch mit dem Titel „Ein Strommarkt für die Energiewende“ vorgelegt und damit eine öffentliche Diskussion über ein neues Marktdesign und einen neuen Ordnungsrahmen für den Stromsektor angestoßen. Angesichts des wachsenden Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung wird es in Zukunft darauf ankommen, dass der Strommarkt und die an ihm Beteiligten flexibel auf die volatile Einspeisung reagieren können, um eine sichere, kosteneffiziente und umweltschonende Energieversorgung zu gewährleisten. Im Grünbuch werden daher der Ist-Zustand und die Herausforderungen des Strommarktes im Zuge der Energiewende beschrieben, bevor Maßnahmen vorgestellt werden, die zu einer optimierten Nutzung der vorhandenen Kapazitäten beitragen können („Sowieso-Maßnahmen“). Zudem werden Szenarien über einen Strommarkt 2.0 und über einen Kapazitätsmarkt entworfen und gegenüberstellt.