Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Prioritätsprinzip
Das OVG Koblenz hatte sich in seinem Beschluss vom 21.03.2014 mit der Problematik konkurrierender Vorbescheids und Genehmigungsanträge auseinanderzusetzen. Dabei hat das Gericht zum Einen eindeutig entschieden, dass einem zeitlich früher eingereichten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsantrag gegenüber einem konkurrierenden, zeitlich späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag keine vorrangige, prioritäre Rechtswirkung zuzusprechen ist. Ein Vorbescheidsantrag könne – selbst wenn er positiv zu bescheiden ist keine „Sperrwirkung“ entfalten, da ein Vorbescheid lediglich einzelne Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich feststellt und keine Baufreigabe beinhalte.