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Wie geht es nach der EEG-Reform mit der KWK weiter?
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Am gestrigen Tage (24.07.2014) ist die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger verkündet worden. Damit kann das EEG 2014 wie geplant zum 01.08.2014 in Kraft treten. Anfang dieser Woche hatten zunächst Bundespräsident Gauck durch seine Ausfertigung des Gesetzes und nachfolgend die EU-Kommission den Weg zum Inkrafttreten des Gesetzes freigemacht. Letztere hatte das EEG 2014 notifiziert und damit dem Grunde nach festgestellt, dass das Gesetz mit dem EU-Beihilferecht in Einklang steht. Damit treten nun zum 01.08.2014 gravierende Änderungen für die Betreiber von Erneuerbaren-Energie-Anlagen in Kraft. Der wohl wesentlichste Einschnitt wird
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„Nach der DFS unterliegt nun auch das BAF“ Nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 05.02.2014 bereits für Furore sorge und den Eilantrag der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) sowohl als unzulässig als auch als unbegründet nach einer mehr als 8-stündigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Oldenburg zurückwies, hat das Verwaltungsgericht nunmehr auch – in konsequenter Fortsetzung seiner Rechtsprechung – den nach dem Unterliegen der DFS nachgeschobenen Eilantrag des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) ebenfalls zurückgewiesen.
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„Gegner der Windenergie auf der Zielgeraden?“ „Der Schutz des Klimas bleibt ein vorrangiges Ziel der Bayerischen Staatsregierung.“ Das betonte der bayerische Umweltminister Dr. Marcel Huber letzte Woche anlässlich der Behandlung des "Klimaschutzprogramms Bayern 2050" im Ministerrat. Da hatte er sich wohl nicht mit seinem Namensvetter und Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses des bayerischen Landtages Erwin Huber abgestimmt: Dieser peitschte trotz massiver Kritik und durchgängig ablehnender Stellungnahmen während der Expertenanhörung den Gesetzesentwurf zur Einführung eines gesetzlichen 10-H-Mindestabstand für Windenergieanlagen zu Wohnbebauung in der Bayerischen Bauordnung durch und lehnte eine weitere Beratung des Entwurfes mit Verbänden und Wissenschaftlern ab.
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In einem Urteil des EuGH vom 27.03.2014 (Az.: -C-314/12) entschied das Gericht, dass es einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufgegeben werden kann, für seine Kunden den Zugang zu einer die Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Eine solche Anordnung und deren Umsetzung müssen allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sicherstellen. Dem Verfahren liegen Anträge des deutschen Unternehmens „Constantin Film Verleih GmbH“ und dem österreichischen Unternehmen „Wega Filmproduktionsgesellschaft“ gegen die UPC Telekabel Wien, ein Anbieter von Internetzugangsdiensten, zugrunde. Die Unternehmen stellten im Vorfeld fest, dass ihre Filme ohne Zustimmung auf der Website „kino.to“ angesehen und sogar heruntergeladen werden konnten. Die österreichischen Gerichte untersagten daraufhin UPC, ihren Kunden den Zugang zu dieser Website zu gewähren.
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„Regionale Planungsverbände lehnen Entwurf ab“ Derzeit liegt ein Entwurf zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vor: Demnach sollen nach dem derzeit vorliegenden Entwurf zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes Windenergieanlagen grundsätzlich einen Abstand von 150 m zum Fahrbahnrand einhalten, Anlagen mit einer größeren Gesamthöhe als 150 m mindestens einen Abstand entsprechend ihrer Gesamthöhe und Anlagen ohne Vorrichtung zum Schutz vor Eisabwurf sogar mindestens einen Abstand von 400 m (siehe unser Newsletter vom 28.06.2013).
| IT- und Onlinerecht
Der BGH hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2014 (Az. III ZR 368/13) entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Website (ordinary Website) nicht für eine formgerechte Mitteilung gem. §§ 355 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1; 126b BGB ausreicht. Dem Verbraucher muss die Möglichkeit des Ausdruckens oder des Abspeicherns auf dem Computer gegeben werden. In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten sich die Parteien um eine Kursgebühr. Auf der Website der Klägerin hatten die Kunden die Möglichkeit, sich für Seminare anzumelden. In der Eingabemaske war ein Text mit einem Ankreuzkästchen enthalten: „Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verpflichtet sind, die in anderen EU-Ländern erzeugte erneuerbare Energie finanziell zu fördern.Rechtliche Grundlage einer solchen Förderbeschränkung auf inländische Erzeugungsanlagen bildet die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL 2009/28/EG). Gemäß Art. 3 Abs. 3 der EE-RL steht es jedem Mitgliedstaat frei zu entscheiden, in welchem Umfang er Strom aus anderen Mitgliedstaaten fördert. Folglich ist hiernach eine Beschränkung des Fördersystems auf inländische Anlagen zulässig.
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Im Rahmen der EEG-Novelle 2014 soll unter anderem die EEG-Umlagebefreiung stark eingeschränkt werden. Davon betroffen ist insbesondere der bisher von der EEG-Umlage gänzlich befreite Eigenverbrauch. Dem Gesetzesentwurf der großen Koalition zufolge soll die Eigenversorgung mit Strom aus Neuanlagen künftig grundsätzlich – abgesehen von einigen Ausnahmen – zu 100 % mit der EEG-Umlage belastet werden.
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Wer Strom selbst produziert und verbraucht, muss bisher keine EEG-Umlage zahlen. Durch die Reform des EEG soll sich dies nun ändern. Hören Sie hierzu den Radiostream auf MDR-Info.