Urteil des BFH vom 08.10.2013 – Az.: VII R 19/12Der Bundesfinanzhof (kurz: BFH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, welche Energieerzeugnisse bei der Erzeugung von Strom und Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung aus der Energiesteuerentlassung nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Energiesteuergesetz (a. F.) profitieren können. Im streitigen Verfahren betrieb die Klägerin eine Gasturbine, die nicht nur den Generator für die Stromerzeugung, sondern auch einen Kompressor zur Verdichtung der Umgebungsluft antrieb. Die verdichtete Luft wurde in eine Brennkammer geleitet, wo ca. 1/3 des Luftsauerstoffs fest verbrannt wurde und die verbleibende Luft als Heißgas der Turbine zugeführt wurde. Das aus dem Prozess der Turbine gelangende Heißgas wurde dann zusätzlich noch einem Abhitzekessel zugeführt, wo es durch eine Zusatzfeuerung weiter verbrannt wurde und als Prozess dann im Betrieb der Klägerin verwendet wurde. Nunmehr bestand zwischen dem Hauptzollamt und der Klägerin Streit darüber, ob auch der Brennstoff, der für die zusätzliche Verbrennung verwendet wurde, der Energiesteuerbefreiung nach § 53 EnergieStG unterfiel.