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Strommarktgesetz in Kraft! - EEG-Förderung weg?

Doppelförderungsverbot rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft getreten  Im Rahmen des Strommarktgesetzes, welches am 29.07.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am darauffolgenden Tag, mithin am 30.07.2016, in Kraft trat, ist nunmehr auch das Verhältnis von Stromsteuerbefreiung zur EEG-Förderung neu geregelt worden. Nach der neu ins Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2014) aufgenommenen Regelung des § 19 Abs. 1a EEG 2014 dürfen Anlagenbetreiber für den Strom, den sie nach dem EEG gefördert bekommen, nicht zeitgleich die Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Stromsteuergesetz (kurz StromStG) in Anspruch nehmen, andernfalls entfällt der Anspruch auf die EEG-Förderung. Dieses sog. Doppelförderungsverbot gilt aufgrund der ebenfalls neu aufgenommenen Übergangsbestimmung des § 104 Abs. 5 EEG 2014 bereits rückwirkend zum 01.01.2016 – und zwar gleichermaßen für Neu- und Bestandsanlagen.

Bild zu Novellierungsflut im Energierecht vor der Sommerpause

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Novellierungsflut im Energierecht vor der Sommerpause

Die aktuellen Rechtsänderungen und Gesetzesvorhaben im Überblick  Das Energierecht besteht aus einer Fülle von Gesetzen und Einzelnomen. Die Tatsache, dass die Normen zuletzt in relativ kurzen Zeitabständen geändert wurden und dabei stetig an Komplexität gewannen, erleichtert den Umgang mit der Rechtsmaterie nicht. Die aktuelle „Novellierungswelle“ begann bereits Ende 2015 mit dem KWKG und hat am 08.07.2016 ihren Höhepunkt erreicht, als der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause eine Vielzahl von Gesetzesvorhaben aus dem Bereich des Energierechts – darunter das EEG 2017, das Strommarktgesetz sowie das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende – billigte. Daher möchten wir Ihnen als kleine Hilfestellung im Folgenden einen kurzen Überblick über die wesentlichsten der aktuellen Gesetzesänderungen und -vorhaben geben.

Bild zu NRW überprüft pauschale Schutzradien um seismologische Messstationen

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NRW überprüft pauschale Schutzradien um seismologische Messstationen

Nachdem das nordrhein-westfälische Umweltministerium zusammen mit dem Wirtschaftsministerium am 16.03.2016 einen gemeinsamen Erlass veröffentlicht hat, in welchem u.a. pauschale Prüfradien („sensibler Bereich“) von bis zu 10 km um seismologische Messstationen festgelegt hat, rudert nun die Landesregierung Nordrhein-Westfalens zurück und will den Einfluss von Windenergieanlagen auf Erdbeben-Messstationen wissenschaftlich untersuchen lassen. Sie reagiert damit wohl u.a. auf das Gutachten des Landesverbandes Erneuerbarer Energien NRW, in welcher insbesondere pauschale Prüfabstände von 10 km angezweifelt wurden.

Bild zu Am 06. - 07.09.2016 in Leipzig Seminar "Recht neue Windenergie"

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Am 06. - 07.09.2016 in Leipzig Seminar "Recht neue Windenergie"

Anmeldeformular herunterladen VeranstaltungsinhaltAuch 2016 wollen wir wieder aktuelle Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis aufgreifen und mit Ihnen diskutieren, unter anderem aus den Bereichen EEG 2017, Luftverkehr, Wetterradar, Regionalplanung und UVP. In diesem Jahr wird zudem aus aktuellem Anlass die Umsetzung der Ausschreibung für WEA im Fokus der Veranstaltung stehen. Ziel der Veranstaltung ist es, Ihnen einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, die Weiterentwicklung des Fördersystems der erneuerbaren Energien in der Zukunft und natürlich über die aktuelle Rechtsprechung zu verschaffen. Dabei steht die praxis- und ergebnisorientierte Lösung von Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen und profi tieren Sie von der langjährigen Erfahrung Ihrer Referenten.

Bild zu Bürokratiekosten am Beispiel der Ausschreibungen

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Bürokratiekosten am Beispiel der Ausschreibungen

Die Bundesregierung sieht in den kommenden Ausschreibungen ein Allheilmittel für die Kosten der Energiewende. Völlig außen vor bleibt dabei, zu welchem enormen bürokratischen Aufwand die Ausschreibungen führen können. Die Regierung kalkuliert den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Wind an Land auf 4,7 Mio. Mio. Euro pro Jahr und den Verwaltungsaufwand auf 520.000 Euro pro Jahr. Für alle Erneuerbaren-Technologien zusammen rechnet die Regierung mit jährlich 24 Mio. Euro Mehrkosten. Der Gesetzgeber neigt jedoch dazu, Bürokratiekosten zu unterschätzen. Und im Rahmen der Ausschreibungsverfahren werden sich neue Rechtsschutzfragen ergeben. Bieter, deren Gebote keinen Zuschlag erhalten, können gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vorgehen und im Wege einer sogenannten Verpflichtungsbeschwerde für sich selbst einen zusätzlichen Zuschlag erwirken.

Bild zu Beitrag: Windenergienutzung - Anforderungen an die artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung

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Beitrag: Windenergienutzung - Anforderungen an die artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung

Beitrag: Windenergienutzung - Anforderungen an die artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der BauleitplanungProf. Dr. Martin Maslaton Naturschutzrechtliche Anforderungen in der Bauleitplanung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen Herausgeber: Willy, Spannowsky; Andreas , Hofmeister

Bild zu Normenkontrolle von Flächennutzungsplänen – Urteil des OVG Lüneburg v. 23.06.2016, Az.: 12 KN 64/14

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Normenkontrolle von Flächennutzungsplänen – Urteil des OVG Lüneburg v. 23.06.2016, Az.: 12 KN 64/14

Das OVG Lüneburg entschied mit Urteil vom 23.06.2016 (Az.: 12 KN 64/14) über den Umfang der Rügebefugnis von Flächennutzungsplänen (FNP) im Normenkontrollverfahren sowie über einzelne Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Darstellungen im FNP, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfalten sollen. Trotz umfangreicher Auseinandersetzung mit den Verfahrensfehlern, die der streitgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung vorangegangen waren, entschied das OVG Lüneburg, dass diese als formelle Fehler nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gegen FNP gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog seien. Rechtlicher Hintergrund ist folgender:

Bild zu AKTUELL: EEG-Novelle vom Bundestag verabschiedet

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AKTUELL: EEG-Novelle vom Bundestag verabschiedet

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien Gesetzes (kurz: EEG) und die damit verbundene Umstellung der Förderung von Erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen beschäftigt die Politik und die Branche schon seit Ende letzten Jahres. Nachdem der erste offizielle Referentenentwurf – entgegen der ursprünglichen Ankündigungen – nicht schon im Januar, sondern erst am 14. April 2016 vorlag, wurde das parlamentarische Verfahren ungeachtet erheblicher Bedenken und erforderlichen Diskussionsbedarfs erheblich beschleunigt, um den ursprünglichen Zeitplan – Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause – einhalten zu können. Nunmehr wurde das EEG heute (Freitag, den 08.07.2016) vom Bundestag beschlossen. Die Beschlussfassung des Bundesrates soll, nachdem die besondere Eilbedürftigkeit festgestellt worden war, ebenfalls noch heute in der letzten Sitzung von der Sommerpause erfolgen. Das Gesetz ist allerdings nicht zustimmungspflichtig, so dass der Bundesrat allenfalls den Vermittlungsausschuss anrufen könnte, womit derzeit allerdings nicht zu rechnen ist.

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Gesetz zur Reform des Bauvertrags- und Kaufrechts passiert erste Lesung im Bundestag

Am 10.06.2016 fand im Bundestag die erste Lesung des „Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ statt. Vorangegangen war eine intensive Debatte über die Defizite des geltenden Werkvertragsrechts. Schon lange besteht Konsens darüber, dass die existierenden Regelungen zum Werkvertragsrecht den Anforderungen nicht genügen, die komplexe Bauleistungen mit sich bringen. Mit dem zweiten Teil der Gesetzesreform – Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung – sollen insbesondere die in den letzten Jahren ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Sachen und die sich daraus ergebenden Regressfragen eine gesetzliche Regelung erfahren. Im Folgenden stellen wir eine Auswahl der geplanten Neuregelungen dar, die nach dem Willen der Bundesregierung bereits Anfang 2017 in Kraft treten sollen:

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Gesetzgeber reagiert: Keine Rückabwicklung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV?!

Der Bundesgerichtshof hatte erst kürzlich mit Beschluss vom 12.04.2016 (Az. EnVR 25/13) entschieden, dass die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (kurz: StromNEV), über die die den Netzbetreibern aufgrund individueller Netzentgeltvereinbarungen entgangenen Erlöse seit 01.01.2012 bundesweit auf die Netzentgelte der übrigen Letztverbraucher umgelegt worden sind, mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage im Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) nichtig ist (wir berichteten mit Newsletter vom 17.06.2016). Infolgedessen stand eine bundesweite Rückabwicklung der unzulässigen Zahlungsflüsse zu befürchten.