Änderung des UmwRG - Klagerecht privater Dritter im Falle einer fehlerhaften UVP?
Kürzlich wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfgesetzes (UmwRG) veröffentlicht. Mit diesem Entwurf soll eine Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, konkret der viel beachteten Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 („Altrip“) im Wege einer 1:1-Umsetzung erfolgen. Der EuGH hatte seinerzeit entschieden, dass die „betroffene Öffentlichkeit“, sprich ein privater Dritter nicht nur eine vollständig unterbliebene, sondern auch eine nur fehlerhafte UVP angreifen können müsse. Im neuen § 4 des UmwRG soll zunächst deutlicher zwischen sog. „absoluten“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1) und sonstigen, nur „relativen“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1a) unterschieden werden.