Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge und Teilfortschreibung 2005 unwirksam
„Ausfertigungsfehler und grobe Abwägungsmängel“Mit Urteil vom 12.02.2014 hat das VG Chemnitz der Klage einer bauwilligen Windenergieanlagenbetreiberin auf Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zum Erlass eines Genehmigungsbescheids stattgeben und inzident erneut den aus dem Jahre 2002 stammenden und schon einmal aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers für unwirksam erklärten Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge und dessen Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005 für unwirksam erachtet.