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Bild zu Mieterstromgesetz passiert Bundestag – Außerdem weitere Korrekturen am EEG 2017

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Mieterstromgesetz passiert Bundestag – Außerdem weitere Korrekturen am EEG 2017

Kurz vor Ende der laufenden Legislaturperiode hat der Bundestag am 29.06.2017 das sog. Mieterstromgesetz (wir berichteten zuletzt mit Newsletter vom 03.05.2017) in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Das parlamentarische Verfahren hat im Vergleich zum zuletzt vorliegenden Entwurf kaum noch Änderungen gebracht. Hervorzuheben ist lediglich, dass eine Lieferung von Mieterstrom aus einer auf dem Wohngebäude angebrachten PV-Anlage künftig auch in andere Wohngebäude oder sonstige Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (z.B. Hinterhäuser, Schuppen) zulässig und förderfähig ist. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt neu installierte Mieterstromkonzepte fördern.

Bild zu Gesetzgeber reagiert – Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften in 2018 weitgehend ausgesetzt

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Windenergie

Gesetzgeber reagiert – Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften in 2018 weitgehend ausgesetzt

Die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land haben in der Branche für Diskussionen gesorgt. Grund war die hohe Erfolgsquote der Bürgerenergiegesellschaften, die von der Privilegierung des § 36g EEG 2017 Gebrauch machten (wir berichteten mit Newsletter vom 28.06.2017). Diese ermöglicht es Bürgerenergiegesellschaften, sich bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit ihrem Projekt an der Ausschreibung zu beteiligen und gewährt zudem noch eine längere Realisierungsfrist. Dadurch entfielen in der ersten Ausschreibungsrunde über 90 % des Zuschlagsvolumens (742 MW) auf noch nicht genehmigte Projekte, während bereits genehmigte Projekte mit einem Gesamtvolumen von über 600 MW nicht zum Zuge kamen.

Bild zu Ein untauglicher Versuch - Drohnen-Verordnung überfordert Akteure

| Luftverkehrsrecht · Verwaltungsrecht

Ein untauglicher Versuch - Drohnen-Verordnung überfordert Akteure

(BS/Prof. Dr. Martin Maslaton*) Die neue Drohnen-Verordnung zeigt, dass der Gesetzgeber nicht erkannt hat, dass er hier ein künftiges Massenphänomen regulieren muss. Mit den auf sie zukommenden Einzelgenehmigungen werden die Behörden stark überfordert sein. Aktuelle Beispiele für den Einsatz ziviler Drohnen finden sich in fast allen wirtschaftlichen Branchen: Mit professionellen Drohnen ist es möglich, im Hoch- und Tiefbau dreidimensional und in höchster Genauigkeit Baustellen zu kon­trollieren und zu planen. Für die Logistik können Drohnen ein Verkehrswege entlastendes Beschleunigungsinstrument sein. Außerdem schaffen sie neue Ansätze für Überwachungsaufgaben, in der Landwirtschaft ermöglichen sie etwa die Kon­trolle von ökologischen Abständen und im Vermessungswesen beschleunigen sie besonders die Aufnahmen großer Flächen. Damit ist nur ein kleiner Teil der professionellen Anwendungen beschrieben.

Bild zu Windenergieausschreibung: BNetzA bestätigt hohe Erfolgsquote von Bürgerenergiegesellschaften - Belastungsprobe für die Branche?

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Windenergie

Windenergieausschreibung: BNetzA bestätigt hohe Erfolgsquote von Bürgerenergiegesellschaften - Belastungsprobe für die Branche?

Die für den ersten Gebotstermin (01.05.2017) für Windenergieanlagen an Land erteilten Zuschläge hatte die Bundesnetzagentur bereits Mitte Mai bekanntgegeben (wir berichteten mit Newsletter vom 20.05.2017). Nunmehr hat die Behörde auch ein Hintergrundpapier zu den Ergebnissen dieser ersten Ausschreibungsrunde veröffentlicht. Die zunächst nur dem Namen der Bieter nach vermutete hohe Erfolgsquote von Bürgerenergiegesellschaften wird darin bestätigt: Von den 256 eingereichten Geboten mit einem Gesamtvolumen von 2.137 MW stammten 169 Gebote von Bürgerenergiegesellschaften, deren Anteil sich damit gemessen am Gebotsvolumen auf 71 % belief. Hinsichtlich der erteilten Zuschläge fällt die Erfolgsquote der Bürgerenergiegesellschaften sogar noch höher aus.

Bild zu VG Trier hält Gutachten der FH Aachen zu Turbulenzabständen für „fachlich entwertet“ und „fachlich zweifelhaft“

| Luftverkehrsrecht · Verwaltungsrecht · Windenergie

VG Trier hält Gutachten der FH Aachen zu Turbulenzabständen für „fachlich entwertet“ und „fachlich zweifelhaft“

Das Verwaltungsgericht Trier hat ein wichtiges Urteil zum Verhältnis Bauleitplanung im Konflikt mit flugbetrieblichen Interessen gefällt (Urt. v. 11.04.2017 – 1 K 4887/16.TR) und in diesem Zusammenhang auch deutliche Worte zu dem für die Windenergieprojektierung ungünstigen Gutachten der FH Aachen zu Turbulenzabständen (vgl. Newsletter vom 22.02.2016: „Achtung neuer Wirbel um Windenergieanlagen in Platzrundennähe“). Im Kern ging es um die Klage einer Gemeinde, die sich durch die Erweiterung des Flugbetriebs eines genehmigten Segelflugplatzes in ihren Planungsabsichten zur Steuerung der Windenergienutzung beeinträchtigt sah, weil mit der Betriebserweiterung eine deutliche Ausweitung, der sog. „Hindernisfreiflächen“ einhergeht, die ihrerseits limitierend auf die Möglichkeit zur Errichtung von Windenergieanlagen wirken.

Bild zu Datensammelwut der Statistischen Landesämter - Die Verwaltungspraxis bei der Heranziehung zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik ist rechtswidrig

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Datensammelwut der Statistischen Landesämter - Die Verwaltungspraxis bei der Heranziehung zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik ist rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.03.2017 entschieden, dass die derzeitige behördliche Praxis bei der Heranziehung von Unternehmen zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik rechtswidrig ist.1 Mit dieser Grundsatzentscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht erstmals prononciert zu den rechtlichen Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen geäußert. Diesem Verfahren lagen zahlreiche Rechtsstreitigkeiten der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit dem Statistischen Landesamt des Freistaats Sachsen zugrunde, die deutlich über ein Jahrzehnt währten. In einer Vielzahl von vorausgehenden Entscheidungen hat insbesondere das Verwaltunsgericht Leipzig stets nahezu gebetsmühlenhaft zum Ausdruck gebracht, dass die behördliche Praxis bei der Heranziehung von Unternehmen zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik nicht zu beanstanden sei.

Bild zu Auftakt zur zweiten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land – Bundesnetzagentur gibt Gebotstermin bekannt

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Windenergie

Auftakt zur zweiten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land – Bundesnetzagentur gibt Gebotstermin bekannt

Im Rahmen der ersten Windausschreibung gingen 186 Gebote mit einem Gesamtumfang von 1330 MW leer aus. Für diese besteht nunmehr - neben anderen - die Möglichkeit, sich an der zweiten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land zu beteiligen. Den zweiten Gebotstermin gab die Bundesnetzagentur bereits auf ihrer Internetseite bekannt. Bis zum 01.08.2017 können Gebote für Windenergieanlagen an Land bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn eingereicht werden. Gegenüber der Vorrunde ist das Ausschreibungsvolumen um 200 MW größer. Mithin ist ein Volumen von insgesamt 1.000 MW ausgeschrieben, wovon jedoch maximal 322 MW im sog. Netzausbaugebiet bezuschlagt werden dürfen. Angesichts der in der ersten Ausschreibungsrunde nicht zum Zug gekommenen Gebote ist auch für diesen Termin mit einer deutlichen Überzeichnung des Ausschreibungsvolumens zu rechnen.

Bild zu Deutliche Senkung der Zuschlagswerte – Bundesnetzagentur gibt Ergebnisse der letzten Solarausschreibung bekannt

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Photovoltaik

Deutliche Senkung der Zuschlagswerte – Bundesnetzagentur gibt Ergebnisse der letzten Solarausschreibung bekannt

Am 01.06.2014 endete die Gebotsfrist der zweiten Solarausschreibung in diesem Jahr. Nach Angaben der Bundesnetzagentur sind zu diesem Gebotstermin 133 Gebote mit einem Volumen von 646 MW eingegangen, so dass das Ausschreibungsvolumen von 200 MW um mehr als das Dreifache überzeichnet war. Allerdings mussten 17 Gebote vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen werden, da sie nicht den Teilnahmevoraussetzungen genügten. Von den 133 eingereichten Geboten erhielten 32 Gebote mit einem Gebotsumfang von insgesamt 201 MW einen Zuschlag. Der Trend sinkender Zuschlagswerte wird dabei auch in dieser Runde fortgeschrieben. Augenfällig ist die gegenüber der vorhergehenden Ausschreibungsrunde nochmals deutliche Senkung der Zuschlagswerte. Der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert von 5,66 ct/kWh lag um 0,9 ct/kWh unter dem der Vorrunde (Gebotstermin 01.02.2017).

Bild zu Kostentragung der Behörde bei Untätigkeitsklage

| Bauordnungsrecht · Bauplanungsrecht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Kostentragung der Behörde bei Untätigkeitsklage

Bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), ist die beantragende Partei nicht selten den Verzögerungen und Fristversäumnissen der Behörde ausgeliefert. Auf das Versäumen von gesetzlich geregelten Fristen von Seiten der Behörde kann mit einer Untätigkeitsklage durch die andere Partei reagiert werden. Bei diesen Klageverfahren ist es häufig so, dass die Behörde ihrer Bescheidspflicht nachkommt, bevor über die Klage vom Gericht entschieden wird. Dies führt dazu, dass das Klageverfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt wird, da sich die Hauptsache im Verfahren erledigt hat. Problematisch wird dann die Kostenverteilung, konkret wer die bis dahin beim Gericht entstandenen Kosten tragen muss. Mit dieser Problematik hat sich ganz aktuell das Verwaltungsgerichts Potsdam mit Beschluss vom 22.05.2017 (VG 4 K 3840/16) befasst. Das Gericht hat die Kosten nach § 161 Abs. 3 VwGO der Behörde auferlegt. Nach § 161 Abs. 3 VwGO werden die Kosten stets der beklagten Behörde auferlegt, wenn der Kläger vor der Klagerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte.

Bild zu Bundesrat stellt wichtige Weichen für eMobilität

| Elektromobilität · Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht

Bundesrat stellt wichtige Weichen für eMobilität

Der Bundesrat hat in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nur ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Ladesäulenverordnung (LSV) am 12.5.2017 einer wegweisenden Änderung der LSV zugestimmt, mit der wesentliche Grundsatzentscheidungen für die eMobilität getroffen werden. Hauptsächlich geht es dabei um das punktuelle Laden: Um Elektrofahrzeugen dieselben Möglichkeiten zum „Auftanken“ zu bieten, die auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor haben, wurde entschieden, dass Betreiber von Ladepunkten diese auch für das sogenannte punktuelle Aufladen öffnen müssen. Dabei geht es letztlich darum, Besitzern von Elektromobilen das Aufladen an Säulen und Stationen auch dann zu ermöglichen, wenn sie mit dem Betreiber der Ladesäule keinen (langfristigen) Stromliefervertrag abgeschlossen haben.