BGH: Auch vorzeitig beendete Konzessionsverträge müssen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden
Urteil vom 18.11.2014 – Az.: EnZR 33/13, Urteilsgründe noch ausstehend Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung am 18.11.2014 geurteilt, dass das vorzeitige Ende von Konzessionsverträgen ebenfalls im Bundesanzeiger durch die Gemeinden bekannt gemacht werden muss. Unterbleibt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger, führt dies zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrages. Mit diesem Urteil hat der BGH eine Entscheidung des OLG Celle bestätigt. Sachverhalt und Hintergrund Im Verfahren ging es um einen Stromkonzessionsvertrag des Ortsteils Schierke der Stadt Wernigerode. Die ehemals selbständige Gemeinde Schierke vereinbarte im Jahr 2006 mit der Avacon AG (Energieversorgungsunternehmen – EVU) die vorzeitige Beendigung des noch bis 2011 laufenden Konzessionsvertrags. Dies gab sie lediglich im Deutschen Ausschreibungsblatt bekannt, nicht aber im Bundesanzeiger. Da sich kein anderer Interessent um die Konzession bewarb, wurde mit der Avacon AG ein neuer Vertrag mit zwanzigjähriger Laufzeit abgeschlossen. Nach der Eingemeindung Schierkes im Jahr 2009 wies die Stadt Wernigerode die Avacon AG darauf hin, dass sie den vorzeitig verlängerten Vertrag wegen der unterbliebenen Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger für unwirksam halte.