Tracking pixel News zu Windenergie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Windenergie

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Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Industriegebieten

Das OVG Lüneburg hat mit seinem Urteil vom 25.06.2015 entschieden, dass ein Windenergievorhaben grundsätzlich in einem Industriegebiet i.S.v. § 9 BauNVO zulässig sein kann. Der Senat stellte sich damit gegen die Ansicht der Vorinstanz, die eine Vereinbarkeit von Windenergieanlagen mit dem Gebietstypus „Industriegebiet“ noch gänzlich ablehnte.  Das Verwaltungsgericht hielt es zwar aus heutiger Sicht denkbar, kommerziell genutzte Windenergieanlagen als in Industriegebieten allgemein zulässige Gewerbebetriebe aufzufassen. Jedoch finde für den hier in Rede stehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 1976 die BauNVO des Jahres 1968 Anwendung, sodass das seinerzeit vorherrschende Normverständnis zu Grunde zu legen sei. Eine ernsthafte kommerzielle Nutzung kam nach Ansicht des VG unter damaligen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Die den technischen Fortschritt berücksichtigende Rechtsentwicklung deute auf eine Sonderstellung der Windenergienutzung hin. Sie sei an unterschiedlichen Stellen innerhalb des BauGB und der BauNVO gesondert geregelt.

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Änderung des UmwRG - Klagerecht privater Dritter im Falle einer fehlerhaften UVP?

Kürzlich wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfgesetzes (UmwRG) veröffentlicht. Mit diesem Entwurf soll eine Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, konkret der viel beachteten Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 („Altrip“) im Wege einer 1:1-Umsetzung erfolgen. Der EuGH hatte seinerzeit entschieden, dass die „betroffene Öffentlichkeit“, sprich ein privater Dritter nicht nur eine vollständig unterbliebene, sondern auch eine nur fehlerhafte UVP angreifen können müsse. Im neuen § 4 des UmwRG soll zunächst deutlicher zwischen sog. „absoluten“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1) und sonstigen, nur „relativen“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1a) unterschieden werden.

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Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt konkretisiert Anforderungen an Repowering

Am 01.07.2015 trat das vom sachsen-anhaltinischen Landtag beschlossene Landesentwicklungsgesetz (LEnG LSA) in Kraft, welches das bis dato geltende Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt. Dabei wurden insbesondere neue Bestimmungen getroffen, die das Repowering von Windenergieanlagen konkret regeln sollen. So verfolgt das Gesetz zunächst folgendes Ziel:„Die Entwicklung der Windenergiekapazität ist auf die Erneuerung bisheriger Windenergieanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung (Repowering) bestehender Anlagen (Altanlagen) in den Eignungs- und Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu konzentrieren.“ Diesbezüglich sollen im Rahmen der Regionalplanung geeignete Flächen für die Nutzung von Windenergie festgesetzt werden.

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Wie geht es weiter ab 2016? | BMWi veröffentlicht Eckpunktepapier zu künftigen Ausschreibungen von EEG-Anlagen

Hinter den Kulissen wurden bereits seit Monaten Konsultationen über die Ausweitung des Ausschreibungsmodells über Freiflächenanlagen hinaus auch auf andere Erzeugungsanlagen geführt – am 31.07.2015 hat das BMWi nunmehr seine Vorstellungen hierzu in einem Eckpunktepapier veröffentlicht. Damit wird ein weiterer öffentlicher Konsultationsprozess eingeleitet, der bis Ende des Jahres in einen Gesetzentwurf zum Ausschreibungsdesign („EEG 2016“) münden soll. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist für die erste Jahreshälfte 2016 vorgesehen und schon ab Ende 2016 sollen nach Vorstellung des BMWi die ersten Ausschreibungsrunden nach dem neuen System beginnen. Zu begrüßen ist, dass das bestehende Ausschreibungsmodell für Freiflächenanlagen nicht unangepasst auf die anderen Technologien übertragen wird, sondern technologiespezifische Ausschreibungen mit jeweils unterschiedlichen Verfahren und Anforderungen etabliert werden sollen. Bei Biomasse, Wasserkraft und Geothermie wird zunächst gänzlich auf die Einführung von Ausschreibungen verzichtet, da man hier kein nennenswertes Zubaupotenzial sieht.

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Protokoll zum Treffen der AWOG veröffentlicht - Neue Prüfbereiche für Doppler VOR

Im März dieses Jahres diskutierte die All Weather Operation Group (AWOG) die Vorgaben der ICAO-Dokumente zur Vereinbarkeit von Funknavigationsanlagen mit Windenergieanlagen. Die in diesem Treffen gefundenen Empfehlungen dieser Fachgruppe sind nun in einem Protokoll veröffentlicht worden und werden den Entscheidungsgremien der ICAO zugeleitet. Bemerkenswert sind besonders jene Empfehlungen zu Appendix 1 des ICAO-Dokumentes Eur Doc 015 im Hinblick auf den Schutz- bzw. Prüfbereich für VOR und Doppler VOR: Demnach soll nun zwischen VOR und Doppler VOR differenziert und für Doppler VOR ein Schutz- bzw. Prüfbereich von 10km angelegt werden.

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Kleinanlegerschutzgesetz seit 10.07.2015 in Kraft

Update unseres Newsletters vom 15.04.2015 Mit unserem Newsletter vom 15.04.2015 („Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz“) hatten wir über das Gesetzgebungsverfahren berichtet. Nun ist das Kleinanlegerschutzgesetz, das als „Lex PROKON“ während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens erheblicher Kritik insbesondere auch seitens der Erneuerbare-Energien-Szene ausgesetzt war, am 09.07.2015 verkündet worden und damit seit dem 10.07.2015 in Kraft. Da sich im Nachgang zu unserem Newsletter vom 15.04.2015 noch diverse Änderungen am Gesetzestext ergeben haben, wird im Folgenden die aktuelle Situation im Einzelnen dargestellt. 1. Einführung Zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes sind in den letzten Jahren wesentliche gesetzliche Änderungen / Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Erneuerbare-Energien-Projekte betreffen.

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Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme bei Verwendung regenerativer Energien grundsätzlich möglich!

Tatsächliche Befreiung ist jedoch eine Einzelfallentscheidung Mittels Satzung kann eine Gemeinde Grundstückseigentümer verpflichten, ihre Grundstücke an das örtliche Fernwärmenetz bzw. kommunale Heizanlagen anzuschließen und ihren Wärmebedarf ausschließlich darüber zu decken. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines solchen sog. Anschluss- und Benutzungszwangs, bilden grundsätzlich die Gemeinde- bzw. Kommunalordnungen der einzelnen Bundesländer. Über diese werden die Gemeinden ermächtigt bei Vorliegen öffentlicher Bedürfnisse bzw. aus Gründen des öffentlichen Wohls entsprechende Satzungen zu erlassen. Insofern muss die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls bzw. durch öffentliche Bedürfnisse gerechtfertigt sein. Diese können u.a. in den dem Gemeindewohl dienenden Gründen der Volksgesundheit, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage und der Versorgungssicherheit liegen. Gemäß § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: EEWärmeG) können die Gemeinden von einer landesrechtlichen Ermächtigungsnorm, die zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

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Einwände des DWD gegen Windenergie ungerechtfertigt: Baden-Württemberg veröffentlicht Gutachten

Unlängst hat das Umweltministerium Baden-Württemberg die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten (Fachgutachten und Rechtsgutachten) zur Frage der Vereinbarkeit zum Windenergieanlagen im näheren Umfeld von Wetterradaranlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) veröffentlicht. Insbesondere die aus den Gutachten hervorgehenden rechtlichen Erwägungen schließen sich der bereits seit mehreren Jahren argumentativ zu diesem Problem vorgetragenen Linien von MASLATON an (vgl. Newsletter „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt“ v. 13.04.2015; „DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen“ v. 26.03.2015; MASLATON „Windenergieanlagen Rechtshandbuch“, 1. Auflage 2015, S. 57 ff.). Schon von Beginn an hat MASLATON im Zusammenhang mit den weitreichend vorgetragenen Einwänden gegen des DWD gegen Windenergieprojekte darauf hingewiesen, dass es weder eine pauschale Abstandsvorgabe aus internationalen

Bild zu Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen nach § 8 Abs. 1 EEG 2014 vom Netzbetreiber – dem Grunde nach wie bisher auch schon – unverzüglich vorrangig an der Stelle an das Netz angeschlossen werden, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 ist die Ermittlung des richtigen Netzverknüpfungspunktes, anders als es der zwar umständlich formulierte, letzten Endes aber doch recht eindeutige Wortlaut des Gesetzes zunächst impliziert, grundsätzlich auf Grundlage eines gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleichs mehrerer Anschlussvarianten zu ermitteln, wobei sich die günstigste Variante durchsetzt. Die Luftlinienentfernung ist damit praktisch gesehen wenig relevant.

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OVG Lüneburg: Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan als legitimes Planungsziel

Das OVG Lüneburg äußerte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens am 10.02.2015 zu der Frage, inwieweit die Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan zum Zwecke der Erholung und zum Schutz vor Zersiedelung, unabhängig vom ökologischen oder touristischen Wert eines unbeplanten Außenbereichs, ein legitimes Planungsziel innerhalb eines Bebauungsplans sein kann. Das OVG bestätigte damit seine Rechtsprechung zu derartigen „Freihalte-Plänen“. Vorliegend war der Antragsteller Landwirt und Eigentümer eines Grundstücks, welches nicht innerhalb eines der vom Bebauungsplan explizit vorgesehen Baufenster lag. Die bebauungsfernsten Grenzen dieser Baufenster waren in keinem Fall mehr als ca. 250 m vom nächsten landwirtschaftlichen Gebäude entfernt. Das Grundstück des Antragstellers befand sich jedoch in einem Abstand von mind. 500 m zur vorhandenen Bebauung. Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs trug dieser keine Einwendungen vor.