Das Verwaltungsgericht Mainz teilte in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2014 seine Rechtsaufassung mit, dass bei Anträgen von Kommunen zur Verlegung von Platzrunden - etwa zur Genehmigung von Windenergieanlagen – die gemeindliche Planungshoheit aus Artikel 28 Grundgesetz dazu führt, dass die kommunalen Belange ermessensfehlerfrei in die Entscheidung der Fachbehörde über den Verlegungsantrag mit einzustellen sind.In dem konkreten Verfahren, durch luftverkehrsrechtliche Expertise unseres Hauses unterstützt, hatte eine Kommune die Verlegung einer Platzrunde bei der zuständigen Fachbehörde beantragt, um eine eigene Flächennutzungs- und Bebauungssplanung realisieren zu können. Die Fachbehörde meinte, darüber inhaltlich nicht entscheiden zu müssen, da der Gemeinde eine entsprechende Antragsbefugnis fehle. Die einschlägigen Vorschriften des Luftverkehrsrechts dienten lediglich der öffentlichen Sicherheit des Luftverkehrs.