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News zu Energierecht

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Clearingstelle EEG veröffentlicht Empfehlung zum Austausch und zum Versetzen von Anlagen

Am 02.07.2014 hat die Clearingstelle EEG eine lange erwartete Empfehlung zum Anlagenbegriff des EEG veröffentlicht (Az. 2012/19 – „Austausch und Versetzen von Anlagenteilen [außer PV und Wasserkraft] im EEG 2009 und EEG 2012“). Schwerpunkt der Empfehlung waren in der Praxis sehr häufig aufgekommene Fragen dazu, welches Schicksal eine Anlage erfährt, wenn Anlagenteile ausgetauscht werden oder wenn die Anlage in Gänze oder teilweise versetzt wird. Hierzu hatten sich zahlreiche Fallkonstellationen als besonders problematisch herauskristallisiert. Mit besonderer Spannung hatte die Branche daher auf die Empfehlung gewartet; dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der BGH zwischenzeitlich ein Grundsatzurteil

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Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen – BAFA veröffentlicht Merkblatt zu besonderen Ausgleichsregelungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) hat mit Stand vom 14.08.2014 ein Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen nach den Regelungen der §§ 63 ff. EEG 2014 auf seiner Internetseite bereitgestellt. Im EEG 2014 war insbesondere unter europäischen Einflüssen und auf dem Wege der Verhandlungen mit der EU-Kommission eine europarechtskonforme Ausgestaltung der besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen neu geregelt worden. Der nunmehr im EEG geregelte Tatbestand beruht insbesondere auf den Vorgaben der Energie- und Umweltbeihilferichtlinien der EU-Kommission. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen der §§ 63 ff. EEG 2014 werden nach wie vor darin gesehen, dass die volle EEG-Umlagepflicht die internationale Wettbewerbsfähigkeit von besonders stromkostenintensiven Unternehmen gefährden könnte.

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Übertragungsnetzbetreiber setzen vorerst Abwicklung der EEG-Umlage für Eigenversorger aus

Seit dem in Kraft treten des neuen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) am 01.08.2014 wird grundsätzlich auch die Eigenversorgung mit Strom aus Neuanlagen gemäß § 61 Abs. 1 EEG 2014 – zumindest anteilig – mit der EEG-Umlage belastet. Ausführlicher dazu berichteten wir bereits im Newsletter vom 27.06.2014.  Die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und verbrauchten Strom wird jedoch zunächst ausgesetzt. So melden es die vier Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer Informationsplattform: http://netztransparenz.de.

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OLG Stuttgart bestätigt Urteil des LG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus

Am heutigen Tage, 07.08.2014, hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass auch ursprünglich lediglich nach Baurecht genehmigte, nachträglich jedoch BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen den sogenannten Emissionsminderungsbonus nach dem EEG 2009 in Anspruch nehmen können. Das Gericht hat in seiner Entscheidung die grundsätzlichen Aussagen der ersten Instanz (LG Stuttgart) weitgehend bestätigt und überdies die erstinstanzlich vorgenommener Einschränkungen für rechtsfehlerhaft erklärt: Das Landgericht Stuttgart hatte im Ausgangsfall in erster Instanz entschieden, dass für ursprünglich nicht BImSch-pflichtige Anlagen zwar ein Anspruch auf den Bonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 bestehe könne, dies aber nur dann, wenn nach dem Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit zur Verringerung der Formaldehydemissionen zielgerichtet in die Anlage investiert worden ist.

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Weitere Rechtsprechung zur Rekommunalisierung von Energieversorgungsnetzen

In diesem Newsletter wollen wir Ihnen zwei in kürzerer Vergangenheit ergangene Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03.2014 (Az.: 11 U 112/13) sowie des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2014 (Az.: 37 O 87/13) vorstellen. Beide Entscheidungen sollten bei Entscheidungen über die Rekommunalisierung von Energieversorgungsnetzen durch entsprechende Entscheidungsträger der Kommune Berücksichtigung finden. Zunächst hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erst im Rahmen eines Streitwertbeschlusses darüber zu befinden, was für ein Maßstab für die Ermittlungen der angemessenen Vergütung für ein Energieversorgungsnetz nach § 46 Abs. 2 EnWG herangezogen werden darf. § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG bestimmt, dass bei nicht erfolgter Verlängerung von Konzessionsverträgen der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, seine für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen den neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen.

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Entwurf des Windenergieerlasses Niedersachsen

„Bahnbrechende Aussage des Umweltministeriums: § 18a LuftVG nicht bindend “ Das niedersächsische Umweltministerium arbeitet derzeit an einem neuen Windenergieerlass. Letzte Woche wurde der aktuelle Entwurf bekannt und enthält äußerst positive und zu begrüßende Entwicklungen für die Windenergie: Ausdrücklich und völlig zu Recht wird dort klargestellt, dass die Entscheidung der Luftfahrtbehörden nach § 18a LuftVG „ein nicht bindender Mitwirkungsakt“ ist! Die Prüfungs- und Letztentscheidungsbefugnis liegt – so zutreffend das niedersächsische Umweltministerium - bei der Immissionsschutzbehörde, diese hat anhand der naturwissenschaftlich-technischen Umstände des Einzelfalls sowie Zumutbarkeitserwägungen zu entscheiden, ob Flugsicherungseinrichtungen durch ein Windenergievorhaben gestört werden.

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Verschuldensunabhängige Haftung des Netzbetreibers nach dem Produkthaftungsgesetz für Überspannungsschäden

In einem aktuellen Urteil vom 25.02.2014 (VI ZR 144/13) hat der BGH entschieden, dass Netzbetreiber für Schäden an Haushaltsgeräten, die durch Überspannung nach einer Störung der Stromversorgung entstanden sind, aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-)Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG haften. In dem vorliegenden Streitfall machte der Kläger gegen die Beklagte, eine Betreiberin eines kommunalen Stomnetzes, Schadenersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Das Netz wird von der Beklagten den Stromproduzenten und Abnehmern zur Verfügung gestellt. Auch das Haus des Klägers war an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen. Auf Grund einer Störung im Versorgungsnetz kam es nach einem Stromausfall im Hausnetz des Klägers zur Überspannung, wodurch mehrere Elektrogeräte sowie die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sog. PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.