Tracking pixel News zu Verwaltungsrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Verwaltungsrecht

Bild zu Rechtsgutachten bestätigt Rechtsprechung zu Drehfunkfeuer und § 18a LuftVG

Rechtsgutachten bestätigt Rechtsprechung zu Drehfunkfeuer und § 18a LuftVG

Seit 06.11.2014 liegt ein Rechtsgutachten des Staats- und Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Dr. h.c. Battis vor, welches die Auslegung des § 18a LuftVG im Hinblick auf Drehfunkfeuer bzw. die Voraussetzungen dieses Errichtungsverbotes ebenso eindeutig wie zutreffend eingrenzt: Die Genehmigungsbehörde ist auch nach dieser Auffassung nicht an die Entscheidung des BAF gebunden, d.h. die Letztentscheidungskompetenz liegt einzig und allein bei der Genehmigungsbehörde. Diese kann sich, ggf. unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten über die Entscheidung des BAF hinwegsetzen. Die Genehmigungsentscheidung einschließlich des Errichtungsverbotes des § 18a LuftVG ist wiederum gerichtlich voll überprüfbar, es gibt keinen behördlichen Beurteilungsspielraum! Ob die Voraussetzungen für das Errichtungsverbot des § 18a LuftVG vorliegen, ist dabei anhand einer zweistufigen Prüfung zu ermitteln: zunächst ist die Möglichkeit einer Beeinflussung des Drehfunkfeuers zu prüfen, auf der zweiten Stufe die Hinnehmbarkeit der Beeinflussung.

Bild zu Bayern nimmt Abstand von der Windenergie

Bayern nimmt Abstand von der Windenergie

10H-Regelung von Landtag beschlossen - Zeitlich begrenzter Vertrauensschutz für Antragsteller, Widerspruchsrecht für Nachbargemeinden Der bayerische Landtag, besser gesagt die dort vertretene absolute Mehrheit der CSU hat gestern den seit über einem Jahr diskutierten und kritisierten „10H-Mindestabstand“ von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung – milde ausgedrückt – durchgesetzt und hierfür die Änderung der Bayerischen Bauordnung beschlossen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet damit in Bayern auf Windenergievorhaben nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden (ausgenommen solche im Außenbereich, sprich Splittersiedlungen) einhalten. Damit sind in Bayern nicht abstandsgerechte Windenergieanlagen „entprivilegiert“.

Bild zu Endlich: Kurswechsel bei der Windenergie in Sachsen

Endlich: Kurswechsel bei der Windenergie in Sachsen

BWE Sachsen begrüßt beschlossenes Ende der Windenergie-Blockade und bietet Mitarbeit an Sachsens neue Landesregierung aus CDU und SPD schickt sich an, die jahrelange Gängelung der Windenergiebranche und die faktische Blockade des weiteren Ausbaus der Windenergie in Sachsen zu beenden. Diesen Kurswechsel legen zumindest die Vereinbarungen des gestern veröffentlichten Koalitionsvertrages der künftigen Partner zur Windenergie nahe. „Wir bekennen uns zum weiteren Ausbau der Windenergie“, heißt es dort. „Wir orientieren uns bei den sächsischen Ausbauzielen für Erneuerbare Energien an den Zielen des Bundes, welche derzeit bis 2025 zwischen 40 und 45 Prozent und bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent liegen.“ Dazu der Vorsitzende des Landesverbandes Sachsen im Bundesverband WindEnergie (BWE Sachsen), Prof. Martin Maslaton: „Wir begrüßen auf ganzer Linie diese substantielle Änderung der bisherigen Politik gegenüber der Windenergie.

Bild zu Recycling von PV-Anlagen

Recycling von PV-Anlagen

PV-Anlagen haben eine lange technische Lebensdauer von ca. 25-30 Jahren, weshalb sie erst mit erheblicher Zeitverzögerung nach ihrer Inbetriebnahme als Abfall anfallen. Wie genau das Recycling von PV-Anlagen rechtlich geregelt ist und welchen Herausforderungen man dabei gegenübersteht, hat Prof. Dr. Martin Maslaton am 16.09.2014 in einem Radiointerview mit Deutschlandradio Kultur erklärt. Nebenbei widmet er sich auch dem Entwicklungsstadium dieser Recyclingindustrie. Hören Sie rein!

Bild zu Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Prioritätsprinzip

Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Prioritätsprinzip

Das OVG Koblenz hatte sich in seinem Beschluss vom 21.03.2014 mit der Problematik konkurrierender Vorbescheids­ und Genehmigungsanträge auseinanderzusetzen. Dabei hat das Gericht zum Einen eindeutig entschieden, dass einem zeitlich früher eingereichten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsantrag gegenüber einem konkurrierenden, zeitlich späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag keine vorrangige, prioritäre Rechtswirkung zuzusprechen ist. Ein Vorbescheidsantrag könne – selbst wenn er positiv zu bescheiden ist ­ keine „Sperrwirkung“ entfalten, da ein Vorbescheid lediglich einzelne Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich feststellt und keine Baufreigabe beinhalte.

Bild zu Neue Entscheidung zum Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

Neue Entscheidung zum Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

AG Rheinberg erteilt WEA-Projektierer Genehmigung nach § 2 GrdstVG für Erwerb eines Grundstücks zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme Für die Realisierung eines WEA-Vorhabens werden Flächen benötigt. In der Regel schließt der Projektierer hierzu zeitlich befristete Grundstücksnutzungsverträge mit den betreffenden Eigentümern ab. Entscheidet sich der Projektierer hingegen zum käuflichen Erwerb der erforderlichen Flächen – z.B. weil der Flächenkauf auf lange Sicht i.d.R. finanziell wesentlich vorteilhafter ist als die Anmietung bzw. Anpachtung –, kann der Kaufvertrag unter die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) und ggfs. des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlG) fallen.

Bild zu Höchste Sorgfalt ist geboten

Höchste Sorgfalt ist geboten

Will die Gemeinde den Windenergieausbau über ihren Flächenutzungsplan steuern, steht sie vor großen Herausforderungen. Die Zuweisung von Anlagenstandorten muss sauber begründet sein, sonst wird die ganze Planung vor Gericht „kassiert“. Vielfach stehen Gemeinden vor der Frage, ob sie sich im Bereich der Windenergienutzung steuernd betätigen und auf der Ebene der Flächennutzungsplanung bestimmte Flächen innerhalb ihres Hoheitsgebietes der Windenergienutzung zur Verfügung stellen und Windkraftanlagen damit an anderer Stelle ausschließen.

Bild zu Freistaat im Kreuzzug gegen die Windenergie

Freistaat im Kreuzzug gegen die Windenergie

„Änderung im Sächsischen Straßengesetz“ Nachdem Bayern bereits mit Plänen zur Erhöhung der Mindestabstände von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung vorpreschte (siehe unser Newsletter vom 28.06.2013, abrufbar unter: http://www.maslaton.de/news/2013), verschärft nun auch der Freistaat Sachsen abermals seine Gangart im Kreuzzug gegen die Windenergie. Unter dem Vorwand einer Verringerung von Gefahren im Zusammenhang mit Windenergieanlagen an Staats- und Kreisstraßen, sollen nach dem derzeit vorliegenden Entwurf zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes Windenergieanlagen grundsätzlich einen Abstand von 150 m zum Fahrbahnrand einhalten. Soweit die Anlagen eine größere Gesamthöhe als 150 m aufweisen, muss der Abstand mindestens der Gesamthöhe entsprechen.

Bild zu Abgebaggert und verheizt: Was kostet uns die Braunkohle?

Abgebaggert und verheizt: Was kostet uns die Braunkohle?

Braunkohle ist Deutschlands wichtigster Energieträger, trotz milliardenschwerer Förderung der erneuerbaren Energien. Derzeit wird mit ihr soviel Strom produziert wie seit der Wiedervereinigung nicht mehr. Gerade Ostdeutschland setzt auf den fossilen Brennstoff. Tagebaue in Sachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt sollen erweitert werden, Ortschaften und ihre Bewohner müssen weichen. Sehen Sie hierzu den Beitrag im MDR "Fakt ist…!" mit Prof. Dr. Martin Maslaton als Gast im Studio. http://www.mdr.de/mediathek/fernsehen/a-z/video194532_zc-ea9f5e14_zs-dea15b49.html

Bild zu Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge und Teilfortschreibung 2005 unwirksam

Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge und Teilfortschreibung 2005 unwirksam

„Ausfertigungsfehler und grobe Abwägungsmängel“Mit Urteil vom 12.02.2014 hat das VG Chemnitz der Klage einer bauwilligen Windenergieanlagenbetreiberin auf Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zum Erlass eines Genehmigungsbescheids stattgeben und inzident erneut den aus dem Jahre 2002 stammenden und schon einmal aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers für unwirksam erklärten Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge und dessen Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005 für unwirksam erachtet.