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News zu Photovoltaik

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AusgleichsmechanismusVO verabschiedet – Abwicklung der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch

Am 05.02.2015 hat der Bundestag die Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) beschlossen und damit insbesondere ein Verfahren für die Einziehung der EEG-Umlage von Eigenversorgern eingeführt. Nachdem die vier Übertragungsnetzbetreiber zuletzt im August 2014 die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage auf den selbsterzeugten und verbrauchten Strom zunächst ausgesetzt hatten, besteht nun Rechtsklarheit: Künftig soll im Regelfall die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von demjenigen Netzbetreiber erhoben werden, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist. Im Regelfall wird dies der Verteilnetzbetreiber sein, von dem der Anlagenbetreiber auch für den eingespeisten Strom eine Vergütung erhält. In diesem Zusammenhang wird auch das Aufrechnungsverbot aufgeweicht, sodass die Netzbetreiber künftig die anfallende EEG-Umlage mit den Einspeiseerlösen aufrechnen können.

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Änderung der Systemstabilitätsverordnung - Nachrüstpflicht für EEG- und KWKG-Anlagen

Am 17.12.2014 hat das Bundeskabinett die Änderung der Systemstabilitätsverordnung verabschiedet, die erforderliche Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Hintergrund: Die normale Betriebsfrequenz des europäischen Verbundnetzes liegt bei 50 Hertz. Geringe Schwankungen um diesen Wert sind unproblematisch, weichen Stromerzeugung und -verbrauch jedoch zu stark voneinander ab, kann es zu einer für die Systemstabilität kritischen Über- oder Unterschreitung dieser Netzfrequenz kommen. Die im Zuge der EEG- und KWK-Förderung zugebauten dezentralen Stromerzeugungsanlagen haben nunmehr aufgrund der erreichten Ausbauzahlen entscheidende Bedeutung für die Netzstabilität. Jedoch ist bei noch nach älteren Netzanschlussbedingungen angeschlossenen Anlagen der Frequenzschutz so eingestellt, dass sich die Anlagen bei Erreichen einer kritischen Netzfrequenz automatisch abschalten. Mit der gleichzeitigen Abschaltung einer Vielzahl von Anlagen geht jedoch wiederum eine erhebliche Gefährdung der Systemstabilität einher.

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Rechtsprechungsübersicht Energieversorgung

Nachfolgend stellen wir Ihnen zehn aktuelle und vor allem erläuterte Urteile aus den Bereichen Nutzungsentgelte, Windenergieanlagen, Rekommunalisierung, Konzessionsvergabe, Bebauungsplan, Biogasanlagen, kommunale Energiegesellschaften sowie zum Thema Hochspannungs-Freileitungen vor:   NETZNUTZUNGSENTGELTE Begrenzte KWK-Umlage Die Straßenbeleuchtungseinrichtung einer Gemeinde gilt trotz zahlreicher Verbrauchsstellen und Verknüpfungspunkte als eine einzige Abnahmestelle im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. (BGH vom 24. April 2013 – AZ VIII ZR 88/12)Im konkreten Fall ging es um die Straßenbeleuchtung einer Stadt mit etwa 10.000 Verbrauchsstellen, die über rund 480 Verknüpfungspunkte an das örtliche Verteilnetz angeschlossen waren. Der Jahresstromverbrauch lag bei etwa acht Millionen Kilowattstunden (kWh). Der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilnetzbetreiber stritten um die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Der Verteilnetzbetreiber berief sich auf Paragraf 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG, wonach Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, im Rahmen der Netznutzungsentgelte für die über 100.000 kWh hinausgehende Strommenge lediglich eine auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzte KWK-Umlage zu entrichten haben.

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Ausschreibungsmodell für PV-Anlagen

15. Update 10.02.2016 – Bundesnetzagentur gibt Gebotstermin der vierten Ausschreibungsrunde bekannt Nunmehr hat die Bundesnetzagentur die vierte Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen eingeleitet und als Gebotstermin Freitag, den 01.04.2016 auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Bis dato 24.00 Uhr können die Gebote bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn eingereicht werden. Ausgeschrieben wird eine installierte Leistung von 125 Megawatt. Der Höchstwert, d.h. der maximal zulässige Gebotswert, beträgt in dieser Ausschreibungsrunde 11,09 Cent pro Kilowattstunde. Gebote, die diesen Wert überschreiten, sind durch die Bundesnetzagentur zwingend vom Zuschlagsverfahren auszuschließen.

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Erstes Änderungsgesetz zum EEG 2014 auf dem Weg

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (kurz: EEG 2014) ist noch keine vier Monate in Kraft, schon legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 17.11.2014 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor. Doch handelt es sich genau genommen schon um die zweite Änderung des EEG 2014. Die erste Änderung des EEG 2014 erfolgte bereits einen Tag nach Verabschiedung des Gesetzes und noch vor seinem Inkrafttreten am 01.08.2014. Im Rahmen des Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – einer Art „Lumpensammler“-Gesetz – hat der Gesetzgeber die in der Eile des Gesetzgebungsverfahren aufgetretenen redaktionellen Fehler behoben. Nunmehr besteht erneut Anlass für eine weitere Änderung des EEG 2014 – die „erste“ nach Inkrafttreten. Aber auch hier ist Eile geboten. Den Ländern und Verbänden wurde lediglich eine Frist von 17 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt. Das ist wohl ein Rekord. Scheinbar verfolgt die Bundesregierung nicht nur ambitionierte Ziele für den Ausbau der Erneuerbaren Energien, sondern auch für die Beschleunigung der parlamentarischen Verfahren.

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Ein Strommarkt für die Energiewende

BMWi startet Diskussion über ein zukünftiges Strommarktdesign Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 31.10.2014 ein Grünbuch mit dem Titel „Ein Strommarkt für die Energiewende“ vorgelegt und damit eine öffentliche Diskussion über ein neues Marktdesign und einen neuen Ordnungsrahmen für den Stromsektor angestoßen. Angesichts des wachsenden Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung wird es in Zukunft darauf ankommen, dass der Strommarkt und die an ihm Beteiligten flexibel auf die volatile Einspeisung reagieren können, um eine sichere, kosteneffiziente und umweltschonende Energieversorgung zu gewährleisten. Im Grünbuch werden daher der Ist-Zustand und die Herausforderungen des Strommarktes im Zuge der Energiewende beschrieben, bevor Maßnahmen vorgestellt werden, die zu einer optimierten Nutzung der vorhandenen Kapazitäten beitragen können („Sowieso-Maßnahmen“). Zudem werden Szenarien über einen Strommarkt 2.0 und über einen Kapazitätsmarkt entworfen und gegenüberstellt.

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EEG-Umlage für das Jahr 2015 – kaum Entlastung für Letztverbraucher

Am 15.10.2014 wurde die Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2015 durch die Übertragungsnetzbetreiber verkündet. Den Angaben der Übertragungsnetzbetreiber zur Folge sinkt die EEG-Umlage von derzeit 6,24 Cent je kWh auf 6,17 Cent je kWh im Jahr 2015. Obwohl die Anzahl an geförderten erneuerbaren Energien Anlagen stetig steigt, ist bei der EEG-Umlage erstmals seit ihrer Einführung im Jahr 2000 ein sinkender Trend zu verzeichnen. Allerdings ist die Hauptursache dafür nicht in der am 01.08.2014 in Kraft getretenen EEG-Novelle zu erblicken. Vielmehr ist das Absinken der EEG-Umlage auf den Überschuss auf dem sogenannten Förderkonto, dessen Stand zum 30. September Grundlage für die Berechnung für das jeweils folgende Jahr ist, zurückzuführen.

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Recycling von PV-Anlagen

PV-Anlagen haben eine lange technische Lebensdauer von ca. 25-30 Jahren, weshalb sie erst mit erheblicher Zeitverzögerung nach ihrer Inbetriebnahme als Abfall anfallen. Wie genau das Recycling von PV-Anlagen rechtlich geregelt ist und welchen Herausforderungen man dabei gegenübersteht, hat Prof. Dr. Martin Maslaton am 16.09.2014 in einem Radiointerview mit Deutschlandradio Kultur erklärt. Nebenbei widmet er sich auch dem Entwicklungsstadium dieser Recyclingindustrie. Hören Sie rein!

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BGH entscheidet zum Umfang der Überlassungspflicht und des Transparenzgebotes in der Konzessionsvergabe

Urteil vom 03.06.2014 – Az.: EnVR 10/13 Das OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.12.2012; Az.: VI-3 Kart 137/12 (V)) hatte in der Vorinstanz zum Urteil des BGH den Beschluss der BNetzA vom 26.01.2012 (BK6-11-052) aufgehoben. Mit dem Beschluss hatte die BNetzA den alten Konzessionsnehmer dazu verpflichtet, die im Rahmen der Netzübernahmeverhandlungen streitigen Mittelspannungsleitungen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung nach der Wahl des Neukonzessionärs zu übereignen oder den Besitz hieran zu verschaffen. Der Ansicht des OLG Düsseldorf nach sei der Beschluss der BNetzA rechtwidrig. Dabei hatte das Gericht angenommen, im Rahmen der allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 65 Abs. 2 EnWG seien auch strukturelle Maßnahmen der Regulierungsbehörde zulässig.

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Sachsens Erneuerbare hoffen auf frischen Wind mit neuer Koalition

Fünf Jahre Blockadepolitik haben Sachsen im Bereich Erneuerbare Energien zurückgeworfenEine nach wie vor überdeutliche Mehrheit der Bundesbürger ist für die Energiewende! Stattfinden soll sie allerdings bitte überall, aber nicht vor der eigenen Haustür. Das ist menschlich und hierbei können nur intensive Gespräche und eine faire Aufklärung über die Folgen zwischen Investoren von Erneuerbare-Energien-Anlagen und den Anwohnern helfen. Moderieren sollte so etwas die Politik, doch in Sachsen lief das in den vergangenen Jahren genau anders herum. Hier saßen die Kritiker in der Regel unmittelbar in den Behörden, die doch eigentlich die Beschlüsse der eigenen Bundesregierung umsetzen helfen sollten.